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BGH Beschluss vom 16.12.2008 – 4 StR 559/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2008 gemäß
§§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 29. Mai 2008
a)
aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen falscher
Verdächtigung verurteilt worden ist; insoweit wird
das Verfahren eingestellt und werden die Kosten
des Verfahrens der Staatskasse auferlegt,
b)
im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurtei-
lung wegen falscher Verdächtigung entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, wegen Besitzes von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen falscher Ver-
dächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sach-
lichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtli-
chen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verdächtigung kann
nicht bestehen bleiben, weil ihr ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Ver-
fahrenshindernis entgegensteht.
Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung beantragte der Vertre-
ter der Staatsanwaltschaft, "das Verfahren bezüglich Tatziffer II nach § 154
StPO einzustellen". Dem entsprach die Strafkammer "antragsgemäß". Damit ist
durch das Protokoll bewiesen (§ 274 StPO), dass das Verfahren hinsichtlich
des in der unverändert zugelassenen Anklage unter der Ordnungsziffer II einzig
enthaltenen Tatvorwurfs der falschen Verdächtigung vorläufig eingestellt wor-
den ist. Daran ändert der Inhalt des verlesenen Vermerks über das Ergebnis
eines Rechtsgesprächs nichts. Denn dieser Vermerk könnte zur Auslegung des
Gewollten überhaupt nur herangezogen werden, wenn er bei dem Einstellungs-
antrag oder -beschluss in Bezug genommen worden wäre. Das ist indes nicht
der Fall.
Die (vorläufige) Einstellung des Verfahrens hat ein Verfahrenshindernis
geschaffen (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 154 Rdn. 17 m.N.). Dies führt hier
zur Aufhebung der Verurteilung wegen falscher Verdächtigung und insoweit zur
Einstellung des Verfahrens. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Auch der Gesamtstrafenausspruch hat Bestand. Zwar führt die Teileinstellung
zum Wegfall der davon betroffenen Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.
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Angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden neun Einzelfreiheitsstrafen
[ein Jahr drei Monate, zweimal zwei Jahre, zweimal zwei Jahre drei Monate,
zweimal zwei Jahre sechs Monate und zweimal zwei Jahre neun Monate] kann
der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die wegen falscher Ver-
dächtigung verhängte Einzelstrafe auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe er-
kannt hätte.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer