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BGH Beschluss vom 30.04.2009 – 4 StR 109/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 109/09

BESCHLUSS

vom

30. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 2008

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Vorwurf

der - tateinheitlich begangenen - versuchten schwe-

ren räuberischen Erpressung entfällt,

b)

im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten schweren räuberi-

schen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, mit

schwerem Raub und mit Körperverletzung für schuldig befunden und ihn zu

einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es

die bei der Tat verwendete Schreckschusspistole eingezogen. Gegen dieses

Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung

sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel

ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

2

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das

Landgericht des schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverlet-

zung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe für schuldig befunden hat.

Dagegen hält - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - der Schuldspruch der

rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten

auch wegen (tateinheitlich begangener) versuchter schwerer räuberischer Er-

pressung verurteilt hat.

3

Entgegen der Auffassung des Landgerichts schließen die getroffenen

Feststellungen nicht aus, dass der Angeklagte im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB

strafbefreiend von dem Versuch der schweren räuberischen Erpressung zum

Nachteil der Zeugin S. zurückgetreten ist. Das Landgericht hat ange-

nommen, der Angeklagte habe erkannt, dass sein Vorhaben, die Zeugin S.

allein durch die Drohung mit der vorgehaltenen Schreckschusspistole zur Her-

ausgabe ihrer Handtasche zu bewegen, gescheitert war, bevor er sich deren

Bekannter, der Zeugin Sch. -K. , zuwandte und dieser die Handtasche ent-

riss. Maßgeblich hat die Strafkammer ihre Überzeugung von dem "Fehlschlag

des Versuchs" auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte zu keinem Zeit-

punkt vorhatte, die Waffe abzufeuern [UA 10 a.E.]. Damit hat die Strafkammer

im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen im angefochtenen Urteil dem

Tatplan eine Bedeutung zugemessen, die ihm nach der neueren Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zukommt (Senat, NStZ 2007, 91

m.w.N.). Dass der Angeklagte die Zeugin S. mit dem Fahrrad, mit dem er

unterwegs war, ohne Weiteres hätte verfolgen und zur Erlangung von deren

Handtasche die Pistole erneut hätte einsetzen oder aber, wie er es sogleich

gegenüber der Zeugin Sch. -K. getan hat, einfache Gewalt hätte anwenden

können, liegt nach den Umständen nahe. Auch das Landgericht ist davon aus-

gegangen, dass ihm dies möglich gewesen wäre [UA 9]. Dass sich der Ange-

klagte, statt die Zeugin S. zu verfolgen, entsprechend seiner Einlassung der

Zeugin Sch. -K. zuwandte, die weniger weit geflüchtet gewesen sei, konnte

auch das Ergebnis einer "nüchternen Abwägung" sein, die nach den Grundsät-

zen der Entscheidung BGHSt 35, 184, 186 die Annahme freiwilligen Rücktritts

vom unbeendeten Versuch gerade nicht ausschließt.

4

Nach alledem hat der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberi-

scher Erpressung keinen Bestand. Der Senat schließt auch aus, dass sich auf

Grund neuer Verhandlung Feststellungen ergeben könnten, die mit der erfor-

derlichen Sicherheit der Anwendung des § 24 Abs. 1 StGB entgegenstehen

würden. Er ändert deshalb von sich aus den Schuldspruch dahin, dass der Tat-

vorwurf der versuchten schweren räuberischen Erpressung entfällt.

5

2. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs. Denn der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das

Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine niedrigere

Freiheitsstrafe verhängt hätte. Allerdings ist der neue Tatrichter ungeachtet des

Rücktritts vom Versuch der Tat zum Nachteil der Zeugin S. nicht gehindert,

auch die bei dieser Zeugin auf Grund des Angriffs des Angeklagten eingetrete-

nen psychischen Belastungen strafschärfend zu werten. Der Aufhebung der

dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht; diese

können deshalb bestehen bleiben.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Franke