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BGH Urteil vom 30.04.2009 – 4 StR 60/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
30. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Anstiftung zur Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Dr. Franke
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 2. Juni 2008, soweit es den Ange-
klagten B. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuchten
Brandstiftung und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übri-
gen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich
die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen
Rechts rügt. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Angeklagte im Tat-
komplex 2 (Brandlegung im Containergebäude an der L. Straße in W. am
8. Februar 2006) freigesprochen und nicht (jedenfalls) wegen versuchter Anstif-
tung zu einer vorsätzlichen Brandstiftung verurteilt worden ist. Das - vom Gene-
ralbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.
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1. Nach den im angefochtenen Urteil zum Tatkomplex 2 getroffenen
Feststellungen suchten die Eheleute S. -B. Anfang des Jahres 2006 mög-
licherweise mit Hilfe des Angeklagten eine Person, die gegen ein Entgelt die
von ihnen betriebene Bäckereifiliale im Containergebäude an der L. Straße
in W. in Brand setzen sollte, um sich auf diese Weise aus dem Pachtvertrag
lösen zu können. Jedenfalls sprach der Angeklagte Anfang 2006 den früheren
Mitangeklagten St. an, ob dieser jemanden wisse, der die Bäckereifiliale in
Brand setzt. St. wandte sich deshalb an den Zeugen Br. , der das Angebot
jedoch ablehnte. Tatsächlich brannte das Gebäude am 8. Februar 2006 ab. Der
Täter ist unbekannt geblieben.
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Das Landgericht hat im Zusammenhang mit diesem Tatkomplex den frü-
heren Mitangeklagten St. wegen versuchter Anstiftung zur vorsätzlichen
Brandstiftung verurteilt. Den Angeklagten hat es indes insoweit freigesprochen,
weil ihm die Gewinnung des unbekannt gebliebenen Täters nicht nachzuweisen
gewesen sei. Soweit der Angeklagte den früheren Mitangeklagten St. veran-
lasst hat, sich nach einem Täter umzusehen, hat sich das Landgericht an einer
Verurteilung (wegen versuchter [Ketten-]Anstiftung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 2.
Alt. i.V.m. § 306 StGB) gehindert gesehen, weil dieses Verhalten des Angeklag-
ten nicht von der Anklage umfasst sei.
2. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Landgericht
angenommen hat, die versuchte [Ketten-]Anstiftung des früheren Mitangeklag-
ten St. durch den Angeklagten sei gegenüber dem Anklagevorwurf eine selb-
ständige prozessuale Tat und deshalb nicht von der Anklage umfasst.
Nach ständiger Rechtsprechung gehört zu der Tat als Prozessgegen-
stand im Sinne des § 264 StPO, nämlich zu dem in der Anklage umschriebenen
und dem Angeklagten dort zur Last gelegten Geschehensablauf, das gesamte
Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten
geschichtlichen Vorkommnis nach allgemeiner Lebensauffassung einen einheit-
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lichen Vorgang bildet (BGHSt 45, 211, 212 f. m.w.N.; BGH StV 1981, 127, 128).
So liegt es hier.
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Es kann dahin stehen, ob die Bemühung des Angeklagten, über den frü-
heren Mitangeklagten St. einen Täter zu gewinnen, und die dem Angeklagten
mit der Anklage zur Last gelegte Gewinnung des unbekannten Dritten – deren
Erweislichkeit unterstellt – auch materiell-rechtlich eine Handlung bilden (wür-
den). Jedenfalls umfasste der Anklagevorwurf gegen den Angeklagten nicht nur
die erfolgreiche Bestimmung des unbekannten Dritten zu der Brandlegung am
8. Februar 2006, sondern auch sein im Vorfeld dazu auf den nämlichen Tater-
folg gerichtetes Bemühen gegenüber dem früheren Mitangeklagten St. . Beide
Vorgänge stehen in einem sachlichen und motivatorischen Zusammenhang.
Schließlich besteht auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden
Tatabschnitten. Denn von der Ansprache des Angeklagten gegenüber dem frü-
heren Mitangeklagten St. war bis zur Brandlegung allerhöchstens ein Monat
verstrichen, innerhalb dessen noch der Unbekannte gewonnen werden musste.
Danach würde die Annahme zweier prozessualer Taten zu einer unnatürlichen
Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts führen.
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Die Strafkammer hätte daher, wenn der Tatnachweis vollendeter Anstif-
tung (des Unbekannten) nicht zu erbringen war, die Strafbarkeit des Angeklag-
ten auch unter dem Gesichtspunkt der versuchten [Ketten-]Anstiftung würdigen
müssen, um den Anklagegegenstand zu erschöpfen.
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3. Über das strafbare Verhalten des Angeklagten im Tatkomplex 2 der
Urteilsgründe ist nach alledem ohne Bindung an die bisher getroffenen Feststel-
lungen insgesamt neu zu befinden. Infolge der Aufhebung des Freispruchs
kann auch der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben, über den
ebenfalls neu zu entscheiden ist.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Franke