BGH Beschluss vom 27.04.2009 – II ZR 133/08
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. April 2009 durch die Richter
Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. April 2008
wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-
henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Zwar
ist die Hauptbegründung des Berufungsgerichts rechtlich nicht haltbar. Jedoch
trägt die Hilfsbegründung das angefochtene Urteil; der Rechtsstreit der Parteien
hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft
und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 24.333,54 €
Kurzwelly
Strohn
Caliebe
Reichart
Drescher
Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 25.10.2007 - 5 O 873/07 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.04.2008 - 6 U 148/07 -