Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.04.2009 – II ZR 160/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. April 2009

in dem Rechtsstreit

II ZR 160/08

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

AktG § 113; BGB § 812

Im Fall der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Aufsichtsratsmit-

glied

oder

einer mit

ihm

verbundenen Gesellschaft wegen

eines

Verstoßes gegen §§ 113, 114 AktG kommt ein Bereicherungsanspruch gegen die

Aktiengesellschaft grundsätzlich nur für Tätigkeiten in Betracht, die nicht bereits zum

organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsrats gehören.

BGH, Beschluss vom 27. April 2009 - II ZR 160/08 - OLG Düsseldorf

LG Duisburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. April 2009 durch

die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision der Klägerin durch Beschluss gemäß § 552 a

ZPO zurückzuweisen, soweit sie nicht bereits unzulässig ist.

Gründe

Soweit die Revision zulässig ist, hat sie keine Aussicht auf Erfolg und lie-

gen die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vor (§ 552 a ZPO).

I. Die Revision ist unzulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage auf

Wertersatz für die Einrichtung der Buchführung der Beklagten und ihrer Toch-

tergesellschaften (23.723,95 €) und die Beratung betreffend die Umsatzsteuer-

freiheit der Gesundheitsbetriebe in Deutschland (5.380,00 €) abgewiesen hat.

Wenn - wie hier - mit einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden,

muss sich die Revisionsbegründung auf alle Ansprüche erstrecken, hinsichtlich

derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den

nicht begründeten Teil unzulässig (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Mit den genannten

Ansprüchen befasst sich die Revisionsbegründung nicht.

II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht, und die Revision hat im Übrigen

auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen stellen sich entgegen der

nicht näher begründeten Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts nicht.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass dem Aufsichtsratsmitglied,

das aufgrund eines nach §§ 113, 114 AktG i.V.m. § 134 BGB unwirksamen Be-

ratungsvertrages Leistungen an die Gesellschaft erbringt, ein Bereicherungsan-

spruch bzw. ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne

Auftrag nach §§ 683, 670 BGB zustehen kann (Sen.Urt. v. 2. April 2007

- II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Tz. 20). Dem genannten Senatsurteil lässt sich

entnehmen, dass solche Ansprüche auch einer Gesellschaft zustehen, durch

die das Aufsichtsratsmitglied mittelbar Dienstleistungen erbringen ließ und eine

Vergütung erlangt hat. Die Voraussetzungen eines Wertersatzanspruchs nach

§ 818 Abs. 2 BGB für aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages

rechtsgrundlos geleistete Dienste sind in der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs ebenfalls geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04,

ZIP 2006, 1101; Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342).

2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Klä-

gerin steht kein Anspruch auf die verlangte Vergütung zu.

a) Die Beklagte hat die Leistungen der Klägerin nur zu vergüten, soweit

diese sie außerhalb der Aufsichtsratstätigkeit ihres Gesellschafter-Geschäfts-

führers erbracht hat. Ein Bereicherungsanspruch oder ein Anspruch wegen Ge-

schäftsführung ohne Auftrag eines Aufsichtsratsmitglieds bzw. einer mit ihm

verbundenen Gesellschaft gegen die AG kommt nur für solche Dienstleistungen

in Betracht, die außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Aufsichtsratsmitglieds im

Aufsichtsrat liegen (§ 114 Abs. 1 AktG). Im Fall der Nichtigkeit eines Geschäfts-

besorgungsvertrages wegen eines Verstoßes gegen §§ 113, 114 AktG ist der

Wert der rechtsgrundlos erlangten Dienstleistungen zu ersetzen (§§ 812, 818

Abs. 2 BGB). Die aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages

empfangene Dienstleistung ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger eine

andere Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte

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bezahlen müssen (BGHZ 70, 12, 17; Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04,

ZIP 2006, 1101; Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342). Wenn

ein Aufsichtsratsmitglied oder eine mit ihm verbundene Gesellschaft Beratungs-

leistungen erbringt, die zur Erfüllung der organschaftlichen Pflichten des Auf-

sichtsrats gehören, erspart die Gesellschaft keine Aufwendungen, weil sie kei-

nen Dritten beauftragt hätte. Das Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, diese

Leistungen im Rahmen seiner Organstellung zu erbringen, auch soweit sie auf-

wändig sind oder spezielle Kenntnisse voraussetzen. Eine Vergütung kann es

dafür nur verlangen, soweit Satzung oder Hauptversammlung eine Vergütung

vorgesehen haben (§ 113 AktG). Auch Sondervergütungen müssen von der

Hauptversammlung gebilligt werden. Auf ihre Gewährung besteht kein An-

spruch. Das Risiko, dass sich die bewilligte "normale" Vergütung als unzuläng-

lich erweist, trägt der Aufsichtsrat (Roth in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 113

Rdn. 102; MünchKommAktG/Habersack 3. Aufl. § 114 Rdn. 23).

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b) Die Klägerin hat - bis auf die Teilnahme an der steuerlichen Außenprü-

fung - keine Beratungsleistungen erbracht, die außerhalb der Tätigkeiten liegen,

die bereits zur Beratungs- und Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehö-

ren. Die "mitwirkende Beratung" am Jahresabschluss, auch soweit Konzern-

töchter betroffen sind, ist grundsätzlich Teil der Prüfungsaufgabe des Aufsichts-

rats nach § 171 Abs. 1 AktG. Der Rat an den Vorstand, eine ausländische Ver-

marktungsgesellschaft zu gründen, gehört als Beratung beim Abschluss von

Unternehmens- und Beteiligungskaufverträgen zur Organtätigkeit eines Auf-

sichtsratsmitglieds (vgl. BGHZ 170, 60 Tz. 14). Die Konsultation zur „Bearbei-

tung der Bemessungsgrundlage“ im Zusammenhang mit staatlichen Investiti-

onszuschüssen zählt als allgemeine Beratungsleistung betriebswirtschaftlicher

Art zu den Pflichten eines Aufsichtsratsmitglieds (vgl. BGHZ aaO Tz. 14). Dem

Vortrag der Klägerin lässt sich eine Tätigkeit, die über diese allgemeine Bera-

tungsleistung hinausgeht, nicht entnehmen. Das gilt auch für Verhandlungen

mit Banken und Börsen anlässlich der Börseneinführung. Die weiteren geltend

gemachten Leistungen wie die Erstellung eines Gutachtens zum Wert der Be-

klagten und die Tätigkeit beim Erwerb der A.

GmbH sind nicht zu berücksichtigen, weil die vorrangig geltend ge-

machten Ansprüche mit insgesamt 4.190.166,37 € (entsprechend der in der

Berufungsbegründung erläuterten Reihenfolge) bereits die mit der Teilklage

verlangten 1.651.398,02 € überschreiten.

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Auch für die Anwesenheit bei steuerlichen Außenprüfungen kann die

Klägerin keinen Wertersatz verlangen. Die Teilnahme der Klägerin bzw. ihres

Geschäftsführers war zur steuerlichen Beratung der Beklagten überflüssig und

ersparte ihr keine Aufwendungen. Bei den Außenprüfungen waren bereits die

Steuerberater der Beklagten anwesend.

Kurzwelly

Strohn

Caliebe

Reichart

Drescher

Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 31.08.2007 - 22 O 340/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2008 - I-23 U 128/07 -