Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.04.2009 – II ZR 126/08

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. April 2009 durch die Richter

Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

vom 22. April 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Zwar ist die Hauptbegründung des Berufungsgerichts

- wie die Klägerin insoweit mit Recht rügt - nicht haltbar. Jedoch trägt die Hilfs-

begründung das angefochtene Urteil; der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit

weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Re-

visionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht

durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 60.000,00 €

Kurzwelly

Strohn

Caliebe

Reichart

Drescher

Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 26.07.2007 - 51 O 176/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2008 - 6 U 118/07 -