BGH Beschluss vom 23.04.2009 – IX ZR 82/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 23. April 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
10. April 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.925,49 € festge-
setzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zu § 131 InsO
bedarf keiner Entscheidung. Ein auf den Schuldner ausgeübter Druck, der nicht
durch Drohung mit einer Zwangsvollstreckung oder durch Androhung der Stel-
lung eines Insolvenzantrages erfolgt, macht eine daraufhin erfolgte Zahlung des
Schuldners grundsätzlich nicht inkongruent (vgl. BGHZ 161, 315, 323; ferner
OLG Köln ZIP 2007, 138 f; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 131 Rn. 9; MünchKomm-
Schoppmeyer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 131 Rn. 133; HmbKomm-InsO/
Rogge, 2. Aufl. § 131 Rn. 15).
2. Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die
richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfah-
rensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung
nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist
vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-
sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass
sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Rechtslage muss in krasser Wei-
se verkannt worden sein (BVerfGE 89, 1, 14; BGHZ 154, 288, 299 f). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlich zulässiger
Weise festgestellt, dass die Angaben des Zeugen R. nicht geeignet
sind, die vom Landgericht gezogene gegenteilige Schlussfolgerung zu tragen.
3. Der geltend gemachte Gehörsverstoß ist gleichfalls nicht gegeben.
Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Pflicht der Gerichte, der von einer Partei
vertretenen Rechtsansicht oder aufgezeigten Beweiswürdigung zu folgen
(BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Auch ist das
Gericht nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen
der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216; BGHZ
154, 288, 300).
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter Raebel Vill
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 15.09.2005 - 7 O 456/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 10.04.2006 - 3 U 145/05 -