Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.04.2009 – 1 StR 90/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. April 2009

BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja ________________________

§ 386 Abs. 4

AO StGB § 258a

Zum Zusammenwirken von Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften im steu- erstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Zu strafrechtlichen Folgen bei vorwerf- barer Verfahrensverzögerung.

BGH, Beschl. vom 30. April 2009 - 1 StR 90/09 - LG Saarbrücken

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Saarbrücken vom 25. September 2008 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 25. September 2008 wegen Steuer-

hinterziehung in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der

Angeklagte insgesamt 2.439.888,-- DM an Einkommen- und Gewerbesteuer

hinterzogen, betreffend die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998.

Die Strafkammer hat eine konventionswidrige Verzögerung des gerichtlichen

Verfahrens von zwei Jahren festgestellt und deshalb bestimmt, dass acht Mo-

nate der erkannten Strafe als verbüßt gelten. Soweit der Angeklagte eine höhe-

re Kompensation begehrt, genügt der Vortrag in der Revisionsbegründung nicht

den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wie der Generalbundesan-

walt in seiner Antragsschrift vom 12. März 2009 zutreffend dargelegt hat.

Der der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2009

zu entnehmende Ablauf des Ermittlungsverfahrens gibt jedoch Anlass zu dem

Hinweis, dass es in Fällen dieser Größenordnung schon während des Ermitt-

lungsverfahrens einer frühzeitigen Zusammenarbeit zwischen den Finanzbe-

hörden und der Staatsanwaltschaft bedarf.

Hieran fehlte es im vorliegenden Fall:

Am 27. August 1999 leitete die Steuerfahndungsstelle das Ermittlungsverfahren

gegen den Angeklagten wegen Verdachts der Umsatz-, Gewerbe- und Ein-

kommensteuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1998 ein.

Die Bekanntgabe an den Angeklagten erfolgte am 14. Januar 2000. Am

15. Februar 2002 stellte die Steuerfahndung den Prüfbericht fertig. Mit Schrei-

ben vom 9. Juli 2002 wurde die Sache der Bußgeld- und Strafsachenstelle für

die Finanzämter des Saarlands zugeleitet. Nach Steuerneuberechnungen und

sonstigen (weitgehend vom Angeklagten bzw. seiner Verteidigung veranlassten

und in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft im Einzelnen dargestellten)

Verfahrensvorgängen wurden die Akten am 18. März 2004 der Staatsanwalt-

schaft Saarbrücken zum Zwecke der Anklageerhebung vorgelegt, die am 6. Mai

2004 - erstmals - Anklage zum Landgericht Saarbrücken erhob.

Bis zum 18. März 2004 „war die Staatsanwaltschaft in die Ermittlungen nicht

eingebunden“ und - soweit ersichtlich - über die Existenz des Ermittlungsverfah-

rens auch nicht informiert. Im Bericht der Steuerfahndung vom 15. Februar

2002 findet sich vielmehr folgende Bemerkung (unter Punkt 23):

„Bemühungen des Prüfers, den Fall im Ermittlungsverfahren wegen seiner

Bedeutung und Größenordnung an die Staatsanwaltschaft (Haftbefehl) ab-

zugeben, sind bisher gescheitert.“

Eine Praxis, wie sie im vorliegenden Fall zu Tage tritt, entspricht - unabhängig

davon, ob ein Haftbefehlsantrag geboten erscheint - nicht der Intention der ge-

setzlichen Regelungen über das Zusammenwirken zwischen Finanzbehörden

und Staatsanwaltschaften im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Zwar hat die Finanzbehörde bei Verdacht einer Steuerstraftat (und Begleitdelik-

ten gemäß § 386 Abs. 2 Nr. 2 AO) im Grundsatz eine eigenständige Ermitt-

lungskompetenz (§ 386 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO; vgl. auch Erb in

Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 160 Rdn. 11). Zudem bestimmt § 400 AO:

„Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Kla-

ge, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls,

wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet er-

scheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staats-

anwaltschaft vor.“ Hieraus könnte geschlossen werden, dass die Finanzbehör-

de in allen Fällen die Sache bis zur Anklagereife (bzw. Einstellungsreife) ohne

Beteiligung der Staatsanwaltschaft selbständig ausermittelt.

Dies wäre mit der in § 386 Abs. 4 AO geregelten Rollenverteilung zwischen Fi-

nanzbehörde und Staatsanwaltschaft nicht vereinbar. Danach hat nicht nur die

Finanzbehörde das Recht, eine Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft

abzugeben (§ 386 Abs. 4 Satz 1 AO). Vor allem kann die Staatsanwaltschaft

die Steuerstrafsache jederzeit von sich aus an sich ziehen (Evokationsrecht der

Staatsanwaltschaft gemäß § 386 Abs. 4 Satz 2 AO). Dies bedeutet, dass die

Staatsanwaltschaft zwar in den steuerstrafrechtlichen Verfahren, die von den

Finanzbehörden gemäß § 386 Abs. 2 AO autonom betrieben werden, abwei-

chend von § 152 Abs. 1 GVG den ermittelnden Steuerfahndungsbeamten keine

Weisungen erteilen kann. Die Staatsanwaltschaft bleibt aber auch in diesen Fäl-

len (entsprechend dem den §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO i.V.m. § 385 Abs. 1

AO zu entnehmenden Grundsatz) insoweit „Herrin des Verfahrens“, als sie -

wenn z.B. bei Kontroversen über die Gestaltung eines bei der Finanzbehörde

geführten Verfahrens kein Einvernehmen erzielt werden kann - dieses zur

Durchsetzung ihrer Vorstellungen jederzeit gemäß § 386 Abs. 4 Satz 2 AO ü-

bernehmen kann (vgl. OLG Stuttgart wistra 1991, 190; Randt in Fran-

zen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl. § 386 AO Rdn. 4; Muhler in Müller-

Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. § 15 Rdn. 14). Die Steuer-

fahndungsbeamten haben dann den Anordnungen der Staatsanwaltschaft als

deren Ermittlungsgehilfen Folge zu leisten (§ 152 Abs. 1 GVG).

Mit dieser Stellung der Staatsanwaltschaft in allen steuerstrafrechtlichen Ermitt-

lungsverfahren korrespondiert eine Unterrichtungspflicht der Finanzbehörden

gegenüber der Staatsanwaltschaft (vgl. Randt aaO Rdn. 47). Allerdings besteht

keine gesetzliche Pflicht, wonach die Finanzbehörden sämtliche von ihr einge-

leiteten Ermittlungsverfahren dorthin mitzuteilen haben. Dies wäre auch nicht

sinnvoll. Damit die Staatsanwaltschaft ihr Recht und ihre Pflicht zur Prüfung

einer Evokation auch in jedem Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens

sachgerecht ausüben kann, muss sie aber in den „in Betracht kommenden Fäl-

len“ frühzeitig eingebunden sein. Die Finanzbehörden haben daher die Staats-

anwaltschaft über alle bei der Steuerfahndung anhängigen Ermittlungsverfah-

ren, bei denen eine Evokation nicht fern liegt, frühzeitig zu unterrichten, etwa

bei regelmäßig stattfindenden Kontaktgesprächen.

Die Übernahme durch die Staatsanwaltschaft kann wegen der Bedeutung einer

auch kleineren Sache - wegen einer besonderen öffentlichen Aufmerksamkeit

etwa - im Raum stehen, jedenfalls dann, wenn Zweifel bestehen oder während

des Gangs der Ermittlungen entstehen, ob die Sache zur Erledigung im Strafbe-

fehlsverfahren geeignet ist, insbesondere wenn - oder sobald - wegen der Grö-

ßenordnung oder der Bedeutung des Falls eine Anklage beim Landgericht zu

erwarten ist. Die frühzeitige Einbeziehung der Staatsanwaltschaft ist gerade

auch dann angezeigt, wenn sich die Beweislage - wie im vorliegenden Fall - zu

Beginn als schwierig darstellt.

Für diese Sache ist - unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit der entspre-

chenden Rüge - abschließend anzumerken, dass die fehlende frühzeitige Un-

terrichtung der Staatsanwaltschaft hier zu keiner (weiteren) konventionswidri-

gen Verfahrensverzögerung (während des Ermittlungsverfahrens) geführt hat.

Dies wurde durch die rasche Anklageerhebung nach Eingang der Akten bei der

Staatsanwaltschaft noch vermieden. Fehlende frühzeitige Abstimmung zwi-

schen Staatsanwaltschaft und Finanzbehörden kann aber auch ohne konventi-

onswidrige Verzögerung eine frühzeitige Aburteilung vereiteln. Eine damit ver-

bundene Verfahrensverlängerung ist jedenfalls strafzumessungsrelevant. Dies

gilt erst recht bei einer konventionswidrigen Verzögerung, wenn diese zu einer

Reduzierung der Strafe führt (BGHSt 52, 124). Zu weiteren Konsequenzen für

Amtsträger siehe BGHR StGB § 258 Abs. 1 Vollendung 1 (Verzögerung), die

auch eine ausreichende Personalausstattung im Blick haben müssen.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander