Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 29.04.2009 – 1 StR 518/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

29. April 2009

1 StR 518/08

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ______________________

StGB § 222

BtMG § 29, § 30

Zu der die Art und Zusammensetzung eines Betäubungsmittels betreffenden Sorg-

faltspflicht desjenigen, der dieses einem anderen unerlaubt zum unmittelbaren

Verbrauch überlässt.

BGH, Urt. vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08 - LG Ellwangen

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

29. April 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Graf,

Prof. Dr. Jäger,

Prof. Dr. Sander,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwälte

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ellwangen vom 30. Mai 2008 wird verworfen.

Er hat die Kosten der Revision sowie die den Nebenklägern durch

dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten (wahlweise) wegen Diebstahls

oder Hehlerei (Tat II. 1. der Urteilsgründe) sowie wegen fahrlässiger Tötung in

Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittel-

baren Verbrauch in zwei tateinheitlichen Fällen (Tat II. 2. der Urteilsgründe) zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hier-

gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Re-

vision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die Beweiswürdigung nicht zu bean-

standen. Den von der Revision geltend gemachten Widerspruch zwischen den

Erkenntnissen der beiden Sachverständigen zum Todeszeitpunkt hat das

Landgericht plausibel ausgeräumt. Der näheren Erörterung bedarf daher allein

der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung. Insofern hat auch der General-

bundesanwalt beantragt, die Strafbarkeit entfallen zu lassen.

3

Das Landgericht hat aufgrund einer rechtlich nicht zu beanstandenden

Beweiswürdigung zur Tat II. 2. der Urteilsgründe festgestellt: In der Nacht zum

21. Januar 2006 kamen B. K. und Ü. Y. überein, „gemeinsam Ko-

kain zu konsumieren“. B. K. wandte sich deshalb an den u.a. wegen uner-

laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln vorbestraften Angeklagten, „von dem

er wusste, dass man bei ihm Kokain erhalten“ konnte. Dieser erklärte sich be-

reit, B. K. und Ü. Y. „Kokain zu überlassen“, holte aus seinem Vor-

rat Rauschgift und portionierte dieses in zwei zusammengerollten Zehn-Euro-

Scheinen, die er B. K. und Ü. Y. zum Konsum übergab. „In diesem

Moment wusste er jedoch nicht, dass es sich bei dem von ihm mitgeführten

Rauschgift nicht um Kokain handelte, sondern um reines Heroin. Tatsächlich

hielt er das mitgebrachte Rauschgift für eine Mischung aus Kokain, Ampheta-

min und gekochtem Marihuana. Entweder hatte er das Heroin von seinem Lie-

feranten als das entsprechende Kokaingemisch erhalten oder er hatte sowohl

reines Heroin als auch die entsprechende Mischung vorrätig und sorgfaltswidrig

die Mengen bei Herausnahme aus seinem Vorrat verwechselt.“ B. K.

konsumierte das Heroin und verstarb wenige Stunden später infolge eines aus-

schließlich hierdurch verursachten zentralen Regulationsversagens. Diese Fol-

ge hätte der Angeklagte bei pflichtgemäßem und sorgfältigem Handeln erken-

nen und vermeiden können.

4

2. Der Generalbundesanwalt meint, diese Feststellungen würden die

Verurteilung wegen - tateinheitlich zum Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nr. 6b 2. Alt.

BtMG begangener - fahrlässiger Tötung nicht tragen. Der Angeklagte habe sich

lediglich an einer vorsätzlichen Selbstgefährdung B. K. s beteiligt und da-

her nicht gemäß § 222 StGB strafbar gemacht. Der Senat vermag dieser Auf-

fassung nicht zu folgen.

5

a) Allerdings trifft es zu, dass eigenverantwortlich gewollte, mithin zumin-

dest in Kauf genommene Selbsttötungen, -verletzungen und -gefährdungen

nicht dem Tatbestand eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts unterfallen.

Wer sich daran beteiligt, nimmt an einem Vorgang teil, der - soweit es um die

Strafbarkeit wegen eines solchen Delikts geht - keine Tat im Sinne der §§ 25,

26, 27 Abs. 1 StGB darstellt. Der sich vorsätzlich Beteiligende kann nach stän-

diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs infolgedessen nicht als Anstifter

oder Gehilfe bestraft werden. Wer das zumindest selbst gefährdende, eigen-

verantwortliche Verhalten eines anderen fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder

fördert, kann zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs nicht strafbar sein,

wenn er sich im Falle vorsätzlichen Handelns nicht strafbar machen würde

(grundlegend BGHSt 32, 262, 263 ff.; s. auch BGH NStZ 2001, 205).

6

7

b) Hieran gemessen hat sich der Angeklagte auch wegen fahrlässiger

Tötung strafbar gemacht.

aa) Denn die Straflosigkeit eines Beteiligten setzt voraus, dass der ande-

re sich „frei und eigenverantwortlich gewollt“ selbst gefährdet (vgl. BGH NStZ

1985, 25, 26; NStZ 1985, 319). Die Freiverantwortlichkeit des Selbstgefähr-

dungsentschlusses begrenzt die Strafbarkeit (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 222

Rdn. 21). An dieser fehlt es aber nicht nur, wenn ein autonomes Handeln bei-

spielsweise infolge einer Intoxikationspsychose ausgeschlossen ist (BGH NStZ

1983, 72), sondern auch bei einem die Selbstverantwortlichkeit betreffenden

Irrtum (vgl. BGH NStZ 1986, 266, 267).

8

Einem derartig rechtserheblichen Irrtum war B. K. unterlegen. Zwar

hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend darauf hingewiesen,

dass den sich am illegalen Umgang mit Betäubungsmitteln beteiligenden Per-

sonen die Wirkstoffkonzentration und der Gehalt eventuell beigemengter Stoffe

regelmäßig nicht bekannt sind und Konsumenten daher riskieren, nicht nur eine

zu hohe Dosierung des von ihnen gewünschten Rauschgifts, sondern zusätzlich

unbekannte, möglicherweise ebenfalls gesundheitsgefährdende Stoffe zu sich

zu nehmen. Das vom Landgericht festgestellte Geschehen lag aber außerhalb

eines solchen üblichen Gefahrenbereichs, so dass B. K. das von ihm ein-

gegangene Risiko grundlegend verkannte. Denn er erhielt vom Angeklagten

nicht - wie gewünscht und ihm zugesagt - Kokain, das lediglich einen höheren

Wirkstoffgehalt hatte, als von ihm angenommen, und dem weitere Substanzen

beigegeben waren, sondern Heroin. Dieses ist nicht nur generell gefährlicher

als Kokain, wie die deutlich divergierenden Grenzwerte für die jeweils nicht ge-

ringe Menge erkennen lassen (vgl. BGHSt 32, 162: 1,5 g Heroinhydrochlorid;

BGHSt 33, 133: 5 g Kokainhydrochlorid), sondern war vorliegend „rein“ und

damit von weit überdurchschnittlicher Gefährlichkeit (vgl. den Deutschland

betreffenden Bericht 2007 des nationalen Knotenpunkts des Europäischen In-

formationsnetzwerks zu Drogen und Sucht [REITOX] an die Europäische Beo-

bachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, S. 122, 125, wonach im Jahr

2006 der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Heroin im Straßenhandel 15,6 %

und im Großhandel 38,1 % betrug).

9

bb) Das Landgericht hat angesichts dessen im Ergebnis zutreffend an-

genommen, dass B. K. s Tod auf einem sorgfaltswidrigen Verhalten des

Angeklagten beruht und diesem zuzurechnen ist. Die im Rahmen der rechtli-

chen Würdigung für die Bejahung des § 222 StGB gegebene Begründung, der

Angeklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, B. K. „über die Tatsache

aufzuklären, dass er ihm statt reines Kokain eine Mischung überließ“, erweist

sich jedoch als nicht tragfähig. Diese Fehlvorstellung des Angeklagten war für

die Erhöhung des für B. K. bestehenden Risikos ohne Bedeutung; eine

entsprechende Mitteilung hätte diesem keine realistischere Beurteilung des Ri-

sikos ermöglicht.

10

Als der Angeklagte das Rauschgift zum Konsumieren zur Verfügung

stellte, verhielt er sich aber insofern sorgfaltswidrig, als er dabei unter Berück-

sichtigung des Vorverhaltens der Beteiligten (konkludent) zum Ausdruck brach-

te, dem Wunsch B. K. s und seiner Zusage entsprechend handele es sich

um Kokain. Denn eine solche Erklärung durfte der Angeklagte nur abgeben,

wenn er sich zuvor vergewissert hätte, dass er tatsächlich dieses Rauschmittel

aushändigt. In diesem Fall hätte er das tatsächliche Risiko und die daraus er-

wachsenden Folgen ebenso erkennen können (vgl. Hardtung in MüKo-StGB

§ 222 Rdn. 22) wie den Umstand, dass B. K. sein sich selbst gefährden-

des Verhalten falsch einschätzen würde (s. auch Jähnke in LK 11. Aufl. § 222

Rdn. 21).

11

Einer solchen Prüfungspflicht steht nicht entgegen, dass der unerlaubte

Umgang mit Betäubungsmitteln generell und hier konkret das Überlassen zum

unmittelbaren Verbrauch (§ 29 Abs. 1 Nr. 6b 2. Alt. BtMG) unter Strafe gestellt

ist. Denn anderenfalls würde derjenige, der sich in ohnehin strafbarer Weise

verhält, gegenüber demjenigen besser gestellt, der grundsätzlich erlaubt poten-

tiell risikobehaftete Stoffe an andere weitergibt. Beispielsweise haben Ärzte und

Apotheker zuvor zu prüfen, ob sie dem Kunden das richtige Medikament aus-

händigen. Eine solche Auslegung würde darüber hinaus dem vom Gesetzgeber

verfolgten Ziel zuwiderlaufen, gerade die durch unerlaubte Betäubungsmittel

verursachten Gefahren einzudämmen. Ob sich eine solche Prüfungspflicht auch

auf den jeweiligen Wirkstoffgehalt des von den Beteiligten (qualitativ und quanti-

tativ) zutreffend eingestuften Rauschmittels erstreckt, braucht der Senat nicht

zu entscheiden. Bei solchen Konstellationen wird

jedenfalls zumeist

- worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - keine relevante

Abweichung von der Vorstellung des Rauschmittelkonsumenten hinsichtlich des

von ihm eingegangenen Risikos und damit ein eigenverantwortliches Verhalten

vorliegen.

12

3. a) Gegen die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung spricht ferner

nicht die Kontrollüberlegung, ob der Angeklagte bei vorsätzlichem Verhalten

straflos geblieben wäre. Dies wäre nicht der Fall. Denn hätte der Angeklagte

dem lediglich Kokain erwartenden B. K. vorsätzlich reines Heroin zum

Konsumieren ausgehändigt, ohne ihn darüber aufzuklären, wäre er wegen ei-

nes in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB) begangenen vorsätzli-

chen Tötungsdelikts zu verurteilen gewesen, wobei die Annahme eines Heimtü-

ckemordes nahe gelegen hätte. Das sog. Teilnahmeargument geht somit fehl,

weil B. K. irrtumsbedingt das tatsächliche Risiko verkannte.

13

b) Einer Bestrafung nach § 222 StGB steht schließlich auch nicht eine

privilegierende Spezialität des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG mit daraus ggf. folgender

Sperrwirkung entgegen. Privilegierende Spezialität als besondere Form der Ge-

setzeskonkurrenz liegt vor, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen

Strafvorschrift aufweist und sich nur dadurch von dieser unterscheidet, dass es

wenigstens noch ein weiteres Merkmal enthält, das den in Frage kommenden

Sachverhalt unter einem genaueren (spezielleren) Gesichtspunkt erfasst, und

der Täter durch die Spezialvorschrift privilegiert werden soll. In diesem Fall ist

ein Rückgriff auf das allgemeinere Delikt ausgeschlossen, da hierdurch die Pri-

vilegierung beseitigt würde. Ob die speziellere Vorschrift den Täter begünstigen

soll, ist anhand des Zwecks dieser Vorschrift, des inneren Zusammenhangs der

miteinander konkurrierenden Bestimmungen und des Willens des Gesetzgebers

zu prüfen (BGHSt 49, 34, 37).

14

Die anhand dieser Kriterien vorgenommene Prüfung ergibt zwar, dass

§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG hinsichtlich des herbeigeführten Todes leichtfertiges

Verhalten verlangt und dieses zudem gegenüber der offenen Tathandlung beim

§ 222 StGB konkretisiert, diesem gegenüber also lex specialis ist (ebenso Rahlf

in MüKo-StGB § 30 BtMG Rdn. 173). Da aber im Hinblick darauf sein Strafrah-

men deutlich erhöht ist, sperrt er die Anwendung des § 222 StGB nicht, wenn

dieser, jedoch § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG nicht erfüllt ist (s. auch BGHSt 19, 188,

190; 30, 235, 236; 49, 34, 38).

15

Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der neuen Be-

täubungsmittelvorschriften, die durch das Gesetz zur Neuordnung des Betäu-

bungsmittelrechts vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681) geändert worden sind,

bestätigt. Wie sich aus den Materialien ergibt (BTDrucks. 8/3551 S. 37; auch

7/4141, S. 5 f.), sollte wegen der steigenden Zahl der Drogentoten durch die

Einfügung des Merkmals der (nicht mehr vorsätzlichen, sondern nur noch)

leichtfertigen Herbeiführung des Todes eines Menschen das diesbezügliche

Strafrecht verschärft werden.

Nack Wahl Graf

Jäger Sander