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BGH Beschluss vom 23.04.2009 – IX ZR 13/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 23. April 2009

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. November

2000 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern aufer-

legt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 209.118,30 €

(409.000 DM) festgesetzt.

Gründe

1

Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

nicht auf und lässt Rechtsfehler zu Lasten der Kläger nicht erkennen (§ 554b

ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat das non liquet der haftungsausfüllenden

Kausalität in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Die

von den Klägern erhobene Rüge aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft und

nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).

2

Die Revisionserwiderung verweist auch mit Recht darauf, dass die Klage

aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben kann. Denn es ist nach ihrem Vorbrin-

gen schon nicht erkennbar, dass die Enthaftung des gekauften Grundbesitzes

an Bestimmungen der Freistellungserklärung vom 22. Mai 1995 gescheitert ist,

über deren Risiken die Kläger durch den beurkundenden Notar pflichtwidrig

nicht belehrt worden sind.

Ganter

Raebel

Vill

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 25.06.1999 - 3 O 10/99 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.11.2000 - 11 U 109/99 -