Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.04.2009 – II ZR 133/08

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. April 2009 durch die Richter

Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. April 2008

wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-

henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Zwar

ist die Hauptbegründung des Berufungsgerichts rechtlich nicht haltbar. Jedoch

trägt die Hilfsbegründung das angefochtene Urteil; der Rechtsstreit der Parteien

hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft

und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 24.333,54 €

Kurzwelly

Strohn

Caliebe

Reichart

Drescher

Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 25.10.2007 - 5 O 873/07 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.04.2008 - 6 U 148/07 -