BGH Beschluss vom 28.04.2009 – IX ZB 92/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 28. April 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2008 wird auf Kos- ten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Streitwertfestsetzungen u.a. der Oberlandesgerichte sind folglich mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht angreifbar. Um eine solche Festsetzung handelt es sich bei der vom Kläger an- gegriffenen.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 08.08.2008 - 3 O 556/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2008 - 28 W 28/08 -