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BGH Beschluss vom 28.04.2009 – 4 StR 591/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 591/08

BESCHLUSS

vom

28. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2009 gemäß

§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall D 26. Fallakte 03 Einzelfall 09 der Gründe des Urteils

des Landgerichts Siegen vom 27. Februar 2008 verurteilt

worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des

Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-

ten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Ur-

teil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

des Betruges in 526 Fällen, davon in acht Fällen in Form

des Versuchs, schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 527 Fällen, da-

von in acht Fällen in Form des Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Ausübung seines Berufes

als Rechtsanwalt für die Dauer von drei Jahren untersagt. Mit seiner Revision

beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Der Senat hat das Verfahren im Fall D Ziffer 26. Fallakte 03 Einzelfall 09

der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt. Dies führt

zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der

mit der Teileinstellung verbundene Wegfall einer Einzelstrafe von elf Monaten

Freiheitsstrafe lässt die verhängte Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann an-

gesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten sowie der Anzahl

und Höhe der weiteren verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass das

Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfrei-

heitsstrafe erkannt hätte.

3

4

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat die Voraussetzungen der fakultativen Strafrahmen-

verschiebung nach §§ 49 Abs. 1, 46a Nr. 2 StGB zutreffend verneint und die

Schadensersatzleistungen des Angeklagten gegenüber den geschädigten

Rechtsschutzversicherern rechtsfehlerfrei allein im Rahmen des § 46 StGB

strafmildernd berücksichtigt. Dass es den Milderungsgrund des § 46a Nr. 1

StGB nicht in Erwägung gezogen hat, begegnet nach den getroffenen Feststel-

lungen jedenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die

Anwendung dieser Vorschrift bei Vermögensdelikten nicht schon von vorneher-

ein ausgeschlossen (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1). Sie setzt jedoch,

wie sich insbesondere aus dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt,

einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen

umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten

Folgen gerichtet sein muss (BGH wistra 2002, 21; BGH NStZ 2006, 275, 276

m.w.N.) und in dessen Verlauf der Angeklagte die Übernahme der Verantwor-

tung für seine Taten zum Ausdruck bringt (BGHSt 48, 134, 141). Daran fehlt es

hier. Der Angeklagte leistete zwar zügig und umfangreich Schadensersatz. Zu-

nächst aber dienten seine Leistungen allein dem Zweck, seine Taten zu ver-

schleiern. So zahlte er betrügerisch erlangte Vorschüsse Anfang September

2003 in Höhe von über 50.000 Euro an die Ö. Rechtsschutz Versicherungs-

AG zurück, nachdem er zur Abrechnung bzw. Sachstandsmitteilung in über 100

Fällen aufgefordert worden war. Dabei bekannte er sich jedoch nicht zu seinen

Taten, sondern machte vielmehr angebliche Computerprobleme für fehlende

ordnungsgemäße Abrechnungen verantwortlich. Als die Ö. sodann die

Rückzahlung weiterer Vorschusszahlungen in Höhe von über 150.000 Euro ver-

langte, kam er dem zwar umgehend nach, setzte aber anschließend seine Be-

trugsserie gegenüber anderen Rechtsschutzversicherern unbeeindruckt fort.

Auch die späteren Verhandlungen des Angeklagten mit den jeweils geschädig-

ten Rechtsschutzversicherern beschränkten sich erkennbar darauf, über die

Höhe der materiellen Schadensersatzansprüche Einigung zu erzielen und die

Art und Weise ihrer Erfüllung zu regeln. Ein umfassender Ausgleich der Folgen

seiner Straftaten war damit nicht verbunden. Vielmehr hatte der Angeklagte

durch seine Taten das Vertrauen der Rechtsschutzversicherer in ihn als Organ

der Rechtspflege nachhaltig und dauerhaft erschüttert. Die von ihm vorgenom-

menen Rückzahlungen der unberechtigt beanspruchten Vorschüsse waren

auch aus Sicht der Geschädigten nicht geeignet, dieses Vertrauen wiederher-

zustellen. Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeiten die Versicherer

zwar weiter mit dem Angeklagten zusammen. Sie haben jedoch für alle von ihm

gestellten Deckungsanfragen jeweils Spezialzuständigkeiten gebildet.

5

Die Anwendung der Strafabschlagslösung anstelle der Vollstreckungslö-

sung beschwert den Angeklagten nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des

Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. Dezember 2008 nimmt

der Senat Bezug.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Franke