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BGH Beschluss vom 29.04.2009 – 2 StR 124/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 124/09

BESCHLUSS

vom 29. April 2009 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. September 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verwor- fen, dass der Angeklagte der schweren sexuellen Nötigung, der beson- ders schweren sexuellen Nötigung und der besonders schweren räube- rischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Rothfuß Appl

Cierniak Schmitt