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BGH Beschluss vom 30.04.2009 – 4 StR 133/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts am 30. April 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Rostock vom 5. September 2008 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Ein-

schleusens von Ausländern in fünf Fällen und versuchten gewerbsmäßigen

Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn den Verfall von Werter-

satz in Höhe von 1.500 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrens-

rügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das

Rechtsmittel hat bereits mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge eines Ver-

stoßes gegen § 275 StPO Erfolg.

2

Die Strafkammer hat nach

fünfzehntägiger Hauptverhandlung am

5. September 2008 das angefochtene Urteil verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1

Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Ak-

ten zu bringen war, neun Wochen (vgl. BGHSt 35, 259, 260); sie endete dem-

nach am 7. November 2008. Zur Akte gelangt ist jedoch die Urteilsurkunde erst

am 19. November 2008. Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im

Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berech-

nung der Urteilsabsetzungsfrist könnte deren Überschreitung nicht rechtfertigen

(vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204).

3

Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist

begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO) und zwingt da-

her zur Aufhebung des Urteils.

Frau VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Athing ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben

Maatz

Ernemann Franke