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BGH Beschluss vom 29.04.2009 – 2 StR 570/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 570/08

BESCHLUSS

vom

29. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Fulda vom 18. September 2008 aufgehoben, soweit der

Angeklagte in den Fällen II 20, 25 und 29 der Urteilsgründe

verurteilt worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäu-

bungsmitteln sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einzie-

hungsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem

Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift insoweit zutref-

fend ausgeführt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte

in den Fällen II 20, 25 und 29 am 8. März 2007 Handel mit Betäubungsmitteln

getrieben hat, welches aus derselben Gesamtmenge stammt wie das bei ihm

ebenfalls am 8. März 2007 sichergestellte Rauschgift (Fall 30). Insoweit kann

daher das Vorliegen einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit nicht

ausgeschlossen werden (vgl. BGHSt 30, 28; BGH NStZ-RR 2008, 88; Weber,

BtMG 3. Aufl. Rdn. 484 ff. vor § 29 BtMG). Der Senat hat daher die Verurteilung

des Angeklagten in den Fällen II 20, 25 und 29 der Urteilsgründe aufgehoben.

3

2. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt

im Blick auf das vom Angeklagten verwirklichte Gesamtunrecht sowie Zahl und

Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das Landgericht bei Berück-

sichtigung der Bewertungseinheit eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt

hätte.

Rissing-van Saan Rothfuß Appl

Cierniak Schmitt