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BGH Urteil vom 29.04.2009 – 1 StR 701/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
29. April 2009
BGHSt: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________
StPO § 100f, MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Zur Frage der Zulässigkeit einer heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum in der Untersuchungs- haft ohne die übliche erkennbare Überwachung.
BGH, Urt. vom 29. April 2009 - 1 StR 701/08 - LG Kempten (Allg.)
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
29. April 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Jäger,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt - bei der Verkündung -, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kempten (Allg.) vom 1. August 2008 mit den Feststellun-
gen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist
und
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen aus
niedrigen Beweggründen, und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomati-
schen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von zwei Schusswaffen
und in weiterer Tateinheit mit dem Besitz eines verbotenen Fallmessers zu ei-
ner lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die sichergestellten Waffen
wurden eingezogen.
2
Die Revision des Angeklagten greift mit Verfahrensrügen und der Sach-
rüge die Verurteilung wegen Mordes an. Sie hat mit einer Verfahrensrüge Er-
folg, damit entfällt zugleich die Gesamtstrafe.
A.
3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der nicht vorbestrafte
Angeklagte, ein marokkanischer Staatsangehöriger, nach seiner Hochzeit im
Jahr 2006 mit seiner Frau nach Kempten. Dort besuchte er ab Oktober 2006
einen Deutschkurs. Seine Deutschlehrerin war die ebenfalls verheiratete A.
G. , das spätere Opfer der Tat. Zwischen ihr und dem Angeklagten
entwickelte sich ab Februar 2007 eine außereheliche intime Beziehung. Wäh-
rend für A. G. von Anfang an feststand, dass sie für den Angeklag-
ten weder ihren Ehemann noch ihre beiden Kinder verlassen würde, entwickelte
der Angeklagte die Vorstellung, gemeinsam mit A. G. Deutschland
zu verlassen und ins Ausland zu gehen. Nachdem diese die Sommerferien ge-
meinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern in Litauen verbracht hatte, kehrte
sie mit ihrer Familie am Abend des 8. September 2007 nach Kempten zurück.
4
Am 12. September 2007 traf sie sich mit dem Angeklagten in dessen
Wohnung. Bei diesem Treffen, das von dem Angeklagten heimlich gefilmt wur-
de, kam es zunächst einvernehmlich zum Geschlechtsverkehr, anschließend
verlangte der Angeklagte von A. G. , dass sie ihre Familie verlassen
solle. Als sie dieses Ansinnen zurückwies, kam es zwischen ihr und dem Ange-
klagten zu einem heftigen Streit. Der Angeklagte warf ihr vor, auch noch mit
anderen Männern außereheliche Beziehungen zu unterhalten. Außerdem droh-
te er ihr, ihren Mann von ihrer Affäre zu unterrichten und ihr Leben „kaputt“ zu
machen. Am nächsten oder übernächsten Tag kam es wegen dieser Streitigkeit
auf einem Parkplatz zu einer Aussprache zwischen dem Angeklagten und A.
G. , in deren Verlauf der Angeklagte vorgab, ihre Entscheidung, sich
nicht von ihrem Mann zu trennen, zu akzeptieren. Tatsächlich war er hiermit
jedoch nicht einverstanden.
5
Deshalb versuchte der Angeklagte am Morgen des 17. September 2007,
dem Tattag, mehrfach A. G. anzurufen, weil er sich noch einmal
mit ihr treffen wollte. Als er sie von seinem Mobiltelefon aus erreichte, telefo-
nierte der Angeklagte 20 Minuten mit ihr, bis sein Gesprächsguthaben aufge-
braucht war. Dann rief er sie von seinem Festnetzanschluss in der ehelichen
Wohnung an und telefonierte nochmals eine halbe Stunde mit ihr. A.
G. war schließlich mit einem weiteren Treffen einverstanden. Dieses
fand um 10.00 Uhr auf dem Parkplatz eines Supermarktes in Kempten statt.
Von dort aus fuhren A. G. und der Angeklagte gemeinsam in dem
Pkw der Familie G. zum Oyweiher, einem kleinen Stausee zwischen
B. und W. . Dort kam es erneut zu einem Streit, weil sich A.
G. weiterhin weigerte, ihre Familie zu verlassen und mit dem Ange-
klagten ins Ausland zu gehen. Der Angeklagte schlug ihr daraufhin heftig ins
Gesicht, so dass es bei ihr zu erheblichem Nasenbluten kam. Mit einem weite-
ren kräftigen Schlag gegen den Hals brach er ihr das rechte obere Kehlkopf-
horn. Dann entschloss er sich, A. G. zu töten, weil sie nicht bereit
war, ihre Familie zu verlassen und mit ihm ins Ausland zu gehen. Der Ange-
klagte wollte damit seinen absoluten Macht- und Besitzanspruch gegenüber
A. G. durchsetzen. Er erwürgte sie und legte ihren Leichnam in
einer versteckt liegenden Erdmulde ab. Sodann bedeckte er die Leiche mit be-
laubten Ästen. A. G. s Handtasche versenkte er im Oyweiher. An-
schließend fuhr er zurück nach Kempten, wo er das Auto der Familie
G. auf dem Parkplatz eines ehemaligen Elektronik-Fachmarktes ab-
stellte. Von dort ging er zu Fuß zu seinem 900 Meter entfernt geparkten Fahr-
zeug und fuhr nach Hause, wo er noch an seinem Computer arbeitete. Danach
holte er seine Ehefrau von der Arbeit ab, fuhr mit ihr zur Bank und hob von ih-
rem gemeinsamen Konto 10.800,-- Euro ab.
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Bereits am Nachmittag des 17. September 2007 fiel auf, dass A.
G. verschwunden war. Sie hatte ihren Sohn nicht wie üblich von der
Schule abgeholt und war auch über ihr Mobiltelefon nicht zu erreichen. Über
ihre Telefonverbindungsdaten konnte festgestellt werden, dass sie zuletzt mit
dem Angeklagten telefoniert hatte. Nachdem am 21. September 2007 der Pkw
der Familie G. verlassen aufgefunden worden war, wurde der Ange-
klagte festgenommen. Seitdem befindet er sich aufgrund richterlichen Haftbe-
fehls in der Justizvollzugsanstalt Kempten in Untersuchungshaft. Bei der
Durchsuchung der Garage des Angeklagten fand die Polizei eine funktionsfähi-
ge halbautomatische Kurzwaffe, zwei Gaspistolen und ein Fallmesser, für die
der Angeklagte keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß. Am 9. Dezember 2007
wurde A. G. s stark verwester Leichnam zufällig am Oyweiher ent-
deckt.
7
2. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Das Landgericht hat seine Über-
zeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen gestützt auf die
Erkenntnisse aus den Telefonverbindungsdaten vom Tattag, auf die vom Opfer
stammenden Blutspuren an der vom Angeklagten am Tattag getragenen Klei-
dung, auf von ihm stammende DNA-Spuren im Fahrzeug der Getöteten und auf
die vom Angeklagten am 12. September 2007 heimlich gefertigte Videoauf-
zeichnung seines Zusammenseins mit A. G. in seiner Wohnung.
Außerdem hat es die Strafkammer als ein deutliches Indiz für die Täterschaft
des Angeklagten angesehen, dass er in einem heimlich abgehörten Gespräch
mit seiner Ehefrau, das am 15. Oktober 2007 in einem separaten Besuchsraum
der Haftanstalt stattfand, noch vor dem Auffinden der Leiche geäußert hatte,
dass A. G. tot sei. In diesem Gespräch bat der Angeklagte seine
Ehefrau zudem, die Schuld für A. G. s Tod auf sich zu nehmen und
gegenüber den Ermittlungsbehörden anzugeben, dass sie zwei Russen mit de-
ren Ermordung beauftragt habe, um den Angeklagten dafür zu bestrafen, dass
er sie hintergangen habe.
B.
8
Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der allein noch angegriffe-
nen Verurteilung wegen Mordes bereits mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Ge-
genstand der Rüge ist die Beanstandung, die Strafkammer habe zu Unrecht die
Erkenntnisse aus dem am 15. Oktober 2007 in einem separaten Besuchsraum
während der Untersuchungshaft heimlich abgehörten Gespräch zwischen dem
Angeklagten und seiner Ehefrau zur Überführung des Angeklagten herangezo-
gen. Auf die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrüge kommt es daher nicht
mehr an.
I.
9
10
Der Verfahrensrüge liegt folgender Geschehensablauf zugrunde:
Mit Beschluss vom 25. September 2007 ordnete der Ermittlungsrichter
des Amtsgerichts Kempten auf Antrag der Staatsanwaltschaft an, dass Be-
suchskontakte zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau in der Untersu-
chungshaft in einem separaten Raum durchzuführen und die dabei geführten
Gespräche mittels Anbringung von Mikrofonen abzuhören und aufzuzeichnen
seien. Die Anordnung wurde darauf gestützt, dass nach den bisherigen Ermitt-
lungen davon ausgegangen werden müsse, dass der Angeklagte A.
G. getötet habe. Sie sei seit einem Treffen mit dem Angeklagten am
17. September 2007 spurlos verschwunden. Die Angaben des Angeklagten,
A. G. sei während des Treffens auf ihrem Mobiltelefon angerufen
worden, habe russisch mit dem Anrufer gesprochen und sei im Anschluss an
das Treffen mit dem Angeklagten zu zwei Russen ins Auto gestiegen, seien
aufgrund der eingeholten Telefonverbindungsdaten widerlegt. Es sei deshalb zu
erwarten, dass der Angeklagte mit seiner Ehefrau Einzelheiten zur Tat bespre-
chen werde. Ohne die Abhörmaßnahme seien die weiteren Ermittlungen aus-
sichtslos oder würden wesentlich erschwert.
11
In Vollziehung der ermittlungsrichterlichen Anordnung wurden die Ge-
spräche des Angeklagten mit seiner Ehefrau bei deren jeweils halbstündigen
Besuchen in der Untersuchungshaft von beiden unbemerkt akustisch über-
wacht. Die Gespräche fanden jeweils in einem separaten Raum der Haftanstalt
statt; dabei wurde - entsprechend der richterlichen Anordnung - seitens der Er-
mittlungsbehörden bewusst auf die sonst übliche Anwesenheit einer Aufsichts-
person verzichtet, so dass dem Angeklagten, der sich mit seiner Ehefrau in sei-
ner Muttersprache unterhalten konnte, der Eindruck einer unüberwachten Ge-
sprächssituation vermittelt wurde. Um gleichwohl eine Verwertung der Äuße-
rungen des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau zu ermöglichen, wurden die
Gespräche mittels einer Abhöreinrichtung elektronisch aufgezeichnet und zu-
dem in einen Nebenraum übertragen, wo sie von einer Dolmetscherin mitgehört
wurden. Auf der Grundlage der elektronischen Gesprächsaufzeichnung fertigte
die Dolmetscherin anschließend noch eine wörtliche Übersetzung in schriftlicher
Form. Hierdurch wurde auch dokumentiert, dass der Angeklagte bei dem am
15. Oktober 2007 aufgezeichneten Gespräch seiner Ehefrau mitgeteilt hatte,
dass A. G. tot sei. In dem aufgezeichneten Gespräch forderte der
Angeklagte seine Ehefrau mehrfach auf, ihm ein Alibi zu verschaffen. Sie solle
eine Videonachricht anfertigen und an die Staatsanwaltschaft und seine Vertei-
diger schicken. Darin solle sie die Verantwortung für den Tod der A.
G. auf sich nehmen und behaupten, sie habe aus Eifersucht zwei
russische Auftragsmörder engagiert, die A. G. für 30.000,-- Euro
getötet hätten. Anschließend solle seine Ehefrau nach Italien fliehen.
12
Am fünften Hauptverhandlungstag wurde die Niederschrift dieses aus
der marokkanischen Sprache übersetzten Gesprächs zwischen dem Angeklag-
ten und seiner Ehefrau auf Anordnung des Vorsitzenden verlesen. Den von der
Verteidigung gegen die Verwertung des abgehörten Gesprächs erhobenen Wi-
derspruch wies das Landgericht mit der Begründung zurück, dass die formellen
und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachungsmaß-
nahme vorgelegen hätten und die dabei gewonnenen Erkenntnisse deshalb
verwertbar seien.
II.
13
Die Revision beanstandet, dass die Erkenntnisse aus dem abgehörten
Gespräch nicht hätten verwertet werden dürfen. Die gerichtlich angeordnete
Abhörmaßnahme sei insbesondere deshalb unstatthaft gewesen, weil Gesprä-
che eines Untersuchungsgefangenen mit Angehörigen im Rahmen eines Be-
suchs in der Untersuchungshaft nach § 100f StPO nur dann abgehört werden
dürften, wenn der Besuch erkennbar von einem Vollzugsbeamten überwacht
werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe die zur Überwa-
chung geschaffene Besuchssituation einen „unmittelbar täuschenden und irre-
führenden Charakter“ gehabt, indem dem Angeklagten erlaubt worden sei, sei-
ne Ehefrau in einem separaten Raum und ohne die in der Untersuchungshaft
übliche (erkennbare) Überwachung durch einen Vollzugsbeamten zu empfan-
gen. Das Vorgehen der Ermittlungsbehörden sei gezielt darauf ausgerichtet
gewesen, den Angeklagten und seine Ehefrau „in Sicherheit zu wiegen“ und bei
ihnen den Eindruck zu erwecken, sie könnten unbelauscht über „alles“ spre-
chen. Dies führe zur Unzulässigkeit der Abhörmaßnahme und zu einem Verbot
der Verwertung der hierbei gewonnenen Erkenntnisse. Auf der unzulässigen
Verwertung der Abhörmaßnahme beruhe das Urteil, weil das Landgericht seine
Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf die Er-
kenntnisse aus der Abhörmaßnahme gestützt habe.
III.
14
Die zulässige Rüge hat Erfolg. Das am 15. Oktober 2007 heimlich abge-
hörte Gespräch zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau bei deren Be-
such in der Untersuchungshaft durfte nicht zu Beweiszwecken verwertet wer-
den. Die Gesamtschau der Umstände der akustischen Gesprächsüberwachung
belegt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Dies ist im vorliegenden Fall durch ein Beweisverwer-
tungsverbot zu kompensieren.
15
1. Das Beweisverwertungsverbot lässt sich allerdings nicht unmittelbar
aus § 100f StPO und auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der
Kernbereichsregelungen in § 100c und § 100a StPO herleiten.
16
a) Die ermittlungsrichterliche Anordnung der Maßnahme erging auf der
Grundlage des hierfür einschlägigen § 100f StPO. Allein daran gemessen, wäre
das Vorgehen nicht zu beanstanden.
17
aa) Denn das nichtöffentlich gesprochene Wort wurde mit technischen
Mitteln außerhalb von Wohnungen abgehört und aufgezeichnet. Der Besuchs-
raum der Haftanstalt ist keine Wohnung im Sinne des Art. 13 GG. Bereits Haft-
räume einer Justizvollzugsanstalt werden vom Schutzbereich des Art. 13 GG
nicht umfasst, da das Hausrecht der Anstalt die Befugnis der Vollzugsbediens-
teten beinhaltet, die Hafträume jederzeit unabhängig vom Einverständnis der
dort untergebrachten Gefangenen zu betreten (BVerfG NStZ 1996, 511). Für
Besuchsräume gilt dies wegen der dort bestehenden besonderen Überwa-
chungs- und Eingriffsbefugnisse des Anstaltspersonals (für die Untersuchungs-
haft gemäß § 119 Abs. 3 StPO, Nr. 27 Abs. 1 und Abs. 3 UVollzO; für die Straf-
haft gemäß § 168 Abs. 3 StVollZG) erst recht (BGHSt 44, 138, 141; vgl. auch
Roxin NStZ 1999, 149, 150 f.); sie schaffen keine räumliche Privatsphäre, wie
sie bei einer Wohnung besteht.
18
bb) Der Ermittlungsrichter hat in seinem Anordnungsbeschluss vom
25. September 2007 dargelegt, dass gegen den Angeklagten der Verdacht das
Mordes - einer Katalogtat nach § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO aF (jetzt: § 100a
Abs. 2 Nr. 1h StPO) - bestand und dass die Erforschung des Sachverhalts ohne
die Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder erheblich erschwert gewesen
wäre (vgl. § 100f Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 100d Abs. 2 StPO).
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Der Ermittlungsrichter hat den ihm hierbei zustehenden Beurteilungs-
spielraum nicht überschritten (vgl. BGH NStZ 2003, 215, 216 m.w.N.). Seine
Bewertung der Beweislage und des Subsidiaritätsgrundsatzes war mindestens
vertretbar. So war namentlich die Leiche des vermissten Tatopfers noch nicht
aufgefunden und ausweislich der Telekommunikationsverbindungsdaten hatte
der Angeklagte kurz vor dem Verschwinden des Opfers mit diesem telefoniert.
20
cc) Dass der Anordnungsbeschluss keine ausdrückliche Befristung der
Maßnahme auf drei Monate enthielt (vgl. § 100f Abs. 2 i.V.m. § 100b Abs. 2
Satz 4 aF sowie § 100f Abs. 4 i.V.m. § 100b Abs. 1 Satz 4 StPO nF), ist hier
unschädlich. Die Überwachung wurde innerhalb von drei Monaten durchgeführt
und damit noch vor Überschreiten der vom Gesetzgeber für derartige Maßnah-
men normierten zeitlichen Obergrenze.
21
dd) Die Maßnahme war auch nicht allein schon deshalb unzulässig, weil,
wie die Revision meint, jedes Gespräch des Untersuchungsgefangenen mit ei-
nem Besucher „erkennbar von einem Beamten überwacht“ werden müsse. Die
akustische Gesprächsüberwachung darf nach § 100f Abs. 1 StPO „auch ohne
Wissen der Betroffenen“ angeordnet werden. Insofern wäre - gemessen an
§ 100f StPO - die Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH vom 24. Juli 1998
(BGHSt 44, 138), falls sie so zu verstehen wäre, schon durch die später erfolgte
Gesetzgebung überholt. Zudem war das Kriterium „Erkennbarkeit der Besuchs-
überwachung“ so nicht zu verstehen; denn für den 3. Strafsenat war es lediglich
eines von mehreren Kriterien, das im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
im Einzelfall für die Zulässigkeit auch heimlicher Überwachungsmaßnahmen
streiten konnte. Eine zusätzliche Eingriffsvoraussetzung für derartige Ge-
sprächsüberwachungen sollte damit nicht statuiert werden (vgl. auch Schneider
NStZ 2001, 8, 14).
22
b) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Kernbereichsregelun-
gen des § 100c oder des § 100a StPO entsprechend anzuwenden sind. Denn
selbst nach den diesen Vorschriften zugrunde liegenden gesetzgeberischen
Wertungen läge hier kein Beweiserhebungs- oder -verwertungsverbot vor.
23
aa) Die in §§ 100c, 100a StPO zum Schutz des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung normierten Beweiserhebungs- und -verwertungsverbote be-
ruhen auf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 109, 279
zu den sich aus Art. 1 und Art. 13 GG ergebenden Grenzen einer akustischen
Wohnraumüberwachung. Die Regelungen entsprechen diesen Vorgaben (vgl.
BVerfG - Kammer - NJW 2007, 2753).
24
Der Gesetzgeber hatte bei der Neuregelung der §§ 100a ff. StPO ein in
sich geschlossenes Regelungskonzept vor Augen, dem je nach Eingriffsintensi-
tät der Maßnahmen abgestufte Verwertungsverbote zugrunde liegen. Ersichtlich
deshalb hat er für § 100f StPO - anders als bei §§ 100c und 100a StPO - keinen
Kernbereichsschutz vorgesehen. Von daher könnte sich bereits die Frage stel-
len, ob Gerichte überhaupt noch befugt sind, diese gesetzgeberische Konzepti-
on durch eine Ausweitung der Kernbereichsregelungen der §§ 100a und 100c
StPO auf § 100f StPO zu durchbrechen. Für eine entsprechende Anwendung -
freilich nur im Einzelfall - könnte aber immerhin sprechen, dass auch bei einer
akustischen Gesprächsüberwachung außerhalb von Wohnungen der Kernbe-
reich tangiert sein kann und dass der Gesetzgeber den - eher ungewöhnlichen -
Fall der heimlichen Gesprächsüberwachung von Untersuchungsgefangenen mit
nahen Angehörigen nicht im Blick hatte.
25
bb) Eine entsprechende Anwendung des Beweiserhebungsverbots des
§ 100c Abs. 4 Satz 1 StPO oder des § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO kommt aber
schon deshalb nicht in Betracht, weil die ex ante zu treffende Kernbereichs-
prognose des Ermittlungsrichters bei der hier gegebenen Fallgestaltung negativ
ausgefallen ist und auch so ausfallen musste. Wegen des Gesprächsinhalts
käme auch ein Verwertungsverbot aufgrund der Ausnahmeregelung des § 100c
Abs. 5 Satz 3 StPO nicht in Betracht.
26
(1) Schon die „Art der zu überwachenden Räumlichkeiten“ - hier der Be-
suchsraum der Untersuchungshaftanstalt - drängt zu einer negativen Kernbe-
reichsprognose. Dass sich Untersuchungsgefangene aufgrund gerichtlicher
Entscheidungen und damit staatlichen Zwangs in der Untersuchungshaft befin-
den, führt nicht dazu, dass der Besuchsraum der Haftanstalt als unantastbarer
Kernbereich privater Lebensgestaltung des Untersuchungsgefangenen einzu-
stufen wäre. Ein Einzelbesuchsraum in der Haftanstalt wird auch nicht dadurch
zum geschützten Privatraum, dass bei Besuchen von der gemäß § 119 Abs. 3
StPO, Nr. 27 Abs. 1 und Abs. 3 UVollzO gebotenen offenen Besuchsüberwa-
chung durch einen Vollzugsbeamten abgesehen wird. Der Untersuchungsge-
fangene muss aufgrund der Beschränkungen und des Zwecks der Untersu-
chungshaft jederzeit damit rechnen, dass Vollzugsbedienstete den Besuchs-
raum ohne Vorankündigung betreten und von ihren Überwachungs- und Ein-
griffsbefugnissen Gebrauch machen (vgl. BGHSt 44, 138, 141).
27
(2) Das gilt auch für Gespräche mit nahen Angehörigen, denn das „Ver-
hältnis der zu überwachenden Personen zueinander“ lässt - jedenfalls bei einer
Fallgestaltung wie hier - die Prognose begründet erscheinen, dass solche Ge-
spräche nicht ausschließlich privaten Charakter, sondern auch „Verdunkelungs-
handlungen“ zum Gegenstand haben. Deshalb wird die Kernbereichsprognose
noch eher negativ ausfallen müssen, als bei Gesprächen in Betriebs- oder Ge-
schäftsräumen (§ 100c Abs. 4 Satz 2 StPO).
28
Der Überwachungsanordnung des Ermittlungsrichters lag die Prognose
zugrunde, der Beschuldigte werde mit seiner Ehefrau über die Tat sprechen.
Diese Prognose ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden; denn sie stützte
sich auf eine ausreichende Tatsachengrundlage. Es bestanden gewichtige An-
haltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit A. G. seit längerer Zeit
ein intimes Verhältnis gehabt hatte. Er hatte selbst eingeräumt, sich mit ihr noch
am Tag ihres Verschwindens getroffen zu haben. Außerdem hatte er in Bezug
auf einen angeblichen Telefonanruf, den A. G. während des Treffens
von einem russisch sprechenden Anrufer erhalten habe, nachweislich die Un-
wahrheit gesagt, was letztlich auch zu seiner Verhaftung geführt hatte. Ange-
sichts dieser Umstände war zu erwarten, dass die Ereignisse im Zusammen-
hang mit diesem Treffen und der Verhaftung des Angeklagten Gegenstand des
Gesprächs mit der Ehefrau sein würden.
29
cc) Tatsächlich hat sich die Prognose des Ermittlungsrichters auch bes-
tätigt, weil der Angeklagte mit seiner Ehefrau „Gespräche über begangene
Straftaten“ führte; solche Gespräche sind nicht dem Kernbereich privater Le-
bensgestaltung zuzurechnen (§ 100c Abs. 4 Satz 3 StPO).
30
Der Angeklagte gab im Verlauf des überwachten Gesprächs nicht nur an,
dass die zu diesem Zeitpunkt lediglich vermisste A. G. tot sei. Er
forderte seine Ehefrau zudem mehrfach auf, eine Videoaufzeichnung anzuferti-
gen und diese an die Staatsanwaltschaft und seine Verteidiger zu schicken. In
diesem Video sollte sie gestehen, aus Eifersucht zwei russische Auftragsmör-
der mit der Tötung A. G. s beauftragt zu haben, die von diesen dann
gefesselt und verletzt worden sei. Weiterhin sollte sie angeben, Blut und Sper-
ma des Angeklagten am Mund bzw. an der Scheide des Opfers hinterlassen zu
haben. Die Äußerungen des Angeklagten im abgehörten Gespräch mit seiner
Ehefrau enthielten somit Angaben, die sich auf die ihm vorgeworfene Straftat -
nämlich die Ermordung A. G. s - bezogen.
31
Der Senat braucht deshalb auch nicht zu entscheiden, ob die Erhe-
bungs- und Verwertungsverbote des § 100c Abs. 4 und Abs. 5 StPO für den
Fall der Wohnraumüberwachung, die in § 100f StPO keine Entsprechung ha-
ben, aufgrund eines Erst-recht-Schlusses für den Bereich der akustischen
Überwachung außerhalb von Wohnungen überhaupt zur Anwendung kommen
können.
32
2. Auch wenn danach ein Erhebungs- und Verwertungsverbot aus § 100f
StPO - selbst bei unterstellter entsprechender Anwendung der Kernbereichsre-
gelungen der §§ 100c, 100a StPO - nicht hergeleitet werden kann, liegt bei der
hier gegebenen Fallgestaltung ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Ver-
fahren (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) mit der Folge eines Beweis-
verwertungsverbots vor.
33
Ein solcher Verstoß folgt aus einer Gesamtschau der Umstände bei der
Durchführung der akustischen Gesprächsüberwachung und des Vorgehens der
Ermittlungsbehörden vor dem Hintergrund der besonderen Situation des Ange-
klagten in der Untersuchungshaft. Der Verstoß führt zu einem Beweisverwer-
tungsverbot, weil das Beweismittel auf eine unzulässige, gegen das Recht auf
ein faires Verfahren verstoßende Weise erlangt wurde.
34
a) Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt im
Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes
(Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Es verbietet, den Menschen zum
bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und es verpflich-
tet den Staat zu korrektem und fairem Verfahren (BVerfG, Beschl. vom
18. März 2009 - 2 BvR 2025/07 - m.w.N.).
35
aa) Die Ausgestaltung des Strafverfahrensrechts in einer Weise, dass
der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt wird, ist in erster Linie dem Ge-
setzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerich-
ten bei der ihnen obliegenden Rechtsanwendung und -auslegung aufgegeben.
Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn
eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und
Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Forde-
rungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preis-
gegeben wurde (BVerfG aaO; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 276; 64, 135, 145).
Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktions-
tüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239, 250;
80, 367, 375). Das Rechtsstaatsprinzip, das die Idee der Gerechtigkeit als we-
sentlichen Bestandteil enthält, fordert nicht nur eine faire Ausgestaltung und
Anwendung des Strafverfahrensrechts. Es gestattet und verlangt auch die Be-
rücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die
der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE
33, 367, 383; 46, 214, 222). Der Rechtsstaat kann sich aber nur verwirklichen,
wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im
Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Be-
strafung zugeführt werden (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 33, 367, 383; 46, 214,
222; BVerfG, Beschl. vom 18. März 2009 - 2 BvR 2025/07).
36
bb) Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst dabei das Recht jedes
Angeklagten auf Wahrung seiner Aussage- und Entschließungsfreiheit inner-
halb des Strafverfahrens. Es hat in dem verfassungsrechtlich verankerten Ge-
bot der Selbstbelastungsfreiheit („nemo tenetur se ipsum accusare“) und in den
Vorschriften der § 136a, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO seinen Niederschlag ge-
funden. Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung bedeutet, dass im Rah-
men des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine
eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv
beizutragen (vgl. BVerfGE 109, 279, 324; 56, 37, 49). Nach der Rechtspre-
chung des EGMR ist das Schweigerecht eines Beschuldigten und seine Ent-
scheidungsfreiheit, in einem Strafverfahren auszusagen oder zu schweigen,
etwa dann verletzt, wenn die Strafverfolgungsbehörden in einem Fall, in dem
sich der Beschuldigte für das Schweigen entschieden hat, eine Täuschung an-
wenden, um ihm Geständnisse oder andere belastende Angaben zu entlocken,
die sie in einer Vernehmung nicht erlangen konnten, und die so erlangten Ge-
ständnisse oder selbst belastenden Aussagen in den Prozess als Beweise ein-
führen (EGMR StV 2003, 257, 259). Ob das Schweigerecht in einem solchen
Maß missachtet wurde, dass eine Verletzung von Art. 6 MRK gegeben ist,
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (EGMR aaO).
37
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich im vorliegenden Fall
die heimliche akustische Überwachung des Ehegattengesprächs im Besucher-
raum bei einer Gesamtschau aller hierfür bedeutsamen Umstände als eine Ver-
letzung des Rechts auf ein faires Verfahren dar.
38
aa) Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die gesetzlichen Re-
gelungen der StPO sich als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips in sei-
ner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung darstellen. Das gilt auch
und besonders für die heimliche Gesprächsüberwachung nach den §§ 100a ff.
StPO.
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Hier liegt aber eine besondere Fallgestaltung vor, die dadurch gekenn-
zeichnet ist, dass gleich mehrere unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze
tangiert wurden, und das nicht nur am Rande. Zwar sind die einzelnen Grund-
sätze - jeweils für sich isoliert betrachtet - noch nicht in einem Ausmaß verletzt,
dass allein schon aus dem jeweils einzelnen Grundsatz ein Verwertungsverbot
abzuleiten wäre. Eine derart isolierte Betrachtung würde indessen der hier von
den Ermittlungsbehörden praktizierten Vorgehensweise nicht gerecht. Daraus
folgt, dass eine der Gesamtsituation angemessene Bewertung nur durch eine
Betrachtung des Verfahrens als Ganzes - also bei Berücksichtigung aller Um-
stände der Gesprächsüberwachung - erfolgen kann.
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bb) Der Senat verkennt nicht, dass die Strafverfolgungsbehörden den
Angeklagten nicht durch gezieltes und beharrliches Einwirken seitens eines nur
zu diesem Zweck auf ihn angesetzten Gesprächspartners zu einer selbstbe-
lastenden Aussage veranlasst haben, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Ver-
deckten Ermittlers oder bei dem Tätigwerden eines als Vertrauensperson ein-
gesetzten Mitgefangenen der Fall sein könnte (vgl. dazu BGHSt 34, 362, 363;
44, 129, 136; BGH NJW 2007, 3138, 3141). Vielmehr wurde durch die eigentli-
che Überwachungsmaßnahme lediglich „abgeschöpft“, was der Angeklagte aus
freien Stücken gegenüber seiner Ehefrau äußerte, weil er sich unbeobachtet
fühlte. Für sich genommen begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken, zumal
die Ermittlungsbehörden auf den Gesprächsinhalt der Eheleute keinerlei Ein-
fluss genommen haben.
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cc) In die für die Frage, ob dem Angeklagten ein faires Verfahren zuteil
wurde, vorzunehmende Gesamtschau sind aber auch die besonderen Verhält-
nisse des Untersuchungshaftvollzuges und die Ausgestaltung der Ehegatten-
Besuchskontakte durch die Ermittlungsbehörden im konkreten Fall einzubezie-
hen.
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(1) Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Zweck, die Durchführung
eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvoll-
streckung sicherzustellen. Die Untersuchungshaft darf aber weder dazu miss-
braucht werden, das Aussageverhalten des Beschuldigten zu beeinflussen
(BGHSt 34, 362, 363), noch darf sie auf eine Totalausforschung des Untersu-
chungsgefangenen hinauslaufen. Deshalb wäre es unzulässig, wenn etwa
sämtliche Gespräche eines Untersuchungsgefangenen ohne konkreten Anlass
abgehört würden, um überhaupt erst feststellen zu können, ob die Informati-
onserhebung für das Strafverfahren relevante Inhalte betrifft (vgl. BVerfGE 109,
279, 323; BGHSt 44, 138, 143; Schneider aaO S. 14). Andererseits müssen
Besuche in der Untersuchungshaft oft bereits deshalb - offen oder verdeckt -
überwacht werden, damit Verdunkelungshandlungen verhindert werden können.
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(2) Deswegen war es im vorliegenden Fall, in dem angesichts der Be-
weissituation Verdunkelungshandlungen nicht fern lagen, für sich allein auch
nicht bedenklich, dass die Kontaktmöglichkeiten des Angeklagten zu seiner E-
hefrau während der Untersuchungshaft zeitlich und örtlich erheblich einge-
schränkt wurden. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Untersuchungshaft hat-
te der Angeklagte auch keinen Anspruch darauf, mit seiner Ehefrau ungestört
und unüberwacht sprechen zu können.
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(3) Allerdings ist in die Gesamtbetrachtung auch die durch die Haft be-
dingte Beschränkung des Angeklagten einzubeziehen, die ihm ein Ausweichen
auf einen anderen Gesprächsort - etwa eine Wohnung - unmöglich machte. Er
war daher darauf angewiesen, auch Persönliches, das keinen Bezug zu der ihm
vorgeworfenen Tat hatte, im Rahmen dieser Besuche mit seiner Ehefrau zu
besprechen. Auch dieser Umstand macht die Überwachungsmaßnahme für
sich allein nicht zu einer unfairen Verfahrensgestaltung; denn die Überwachung
wurde angeordnet, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen
war, dass gerade der Tatvorwurf und nicht nur persönliche Dinge der Ehegatten
zur Sprache kommen würden. Es lag auf der Hand, dass der gegen den Ange-
klagten erhobene gravierende Tatvorwurf und die Umstände, die zu seiner Ver-
haftung geführt haben, zwischen den Eheleuten zur Sprache kommen würden,
zumal es lebensfremd gewesen wäre, anzunehmen, die Ehefrau würde die au-
ßereheliche Beziehung des Angeklagten zu der Person, deren Tötung dem An-
geklagten zur Last lag, unerörtert lassen. Auch wenn es in einer solchen Situa-
tion einem Beschuldigten regelmäßig schwer fallen dürfte, nicht über den Tat-
vorwurf zu sprechen - insbesondere, um nicht eventuelles Täterwissen zu of-
fenbaren - stellt die akustische Überwachung der Besuchskontakte zum Ehe-
gatten noch keinen Zwang zur Selbstbelastung dar. Der Beschuldigte kann
letztlich selbst entscheiden, was er seinem Ehegatten offenbart und was nicht,
auch wenn der in Betracht kommende Gesprächsstoff angesichts der Überwa-
chungssituation erheblich eingeschränkt ist.
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dd) In der von den Beschränkungen des Untersuchungshaftvollzuges
geprägten Gesprächssituation erlangt hier aber das Vorgehen der Ermittlungs-
behörden besonderes Gewicht, das die Fehlvorstellung beim Angeklagten nicht
nur hervorrufen musste, sondern auch sollte, er könne mit seiner Ehefrau un-
überwacht sprechen.
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Zwar ist die Anwendung einer kriminalistischen List auch bei Ermitt-
lungsmaßnahmen in der Haftanstalt nicht unzulässig; auch ist es gerade das
Charakteristikum von heimlichen Überwachungsmaßnahmen, dass der Über-
wachte sich unbeobachtet fühlt.
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Die Ermittlungsbehörden haben sich aber in einer Situation, in der dem
Angeklagten ein Ausweichen auf ein von ihm selbst gewählten Gesprächsort
nicht möglich war, nicht darauf beschränkt, die Gespräche des Angeklagten zu
seiner Ehefrau akustisch zu überwachen. Sie haben vielmehr bewusst eine von
den üblichen Abläufen in der Untersuchungshaft derart abweichende Besuchs-
situation geschaffen, dass nicht lediglich ein Irrtum des Angeklagten ausgenutzt
wurde. Vielmehr wurde, anders kann man das Vorgehen nicht verstehen, die
Situation - gezielt - zur Erlangung einer gerichtsverwertbaren Selbstbelastung
des Angeklagten herbeigeführt. Im Rahmen ihres Vorgehens haben die Ermitt-
lungsbehörden mit mehreren aufeinander abgestimmten Maßnahmen dem An-
geklagten den Eindruck vermittelt, er erhalte nun eine Sonderbehandlung und
dürfe sich völlig ungestört und ohne jegliche Überwachung mit seiner Ehefrau
- noch dazu in marokkanischer Sprache - unterhalten.
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Zum einen wurde für die Besuche der Ehefrau des Angeklagten nicht der
gewöhnlich verwendete Besuchsraum genutzt; vielmehr wurde dem Angeklag-
ten für den Besuchskontakt mit seiner Ehefrau ein „separater Raum“ zugewie-
sen. Zum anderen fanden diese Besuche - abweichend von den üblichen Ab-
läufen in der Haftanstalt - stets ohne offene Überwachung durch einen Voll-
zugsbeamten statt. Besuche in der Untersuchungshaft werden aber nach § 119
Abs. 3 StPO entsprechend Nr. 27 UVollzO in der Regel erkennbar überwacht,
gerade weil bei diesen auch die Gefahr von Verdunkelungshandlungen besteht
und deshalb ein unmittelbares Eingreifen durch den überwachenden Beamten
erforderlich werden kann (vgl. Nr. 27 Abs. 3 UVollzO).
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Angesichts dieser Einwirkung auf das Vorstellungsbild des Angeklagten,
die ihn zu der Fehlvorstellung gelangen ließ, die Besuche würden nicht über-
wacht, ist das Vorgehen der Ermittlungsbehörden unter gezielter Ausnutzung
der besonderen Situation des Untersuchungshaftvollzuges zur Erlangung einer
prozessverwertbaren Selbstbelastung des Angeklagten schon vor dem Hinter-
grund des verfassungsrechtlich verankerten Verbots eines Zwangs zur Selbst-
belastung („nemo tenetur se ipsum accusare“) bedenklich.
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Dieser Bewertung steht hier nicht entgegen, dass - isoliert betrachtet -
der Abwesenheit eines Vollzugsbediensteten zur Besuchsüberwachung nach
außen regelmäßig allenfalls der Erklärungsinhalt zukommt, dass Beeinträchti-
gungen der Haftzwecke während des Besuchs von Seiten der Strafverfol-
gungsbehörden nicht besorgt werden (vgl. Schneider aaO S. 14). Jedenfalls
dann, wenn einem Untersuchungsgefangenen für die Kontakte mit der Ehefrau
abweichend von der allgemeinen Praxis stets ein gesonderter Raum zur Verfü-
gung gestellt wird, in dem zu keinem Zeitpunkt ein Vollzugsbediensteter zur
Gesprächsüberwachung anwesend ist, verliert die Überwachungsmaßnahme
den Charakter einer bloßen „Abschöpfung“ freiwilliger Äußerungen und wird zur
bewussten Irreführung (zum Ausnutzen eines bestehenden Irrtums durch die
Strafverfolgungsbehörden vgl. BGHSt 39, 335, 348).
51
Zwar hat diese - wie auch die Verteidigung zu Recht in der Hauptver-
handlung hervorgehoben hat - noch nicht die Qualität einer Täuschung oder
eines unzulässigen Zwangs im Sinne von § 136a StPO. Jedenfalls in der Ge-
samtschau stellt sich hier aber das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden mit
Blick auf die besondere Situation des Untersuchungshaftvollzuges als Verlet-
zung des Rechts auf ein faires Verfahren dar. Die Beweisgewinnung greift da-
nach in erheblicher Weise in die Verfahrensrechte des Angeklagten ein und war
somit unzulässig. Sie hat ein Beweisverwertungsverbot zur Folge.
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c) Eine andere Wertung ergibt sich hier auch nicht mit Blick auf die bei
der Gesamtschau der maßgeblichen Umstände zu beachtenden Erfordernisse
einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege.
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Dieser kommt freilich bei schwer wiegenden Delikten - wie hier beim Tat-
vorwurf des Mordes - erhebliche Bedeutung zu. Der Grundsatz des fairen Ver-
fahrens verlangt nicht, allein im Hinblick auf die besonderen Umstände des Un-
tersuchungshaftvollzuges von heimlichen Ermittlungsmaßnahmen in der Haft-
anstalt - generell - Abstand zu nehmen. Im Gegenteil gebietet es gerade der
Rechtsstaat, dass auch in Justizvollzugsanstalten effektive Ermittlungen durch-
geführt werden, um zu gewährleisten, dass Straftäter im Rahmen der geltenden
Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden
können.
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Dies bedeutet, dass auch in der Untersuchungshaft akustische Überwa-
chungsmaßnahmen gemäß § 100f StPO grundsätzlich zulässig und - wenn an-
dere erfolgversprechende Maßnahmen nicht in Betracht kommen - sogar gebo-
ten sein können. Allerdings ist bei der Anordnung und Durchführung von Maß-
nahmen, die letztlich darauf gerichtet sind, den Beschuldigten „als Beweismittel
gegen sich selbst“ zu verwenden, auf die besonderen Umstände der Haft Be-
dacht zu nehmen. Daran fehlte es hier.
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Gegen die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme bestehen dagegen kei-
ne Bedenken, wenn der Untersuchungsgefangene weiß oder
jedenfalls
- etwa durch entsprechende Hinweise - wissen kann, dass Besuchskontakte
generell oder im konkreten Fall - auch akustisch - überwacht und aufgezeichnet
werden. So gewonnene Erkenntnisse wären nach den dargelegten Maßstäben
verwertbar.
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3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes beruht auf dem Ver-
fahrensfehler. Zwar liegt es angesichts der Fülle und des Gewichts der übrigen
Beweisanzeichen nicht fern, dass das Landgericht auch dann zu einer Verurtei-
lung des Angeklagten wegen Mordes gelangt wäre, wenn es die Erkenntnisse
aus der akustischen Gesprächsüberwachung in der Untersuchungshaft nicht
verwertet hätte. Da die Strafkammer aber die heimlich aufgezeichneten Äuße-
rungen des Angeklagten während des Besuchskontaktes mit seiner Ehefrau
ausdrücklich zu seiner Überführung herangezogen und als „deutliches Indiz“ für
seine Täterschaft gewertet hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass sie
diesen Erkenntnissen letztlich ausschlaggebende und damit fallentscheidende
Bedeutung beigemessen hat.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Jäger