Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.04.2009 – II ZR 133/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 133/07

BESCHLUSS

vom

24. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 25. September 2008 gegen

den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs können - wie die Klägerin selbst nicht verkennt - mit

der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103

Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschl. v.

27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschl. v. 5. Mai

2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige Verstöße liegen indes

ersichtlich nicht vor.

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I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin

einschließlich der von ihr in Bezug genommenen Urkunden und des von ihr

vielfach angeführten Rechtsgutachtens selbstverständlich vollinhaltlich zur

Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung vom 25. Juni 2008 - die eine

ausführliche Begründung enthält - berücksichtigt.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v.

8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine

letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auch auf dem

Wege der Anhörungsrüge kann die Klägerin daher - soweit ihr Begehren, das

mehrfach die angeblich "knappe" Darlegung der Erwägungen des Senats in

dem Zurückweisungsbeschluss anspricht - die Mitteilung einer weitergehenden

Begründung nicht erzwingen.

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Abgesehen davon merkt der Senat zu der Anhörungsrüge Folgendes an:

1. Soweit die Klägerin

rügt, der Senat habe die Frage eines

Wettbewerbsverbots für den herrschenden Mehrheitsaktionär allein auf den

Klageantrag zu 7 bezogen, obwohl die Klägerin der Meinung gewesen sei,

sämtliche Klageanträge würden hiervon erfasst, trifft dies schon im Ansatz nicht

zu. Wie der Formulierung unter Rdn. 11 des Senatsbeschlusses zu entnehmen

ist, hat der Senat "auch hinsichtlich des insbesondere mit dem Klageantrag zu 7

verfolgten Wettbewerbsverbots

gegen

die Beklagte

zu 2"

keinen

Zulassungsgrund gesehen. Daraus folgt, dass der Senat dieses Argument

selbstverständlich auch - wenngleich nicht in erster Linie - auf die übrigen

Klageanträge bezogen hat.

7

Freilich bestand hinsichtlich dieser übrigen Anträge kein Anlass zur

Zulassung der Revision bereits aus den Erwägungen unter Nr. I des

Senatsbeschlusses vom 25. Juni 2008. Im Übrigen hat der Senat unter

Rdn. 16 f. ergänzend ausgeführt, dass die von der Klägerin aufgeworfene Frage

bezüglich eines Wettbewerbsverbots des herrschenden Aktionärs im faktischen

Konzern aus Anlass des vorliegenden Falles schon deshalb keiner

allgemeingültigen Grundsatzentscheidung bedurfte, weil in einer derartigen

Fallkonstellation einer bereits zuvor bestehenden Konkurrenzsituation ein - auf

eine angebliche Treupflicht gestütztes - Wettbewerbsverbot zu Lasten des

"neuen" Mehrheitsaktionärs schon im Ansatz ausscheidet. Unter diesem

Blickwinkel ist - wie der Senat ausgeführt hat - eine Ausrichtung der beklagten

abhängigen Gesellschaft auf das Konzerninteresse nach der einwandfreien

Wertung des Berufungsgerichts nicht unzulässig, mag die Klägerin dies auch

- wie durchgängig in den Vorinstanzen, der Nichtzulassungsbeschwerde und

jetzt erneut in der Anhörungsrüge - als unzulässige Wettbewerbshandlung in

ihrer "intensivsten Form" bezeichnen und damit zugleich den wiederholten

Versuch unternehmen, ihre gegenteilige Rechtsansicht an die Stelle derjenigen

des Berufungsgerichts und des Senats zu setzen. Das vermag freilich nicht den

Vorwurf

zu

rechtfertigen, der Senat habe das Vorbringen der

Nichtzulassungsbeschwerde

in zentralen Punkten nicht zur Kenntnis

genommen.

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2. Ebenso wenig hat der Senat den Klägervortrag zu den laufenden

Umstrukturierungen im Sinne einer Spartenorganisation und der Ausschaltung

der Konkurrenz im Bereich des Straßenbaus und dessen Bewertung durch das

Berufungsgericht übersehen; er hat vielmehr nur den unterbreiteten Sachverhalt

- in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - im Rahmen der gebotenen

Prüfung der §§ 311, 317 AktG rechtlich anders beurteilt als die Klägerin, indem

er - auch unter dem Blickwinkel eines etwaigen Wettbewerbsverbots - keinen

Anlass zur Zulassung der Revision gesehen hat.

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3. Soweit die Klägerin meint, der Senat habe aufgrund seiner

Ausführungen zum Wettbewerbsverbot den diesbezüglichen Vortrag der

Klägerin, der sich wesentlich auf das Privatgutachten H. stützte, nicht zur

Kenntnis genommen, so entbehrt dies jeglicher Grundlage. Der Senat hat sich

gerade

dadurch mit

dem

diesbezüglichen Vortrag

der Klägerin

auseinandergesetzt, dass er seine gegenteilige Rechtsansicht deutlich

kundgetan hat. Selbstverständlich hat er in diesem Zusammenhang auch die

umfangreichen Ausführungen des Privatgutachtens zur Kenntnis genommen,

sie aber nicht für tragfähig erachtet - wie im Übrigen schon unter Rdn. 10 des

Senatsbeschlusses vom 25. Juni 2008

im Zusammenhang mit der

Zurückweisung der von der Klägerin bereits gegenüber dem Berufungsgericht

erhobenen entsprechenden Gehörsrüge aus Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt.

Soweit die Klägerin eine eingehendere Auseinandersetzung des Senats mit

dem Problem des Wettbewerbsverbots vermisst, vermag dies - wie eingangs

ausgeführt - nicht den Vorwurf eines Verstoßes des Senats gegen Art. 103

Abs. 1 GG zu begründen.

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II. Eine weitergehende Begründung ist nicht veranlasst.

Goette Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.08.2006 - 39 O 80/06 KfH -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.05.2007 - 20 U 12/06 -