BGH Beschluss vom 24.04.2009 – II ZR 133/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 133/07
BESCHLUSS
vom
24. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 25. September 2008 gegen
den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs können - wie die Klägerin selbst nicht verkennt - mit
der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103
Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschl. v.
27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschl. v. 5. Mai
2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige Verstöße liegen indes
ersichtlich nicht vor.
I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin
einschließlich der von ihr in Bezug genommenen Urkunden und des von ihr
vielfach angeführten Rechtsgutachtens selbstverständlich vollinhaltlich zur
Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung vom 25. Juni 2008 - die eine
ausführliche Begründung enthält - berücksichtigt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v.
8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine
letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auch auf dem
Wege der Anhörungsrüge kann die Klägerin daher - soweit ihr Begehren, das
mehrfach die angeblich "knappe" Darlegung der Erwägungen des Senats in
dem Zurückweisungsbeschluss anspricht - die Mitteilung einer weitergehenden
Begründung nicht erzwingen.
Abgesehen davon merkt der Senat zu der Anhörungsrüge Folgendes an:
1. Soweit die Klägerin
rügt, der Senat habe die Frage eines
Wettbewerbsverbots für den herrschenden Mehrheitsaktionär allein auf den
Klageantrag zu 7 bezogen, obwohl die Klägerin der Meinung gewesen sei,
sämtliche Klageanträge würden hiervon erfasst, trifft dies schon im Ansatz nicht
zu. Wie der Formulierung unter Rdn. 11 des Senatsbeschlusses zu entnehmen
ist, hat der Senat "auch hinsichtlich des insbesondere mit dem Klageantrag zu 7
verfolgten Wettbewerbsverbots
gegen
die Beklagte
zu 2"
keinen
Zulassungsgrund gesehen. Daraus folgt, dass der Senat dieses Argument
selbstverständlich auch - wenngleich nicht in erster Linie - auf die übrigen
Klageanträge bezogen hat.
Freilich bestand hinsichtlich dieser übrigen Anträge kein Anlass zur
Zulassung der Revision bereits aus den Erwägungen unter Nr. I des
Senatsbeschlusses vom 25. Juni 2008. Im Übrigen hat der Senat unter
Rdn. 16 f. ergänzend ausgeführt, dass die von der Klägerin aufgeworfene Frage
bezüglich eines Wettbewerbsverbots des herrschenden Aktionärs im faktischen
Konzern aus Anlass des vorliegenden Falles schon deshalb keiner
allgemeingültigen Grundsatzentscheidung bedurfte, weil in einer derartigen
Fallkonstellation einer bereits zuvor bestehenden Konkurrenzsituation ein - auf
eine angebliche Treupflicht gestütztes - Wettbewerbsverbot zu Lasten des
"neuen" Mehrheitsaktionärs schon im Ansatz ausscheidet. Unter diesem
Blickwinkel ist - wie der Senat ausgeführt hat - eine Ausrichtung der beklagten
abhängigen Gesellschaft auf das Konzerninteresse nach der einwandfreien
Wertung des Berufungsgerichts nicht unzulässig, mag die Klägerin dies auch
- wie durchgängig in den Vorinstanzen, der Nichtzulassungsbeschwerde und
jetzt erneut in der Anhörungsrüge - als unzulässige Wettbewerbshandlung in
ihrer "intensivsten Form" bezeichnen und damit zugleich den wiederholten
Versuch unternehmen, ihre gegenteilige Rechtsansicht an die Stelle derjenigen
des Berufungsgerichts und des Senats zu setzen. Das vermag freilich nicht den
Vorwurf
zu
rechtfertigen, der Senat habe das Vorbringen der
Nichtzulassungsbeschwerde
in zentralen Punkten nicht zur Kenntnis
genommen.
2. Ebenso wenig hat der Senat den Klägervortrag zu den laufenden
Umstrukturierungen im Sinne einer Spartenorganisation und der Ausschaltung
der Konkurrenz im Bereich des Straßenbaus und dessen Bewertung durch das
Berufungsgericht übersehen; er hat vielmehr nur den unterbreiteten Sachverhalt
- in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - im Rahmen der gebotenen
er - auch unter dem Blickwinkel eines etwaigen Wettbewerbsverbots - keinen
Anlass zur Zulassung der Revision gesehen hat.
3. Soweit die Klägerin meint, der Senat habe aufgrund seiner
Ausführungen zum Wettbewerbsverbot den diesbezüglichen Vortrag der
Klägerin, der sich wesentlich auf das Privatgutachten H. stützte, nicht zur
Kenntnis genommen, so entbehrt dies jeglicher Grundlage. Der Senat hat sich
gerade
dadurch mit
dem
diesbezüglichen Vortrag
der Klägerin
auseinandergesetzt, dass er seine gegenteilige Rechtsansicht deutlich
kundgetan hat. Selbstverständlich hat er in diesem Zusammenhang auch die
umfangreichen Ausführungen des Privatgutachtens zur Kenntnis genommen,
sie aber nicht für tragfähig erachtet - wie im Übrigen schon unter Rdn. 10 des
Senatsbeschlusses vom 25. Juni 2008
im Zusammenhang mit der
Zurückweisung der von der Klägerin bereits gegenüber dem Berufungsgericht
erhobenen entsprechenden Gehörsrüge aus Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt.
Soweit die Klägerin eine eingehendere Auseinandersetzung des Senats mit
dem Problem des Wettbewerbsverbots vermisst, vermag dies - wie eingangs
ausgeführt - nicht den Vorwurf eines Verstoßes des Senats gegen Art. 103
Abs. 1 GG zu begründen.
II. Eine weitergehende Begründung ist nicht veranlasst.
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.08.2006 - 39 O 80/06 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.05.2007 - 20 U 12/06 -