BGH Beschluss vom 28.04.2009 – XI ZR 26/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller,
Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Ur-
teil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
28. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-
che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht er-
fordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Den von der Beklagten gerügten Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgrei-
fend erachtet. Das Berufungsgericht hat die Behauptungen
der Beklagten zu angeblich vom Vermittler bewusst ver-
schwiegenen Angaben über die Fungibilität der Fondsanteile
rechtsfehlerfrei als „unschlüssig“ und „ins Blaue hinein“ ange-
sehen. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass die
Zeugen im Parallelverfahren hierzu nichts bekundet haben,
hat nur ergänzende Bedeutung.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
63.086,01 € festgesetzt.
Wiechers
Müller
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 17.08.2006 - 7 O 318/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 347/06 -