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BGH Beschluss vom 30.04.2009 – 1 StR 745/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. April 2009

1 StR 745/08

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _____________________

StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, § 154 Abs. 1 und 2

Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten hat, erlischt, wenn das gegen den an- gehörigen Beschuldigten geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (im Anschluss an BGHSt 38, 96 sowie BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7 und 9).

BGH, Beschl. vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08 - LG Augsburg

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 13. August 2008 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten wegen Umsatzsteuer-

hinterziehung in neun Fällen und wegen versuchter Umsatzsteuerhinterziehung

in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die

Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen

Rechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedürfen ledig-

lich die Verfahrensrügen, mit denen der Beschwerdeführer die Verletzung von

§ 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 StPO und von § 252 StPO geltend macht.

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3

1. Zum Verfahrensablauf trägt die Revision folgendes vor:

Das Ermittlungsverfahren habe sich zunächst gegen den Angeklagten

und die damaligen Mitbeschuldigten Z. und B. , den Neffen Z. s,

gerichtet. Gegen diese drei Personen habe die Staatsanwaltschaft am 2. Mai

2006 Anklage zum Landgericht Augsburg erhoben, das mit Beschluss vom

31. Juli 2006 das Hauptverfahren eröffnet habe. Bereits am ersten Hauptver-

handlungstag sei das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt und aus-

gesetzt worden, nachdem Z. und B. - im Gegensatz zum nicht ge-

ständigen Angeklagten - eine geständige Einlassung angekündigt hätten. Nach

Teileinstellung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2

StPO seien mit Urteil vom 23. Oktober 2006 Z. wegen Umsatzsteuerhin-

terziehung in drei Fällen (betreffend die Umsatzsteuerjahreserklärungen 2000

bis 2002) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und B.

wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung (betreffend die Umsatzsteuer-

voranmeldungen für die Monate Juni bis November 2003) zu einer zur Bewäh-

rung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt

worden. Beide Verurteilungen seien rechtskräftig; B. habe auf Rechtsmittel

verzichtet, die von Z. eingelegte Revision sei am 12. September 2007

vom Bundesgerichtshof verworfen worden.

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In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten seien dann Z.

und B. am 11. August 2008 als Zeugen vernommen worden, dabei auch zu

Tatvorwürfen, die in ihren eigenen Verfahren von der Verfahrenseinstellung

gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfasst worden seien. Eine Belehrung von Z.

und B. über ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3,

Abs. 3 Satz 1 StPO sei dabei nicht erfolgt.

5

In derselben Hauptverhandlung habe das Landgericht auch den Zeugen

K. , einen Sohn Z. s, vernommen. Auch er sei nicht über ein Zeug-

nisverweigerungsrecht belehrt worden. Zwar habe er umfassend von seinem

Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Das Land-

gericht habe jedoch seine Angaben aus einer Beschuldigtenvernehmung im

Ermittlungsverfahren durch Vernehmung der Vernehmungsbeamten der Steuer-

fahndung in die Hauptverhandlung eingeführt und zur Verurteilung des Ange-

klagten herangezogen.

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2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Angaben der Zeu-

gen Z. und B. im Verfahren gegen den Angeklagten nicht verwertbar

seien, weil ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden habe, über das

sie entgegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht belehrt worden seien. Zwar sei der

Angeklagte mit diesen Personen nicht verwandt; den Zeugen habe jedoch un-

tereinander wegen ihres Verwandtschaftsverhältnisses ein Zeugnisverweige-

rungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zugestanden. Im Hinblick auf die frü-

here prozessuale Gemeinsamkeit habe dieses Zeugnisverweigerungsrecht trotz

Verfahrensabtrennung auch im Verfahren gegen den Angeklagten bestanden.

Dieses Recht sei auch nicht hinsichtlich solcher Tatvorwürfe erloschen, hinsicht-

lich deren die Strafverfahren gegen Z. und B. zuvor gemäß § 154

Abs. 2 StPO eingestellt worden seien. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Wie-

deraufnahme entfalte diese Einstellung - anders als eine rechtskräftige Verurtei-

lung oder ein rechtskräftiger Freispruch - nur eine beschränkte Sperrwirkung

und führe deshalb nicht zu einem Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts.

Der Verwertung der Angaben der Vernehmungsbeamten der Steuerfahndung

als Zeugen in der Hauptverhandlung stehe gemäß § 252 StPO ebenfalls ein

Beweisverwertungsverbot entgegen, soweit durch deren Vernehmung die An-

gaben des Zeugen K. in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien,

die er als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren gemacht habe. Der Verwertung

stehe entgegen, dass der Zeuge K. damals nicht über sein Zeugnisver-

weigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt worden sei. Die Verurtei-

lung des Angeklagten beruhe auf diesen Verfahrensverstößen, denn die Straf-

kammer habe ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch auf die-

se Zeugenaussagen gestützt.

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3. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg; sie sind jedenfalls unbe-

gründet. Das Landgericht hat bei den Zeugen Z. und B. nicht gegen

die Belehrungspflicht aus § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO verstoßen und war auch

nicht nach § 252 StPO gehindert, die von dem Zeugen K. im Ermitt-

lungsverfahren gemachten Angaben durch Vernehmung der damaligen Ver-

nehmungsbeamten in die Hauptverhandlung einzuführen. Zwar waren die Zeu-

gen Z. , B. und K. jeweils Angehörige eines früheren Mitbe-

schuldigten im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Das sich aus dieser Vorschrift

ergebende Zeugnisverweigerungsrecht war zum Zeitpunkt der jeweiligen Ver-

nehmung der Zeugen jedoch bereits erloschen, weil die Strafverfahren gegen

die Zeugen Z. und B. bereits beendet waren, zum Teil durch rechts-

kräftige Verurteilung, im Übrigen durch gerichtliche Einstellung nach § 154 Abs.

2 StPO.

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a) Allerdings ist ein Zeuge nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs hinsichtlich aller Beschuldigter zur Verweigerung des Zeugnisses

gemäß § 52 Abs. 1 StPO berechtigt und hierüber auch zu belehren, wenn sich

ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet und der Zeuge

jedenfalls zu einem von ihnen in einem von § 52 Abs. 1 StPO erfassten Ange-

hörigenverhältnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch

seinen Angehörigen betrifft (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldig-

ter 12 m.w.N.). Nach überkommener Rechtsprechung erlischt dieses Zeugnis-

verweigerungsrecht selbst dann nicht, wenn der Angehörige des Zeugen später

aus dem Verfahren gegen den Angeklagten ausscheidet (vgl. nur BGHSt 34,

138, 139).

9

b) Ob hieran festzuhalten ist oder ob das Zeugnisverweigerungsrecht

des Zeugen nur solange Bestand haben kann, wie das Verfahren auch gegen

einen seiner Angehörigen geführt wird, und daher auch nur insoweit als Rechts-

reflex nicht-angehörige Beschuldigte begünstigt (vgl. dazu BGHSt 38, 96, 99),

braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn nach der Rechtsprechung be-

steht ein Zeugnisverweigerungsrecht in dem Verfahren gegen den nicht-

angehörigen Beschuldigten jedenfalls dann nicht mehr, wenn das zwischen den

Angehörigen eines früheren Mitbeschuldigten und dem jetzigen Beschuldigten

geknüpfte Band so schwach geworden ist, dass es den empfindlichen Eingriff,

den die Zeugnisverweigerung für den noch vor Gericht stehenden Beschuldig-

ten bedeutet, nicht mehr rechtfertigt (vgl. BGHSt 38, 96, 101; BGHR StPO § 52

Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9). Als Fallgruppen sind in der Rechtsprechung

anerkannt die Fälle des endgültigen Abschlusses des Verfahrens gegen den

Mitbeschuldigten durch dessen rechtskräftige Verurteilung (vgl. BGHSt 38, 96,

101), seinen rechtskräftigen Freispruch (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mit-

beschuldigter 9) oder seinen Tod (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbe-

schuldigter 7).

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c) Ob Entsprechendes auch dann gilt, wenn der Mitbeschuldigte nach

vorläufiger Einstellung gemäß § 153a StPO die ihm gesetzten Auflagen und

Weisungen erfüllt (§ 153a Abs. 1 Satz 4 StPO) und nach Sachlage ausge-

schlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt werden

kann, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1

Nr. 3 Mitbeschuldigter 12). Dies bedarf auch hier keiner Entscheidung.

11

d) Jedenfalls bedürfen aber die bislang anerkannten Fallgruppen eines

Erlöschens des Zeugnisverweigerungsrechts bei Beendigung des Strafverfah-

rens der Erweiterung um den Fall einer Verfahrenseinstellung gemäß § 154

StPO bei rechtskräftiger Verurteilung des Mitbeschuldigten. Im Hinblick auf die

sehr eingeschränkten Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens nach

einer solchen Verfahrenseinstellung erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht,

das der Angehörige eines Mitbeschuldigten im Verfahren gegen den Beschul-

digten hat, wenn das gegen den Mitbeschuldigten geführte Verfahren rechts-

kräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich

deren das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt worden ist. Ob es sich bei

der Teileinstellung des Verfahrens um eine solche nach § 154 Abs. 2 StPO

durch das Gericht handelt, oder ob die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1

StPO die Verfahrenseinstellung vorgenommen hat, ist insoweit ohne Bedeu-

tung.

12

Begründet wird das Fortbestehen des Zeugnisverweigerungsrechts für

den Zeugen nach Ausscheiden seines Angehörigen aus dem Verfahren vor al-

lem damit, dass das familiäre Verhältnis zwischen Zeugen und Angehörigen

geschützt, d.h. der Familienfrieden gewahrt werden soll (vgl. BGHSt 38, 96, 99).

Dieser Ansatz begegnet indes bereits vor dem Hintergrund, dass sich das Ver-

fahren nicht mehr gegen den Angehörigen richtet, unter dem Gesichtspunkt

effektiver Strafverfolgung (vgl. BVerfG, Beschl. vom 18. März 2009 - 2 BvR

2025/07) erheblichen rechtlichen Bedenken; zudem handelt es sich für den

nicht-angehörigen Beschuldigten um einen von außen kommenden, fremden

und zufälligen Eingriff in sein Verfahren (vgl. BGHSt aaO). Ein fortbestehendes

Zeugnisverweigerungsrecht wäre daher allenfalls in solchen Fällen anzuerken-

nen, in denen noch ernsthaft mit einer weiteren Verfolgung des Angehörigen

wegen der zunächst gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe zu rechnen ist. Ist aber

das Verfahren gegen den Angehörigen des Zeugen, der zunächst Mitbeschul-

digter war, durch Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO im

Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung wegen anderer Taten beendet,

kommt grundsätzlich eine weitere Verfolgung dieser Tatvorwürfe nicht mehr in

Betracht. Es ist daher regelmäßig auch nicht mehr zu besorgen, dass der Zeu-

ge durch seine Aussage im Verfahren gegen andere Beschuldigte den Famili-

enfrieden erheblich gefährden und in eine seelische Zwangslage geraten könn-

te. Der von § 52 Abs. 1 StPO bezweckte Schutz der familiären Interessen des

Zeugen hat deshalb in solchen Fällen hinter dem Erfordernis einer wirksamen

Strafverfolgung bezüglich eines Beschuldigten zurückzutreten, der nicht auf-

grund persönlicher Umstände, sondern lediglich aufgrund einer - zufälligen -

früheren prozessualen Gemeinsamkeit mit dem früheren Mitbeschuldigten und

dem Zeugen verbunden ist.

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aa) Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO durch die Staats-

anwaltschaft oder durch das Gericht führt - anders als eine Einstellung gemäß

§ 170 Abs. 2 StPO - regelmäßig zu einer endgültigen Beendigung der straf-

rechtlichen Verfolgung des Beschuldigten, wenn die Verfahrenseinstellung im

Hinblick auf eine anderweitige bereits erfolgte oder im Zeitpunkt der Einstellung

erst zu erwartende Verurteilung vorgenommen worden ist, die dann in Rechts-

kraft erwachsen ist.

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Der gerichtliche Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO beendet

nicht nur die gerichtliche Anhängigkeit des von ihm betroffenen Teils der Ankla-

ge und schafft insoweit ein Verfahrenshindernis (vgl. BGH, Beschl. vom

16. Dezember 2008 - 4 StR 559/08), sondern er erlangt - unter bestimmten Vor-

aussetzungen - auch Rechtskraft (vgl. BGHSt 30, 197, 198). Die Möglichkeit der

Wiederaufnahme eines durch Gerichtsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO ein-

gestellten Verfahrens ist bereits aus Gründen des verfassungsrechtlich gebote-

nen Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) erheblich eingeschränkt (vgl. § 154

Abs. 3 und 4 StPO). Je umfangreicher die Möglichkeiten für eine Ermittlung des

Schuldvorwurfs und je ausgeprägter die Sicherungen für eine sachgerechte

Entscheidung waren, umso mehr Vertrauen darf der Angeklagte in den Bestand

und die Endgültigkeit der getroffenen behördlichen Entscheidung setzen. Ein

erneutes Aufgreifen des gerichtlich eingestellten Verfahrens durch die Staats-

anwaltschaft kommt daher nur bei einem deutlich erhöhten Schuldgehalt in Be-

tracht, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen darstellt. Solches ist bei

Steuerstraftaten mangels Verbrechenstatbestandes freilich von vornherein aus-

geschlossen. Der gerichtliche Einstellungsbeschluss führt deshalb zu einem

beschränkten Strafklageverbrauch (vgl. BGHSt 48, 331 zum Strafklagever-

brauch bei einer Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO).

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Demgegenüber bewirkt die Einstellung des Verfahrens durch die Staats-

anwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO keinen Strafklageverbrauch und steht

einer Fortsetzung des Strafverfahrens grundsätzlich nicht entgegen. Vielmehr

kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren jederzeit wieder aufnehmen (vgl.

BGH NStZ-RR 2007, 20 m.w.N.). Gleichwohl schafft aber auch die staatsan-

waltschaftliche Verfahrenseinstellung für den Beschuldigten regelmäßig eine

Vertrauensgrundlage. Nach der Einstellung kann der Beschuldigte darauf ver-

trauen, dass der von der Einstellung erfasste Tatvorwurf in einem anderen Ver-

fahren nicht ohne ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis und ohne prozessord-

nungsgemäße Feststellung des betreffenden Tatgeschehens zu seinem Nach-

teil berücksichtigt wird (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4 m.w.N.;

Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 153 Rdn. 87). Darüber hinaus ha-

ben der Beschuldigte und die Allgemeinheit ein schutzwürdiges Interesse an

dem Bestand und der Verlässlichkeit der von der Staatsanwaltschaft getroffe-

nen Entscheidung. Der Verfahrensabschluss befreit den Beschuldigten nicht

nur von einer erheblichen Belastung, die das Strafverfahren mit sich bringt (vgl.

Schroeder NStZ 1996, 319, 320), sondern er dient auch der Rechtssicherheit

und dem Rechtsfrieden. Um diesen Interessen umfassend gerecht zu werden,

erfordert auch eine Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwalt-

schaft nach dem Opportunitätsprinzip eine gewisse Beständigkeit (vgl. Beulke

aaO Rdn. 56). Eine Wiederaufnahme eines durch die Staatsanwaltschaft einge-

stellten Verfahrens darf daher nicht willkürlich, sondern nur bei Vorliegen eines

sachlichen Grundes erfolgen (vgl. BGHSt 37, 10, 13), um das Vertrauen des

Beschuldigten und der Allgemeinheit in den Bestand des Verfahrensabschlus-

ses nicht zu gefährden.

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bb) Selbst in den Fällen, in denen nach einer Verfahrenseinstellung ge-

mäß § 154 StPO die Fortführung der Strafverfolgung gegen den Angehörigen

grundsätzlich möglich ist, bedarf es in einem Verfahren gegen einen nicht-

angehörigen Beschuldigten zum Schutz des Familienfriedens zwischen Zeugen

und seinem Angehörigen eines Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 52

Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht. Vielmehr kann der Zeuge auch ohne ein derartiges

umfassendes Aussageverweigerungsrecht die Auskunft auf solche Fragen ver-

weigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO

bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat

oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 Abs. 1 StPO). Damit ist der

Familienfrieden zwischen dem Zeugen und seinem Angehörigen ausreichend

geschützt; der Beschuldigte, der nicht Angehöriger des Zeugen ist, hat insoweit

keine schützenswerte Rechtsposition.

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cc) Angesichts der sehr eingeschränkten Möglichkeiten einer Wiederauf-

nahme eines gemäß § 154 StPO im Hinblick auf eine rechtskräftige Verurtei-

lung eingestellten Verfahrens und des Umstandes, dass der Zeuge in einem

Verfahren aussagen soll, aus dem sein Angehöriger bereits ausgeschieden ist,

ist somit dem Erfordernis der effektiven Strafverfolgung der Vorrang vor dem

Schutz des Familienfriedens zwischen dem Zeugen und seinem Angehörigen

durch Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts zu geben. Dieser Schutz

ist durch das Aussageverweigerungsrecht des § 55 Abs. 1 StPO hinreichend

gewährleistet.

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d) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Zeugen Z. und

B. nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung auch hinsichtlich der durch Ge-

richtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrensteile nicht

mehr berechtigt waren, im Verfahren gegen den Angeklagten das Zeugnis ge-

mäß § 52 Abs. 1 StPO zu verweigern. Eine Wiederaufnahme der durch § 154

Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrensteile kam wegen des beschränkten Straf-

klageverbrauchs schon deshalb nicht in Betracht, weil die Möglichkeit, dass sich

die ihnen zur Last liegenden Steuerstraftaten als Verbrechen darstellen könn-

ten, von vornherein ausgeschlossen war. Der von der Revision vermissten Be-

lehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO

bedurfte es daher nicht.

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Aus denselben Gründen stand auch dem Zeugen K. in der

Hauptverhandlung gegen den Angeklagten kein Zeugnisverweigerungsrecht

gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu. Die Einführung der Aussage des Zeugen

K. aus seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren durch

Vernehmung seiner damaligen Vernehmungsbeamten war daher zulässig und

verstieß nicht gegen die Vorschrift des § 252 StPO.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander