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BGH Beschluss vom 29.04.2009 – 2 StR 120/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1. 2.
vom 29. April 2009 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aa- chen vom 30. Oktober 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Bezeichnung der Sachbehandlung durch die Strafkammer nach Ur- teilsverkündung als "asozial" verstößt gegen das anwaltliche Sachlich- keitsgebot.
Rissing-van Saan Rothfuß Appl Cierniak Schmitt