BGH Beschluss vom 23.04.2009 – IX ZR 13/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 23. April 2009
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. November
2000 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern aufer-
legt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 209.118,30 €
(409.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
nicht auf und lässt Rechtsfehler zu Lasten der Kläger nicht erkennen (§ 554b
ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat das non liquet der haftungsausfüllenden
Kausalität in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Die
von den Klägern erhobene Rüge aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft und
nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).
Die Revisionserwiderung verweist auch mit Recht darauf, dass die Klage
aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben kann. Denn es ist nach ihrem Vorbrin-
gen schon nicht erkennbar, dass die Enthaftung des gekauften Grundbesitzes
an Bestimmungen der Freistellungserklärung vom 22. Mai 1995 gescheitert ist,
über deren Risiken die Kläger durch den beurkundenden Notar pflichtwidrig
nicht belehrt worden sind.
Ganter
Raebel
Vill
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 25.06.1999 - 3 O 10/99 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.11.2000 - 11 U 109/99 -