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BGH Beschluss vom 28.04.2009 – XI ZR 26/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller,

Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Ur-

teil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

28. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-

che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung

des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht er-

Den von der Beklagten gerügten Verstoß gegen Art. 103

Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgrei-

fend erachtet. Das Berufungsgericht hat die Behauptungen

der Beklagten zu angeblich vom Vermittler bewusst ver-

schwiegenen Angaben über die Fungibilität der Fondsanteile

rechtsfehlerfrei als „unschlüssig“ und „ins Blaue hinein“ ange-

sehen. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass die

Zeugen im Parallelverfahren hierzu nichts bekundet haben,

hat nur ergänzende Bedeutung.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

63.086,01 € festgesetzt.

Wiechers

Müller

Ellenberger

Grüneberg

Matthias

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 17.08.2006 - 7 O 318/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 347/06 -