Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.04.2009 – IX ZR 82/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 23. April 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

10. April 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.925,49 € festge-

setzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zu § 131 InsO

bedarf keiner Entscheidung. Ein auf den Schuldner ausgeübter Druck, der nicht

durch Drohung mit einer Zwangsvollstreckung oder durch Androhung der Stel-

lung eines Insolvenzantrages erfolgt, macht eine daraufhin erfolgte Zahlung des

Schuldners grundsätzlich nicht inkongruent (vgl. BGHZ 161, 315, 323; ferner

OLG Köln ZIP 2007, 138 f; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 131 Rn. 9; MünchKomm-

InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 131 Rn. 26 e; Jaeger/Henckel, InsO § 131 Rn. 62;

Schoppmeyer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 131 Rn. 133; HmbKomm-InsO/

Rogge, 2. Aufl. § 131 Rn. 15).

3

2. Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die

richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfah-

rensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung

nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist

vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-

sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass

sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Rechtslage muss in krasser Wei-

se verkannt worden sein (BVerfGE 89, 1, 14; BGHZ 154, 288, 299 f). Dies ist

vorliegend nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlich zulässiger

Weise festgestellt, dass die Angaben des Zeugen R. nicht geeignet

sind, die vom Landgericht gezogene gegenteilige Schlussfolgerung zu tragen.

4

3. Der geltend gemachte Gehörsverstoß ist gleichfalls nicht gegeben.

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Pflicht der Gerichte, der von einer Partei

vertretenen Rechtsansicht oder aufgezeigten Beweiswürdigung zu folgen

(BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Auch ist das

Gericht nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen

der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216; BGHZ

154, 288, 300).

5

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter Raebel Vill

Fischer Pape

Vorinstanzen:

LG Stralsund, Entscheidung vom 15.09.2005 - 7 O 456/04 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 10.04.2006 - 3 U 145/05 -