BGH Beschluss vom 23.04.2009 – IX ZR 124/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 23. April 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 24. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-
wiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 303.707,38 € fest-
gesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ste-
hen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Die erfolgte Verrechnung
ist eine Rechtshandlung, wobei der Urheber nicht zwingend der Schuldner sein
muss (HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 25; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl.
§ 129 Rn. 35). Auch liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor. Nach dem Vor-
bringen der Beklagten sollte die Insolvenzschuldnerin "entschuldet" werden. Die
dafür erforderlichen Beträge wurden jedoch nicht - wie die Beschwerde geltend
macht - "aus dem Vermögen des Streithelfers unmittelbar an die Beklagte",
sondern über das Vermögen der Schuldnerin geleistet. Nach dem eigenen Vor-
bringen der Beklagten veranlasste der Streithelfer die Überweisung der auf sei-
nen Darlehenskonten bei der Beklagten befindlichen Beträge auf das Kontokor-
rentkonto der Schuldnerin. Damit entstand für diese ein Anspruch auf Gut-
schrift, der für die Gläubiger der Schuldnerin pfändbar war. Die Annahme der
Beschwerde, eine wirksame Giroabrede habe nicht mehr bestanden, geht fehl.
Selbst wenn der Kontokorrentkreditvertrag - wie die Beklagte vorgetragen hat -
bis zum 30. Oktober 2001 befristet gewesen sein sollte, wirkte dieser doch inso-
fern nach, als die Schuldnerin den Anspruch hatte, dass für sie eingehende
Gelder ihr noch gutgeschrieben wurden. Tatsächlich ist mit den im Juni 2002
überwiesenen Beträgen auch so verfahren worden. Eine etwaige Vereinbarung
über den Verwendungszweck der von dem Streithelfer aufgenommenen Darle-
hen ließ die Giroabrede ebenfalls unberührt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter Raebel Vill
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 05.04.2005 - 13 O 525/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.05.2006 - 7 U 77/05 -