Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.04.2009 – IX ZR 44/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 23. April 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

7. Februar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.736,70 € festge-

setzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die rich-

terliche Auslegung unter Anwendung des materiellen Rechts oder des Verfah-

rensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung

nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist

vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-

sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass

sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser

Weise verkannt worden sein (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 14). Diese Voraus-

setzungen liegen ersichtlich nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit der

Rechtslage und dem Prozessstoff eingehend auseinandergesetzt; seine darge-

legte Auffassung beruht auf einer tatrichterlich zulässigen Bewertung des Pro-

zessstoffes.

3

Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG

ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines Beweisantrags im Prozess-

recht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das

Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder mate-

riellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294; NJW 2003,

125, 127). Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Beklagten

befasst und dieses unter Darlegung der maßgeblichen Gesichtspunkte für un-

stimmig erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 26. März 1992 - VII ZR 180/91, NJW-RR

1992, 848).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter Raebel Vill

Fischer Pape

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 15.03.2005 - 5 O 279/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.02.2006 - I-3 U 15/05 -