Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.04.2009 – IX ZR 124/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 23. April 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 24. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-

wiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 303.707,38 € fest-

gesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ste-

hen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Die erfolgte Verrechnung

ist eine Rechtshandlung, wobei der Urheber nicht zwingend der Schuldner sein

muss (HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 25; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl.

§ 129 Rn. 35). Auch liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor. Nach dem Vor-

bringen der Beklagten sollte die Insolvenzschuldnerin "entschuldet" werden. Die

dafür erforderlichen Beträge wurden jedoch nicht - wie die Beschwerde geltend

macht - "aus dem Vermögen des Streithelfers unmittelbar an die Beklagte",

sondern über das Vermögen der Schuldnerin geleistet. Nach dem eigenen Vor-

bringen der Beklagten veranlasste der Streithelfer die Überweisung der auf sei-

nen Darlehenskonten bei der Beklagten befindlichen Beträge auf das Kontokor-

rentkonto der Schuldnerin. Damit entstand für diese ein Anspruch auf Gut-

schrift, der für die Gläubiger der Schuldnerin pfändbar war. Die Annahme der

Beschwerde, eine wirksame Giroabrede habe nicht mehr bestanden, geht fehl.

Selbst wenn der Kontokorrentkreditvertrag - wie die Beklagte vorgetragen hat -

bis zum 30. Oktober 2001 befristet gewesen sein sollte, wirkte dieser doch inso-

fern nach, als die Schuldnerin den Anspruch hatte, dass für sie eingehende

Gelder ihr noch gutgeschrieben wurden. Tatsächlich ist mit den im Juni 2002

überwiesenen Beträgen auch so verfahren worden. Eine etwaige Vereinbarung

über den Verwendungszweck der von dem Streithelfer aufgenommenen Darle-

hen ließ die Giroabrede ebenfalls unberührt.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter Raebel Vill

Fischer Pape

Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 05.04.2005 - 13 O 525/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.05.2006 - 7 U 77/05 -