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BGH Beschluss vom 28.04.2009 – 4 StR 95/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 17. November 2008

a)

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-

klagte im Fall II. 1 der Vergewaltigung schuldig ist,

b)

in den Aussprüchen über die in den Fällen II. 1 und

4 erkannten Einzelstrafen und über die Gesamtstra-

fe mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-

zung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wen-

det sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiel-

len Rechts rügt.

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Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-

folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Im Fall II. 1 ist eine Schuldspruchänderung erforderlich, weil die tat-

einheitlich mit der Vergewaltigung begangene vorsätzliche Körperverletzung

(Tatzeit: Frühjahr 2002) zum Zeitpunkt der ersten, zur Unterbrechung der Ver-

jährung geeigneten Handlung, der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungs-

verfahrens an den Verteidiger des Angeklagten am 26. April 2007, nicht

ausschließbar schon verjährt war. Nach dem Zweifelsgrundsatz ist, wenn die

Tatzeit nicht eindeutig festgestellt werden kann, von der dem Angeklagten

günstigeren Fallgestaltung auszugehen (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 78 a

Rdn. 6 m.w.N.).

Wegen des Wegfalls der tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzli-

cher Körperverletzung hat die im Fall II. 1 erkannte Einzelstrafe keinen Bestand,

weil das Landgericht bei der Strafzumessung ausdrücklich die Verwirklichung

zweier Straftatbestände zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat [UA 28].

2. Darüber hinaus können die in den Fällen II. 1 und 4 verhängten Ein-

zelstrafen deswegen nicht bestehen bleiben, weil die Verneinung einer alkohol-

bedingt erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit durchgreifenden

rechtlichen Bedenken begegnet.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte vor Begehung

aller vier Taten jeweils ab 14.00 Uhr nach und nach 12 Flaschen Bier à 0,5 l

konsumiert. Hiervon ausgehend hat das Landgericht hinsichtlich der beiden

Körperverletzungstaten (Fälle II. 2 und 3) eine alkoholbedingt erheblich vermin-

derte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen vermocht; in

den Fällen II. 1 und 4 hat es eine solche wegen des bei den Vergewaltigungen

gezeigten Leistungsverhaltens dagegen verneint. Dieses hat es darin gesehen,

dass der Angeklagte "gezielt zur Erfüllung seiner sexuellen Wünsche und seiner

sexuellen Befriedigung handelte" (UA 26), als er seine Ehefrau nicht nur schlug,

sondern auch den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwang.

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Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist damit der Ausschluss einer

erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht mit genügender Si-

cherheit zu belegen. Dazu hätte es aussagekräftiger psychodiagnostischer Be-

weisanzeichen bedurft. Als solche sind nur Umstände in Betracht zu ziehen, die

Hinweise darauf geben können, dass das Steuerungsvermögen des Täters trotz

der erheblichen Alkoholisierung nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt gewe-

sen ist (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 35; vgl. auch Fischer

aaO § 20 Rdn. 24 m.w.N.). Bei den vom Angeklagten vorgenommenen Hand-

lungen handelt es sich jedoch lediglich um die Ausführung schlichter Hand-

lungsmuster, die einen solchen Schluss nicht zulassen.

8

Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der er-

kannten Gesamtstrafe.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Franke