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BGH Urteil vom 30.04.2009 – 4 StR 60/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 60/09

URTEIL

vom

30. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Anstiftung zur Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Dr. Ernemann,

Dr. Franke

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 2. Juni 2008, soweit es den Ange-

klagten B. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuchten

Brandstiftung und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-

ren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übri-

gen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich

die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen

Rechts rügt. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Angeklagte im Tat-

komplex 2 (Brandlegung im Containergebäude an der L. Straße in W. am

8. Februar 2006) freigesprochen und nicht (jedenfalls) wegen versuchter Anstif-

tung zu einer vorsätzlichen Brandstiftung verurteilt worden ist. Das - vom Gene-

ralbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.

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1. Nach den im angefochtenen Urteil zum Tatkomplex 2 getroffenen

Feststellungen suchten die Eheleute S. -B. Anfang des Jahres 2006 mög-

licherweise mit Hilfe des Angeklagten eine Person, die gegen ein Entgelt die

von ihnen betriebene Bäckereifiliale im Containergebäude an der L. Straße

in W. in Brand setzen sollte, um sich auf diese Weise aus dem Pachtvertrag

lösen zu können. Jedenfalls sprach der Angeklagte Anfang 2006 den früheren

Mitangeklagten St. an, ob dieser jemanden wisse, der die Bäckereifiliale in

Brand setzt. St. wandte sich deshalb an den Zeugen Br. , der das Angebot

jedoch ablehnte. Tatsächlich brannte das Gebäude am 8. Februar 2006 ab. Der

Täter ist unbekannt geblieben.

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Das Landgericht hat im Zusammenhang mit diesem Tatkomplex den frü-

heren Mitangeklagten St. wegen versuchter Anstiftung zur vorsätzlichen

Brandstiftung verurteilt. Den Angeklagten hat es indes insoweit freigesprochen,

weil ihm die Gewinnung des unbekannt gebliebenen Täters nicht nachzuweisen

gewesen sei. Soweit der Angeklagte den früheren Mitangeklagten St. veran-

lasst hat, sich nach einem Täter umzusehen, hat sich das Landgericht an einer

Verurteilung (wegen versuchter [Ketten-]Anstiftung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 2.

Alt. i.V.m. § 306 StGB) gehindert gesehen, weil dieses Verhalten des Angeklag-

ten nicht von der Anklage umfasst sei.

2. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Landgericht

angenommen hat, die versuchte [Ketten-]Anstiftung des früheren Mitangeklag-

ten St. durch den Angeklagten sei gegenüber dem Anklagevorwurf eine selb-

ständige prozessuale Tat und deshalb nicht von der Anklage umfasst.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört zu der Tat als Prozessgegen-

stand im Sinne des § 264 StPO, nämlich zu dem in der Anklage umschriebenen

und dem Angeklagten dort zur Last gelegten Geschehensablauf, das gesamte

Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten

geschichtlichen Vorkommnis nach allgemeiner Lebensauffassung einen einheit-

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lichen Vorgang bildet (BGHSt 45, 211, 212 f. m.w.N.; BGH StV 1981, 127, 128).

So liegt es hier.

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Es kann dahin stehen, ob die Bemühung des Angeklagten, über den frü-

heren Mitangeklagten St. einen Täter zu gewinnen, und die dem Angeklagten

mit der Anklage zur Last gelegte Gewinnung des unbekannten Dritten – deren

Erweislichkeit unterstellt – auch materiell-rechtlich eine Handlung bilden (wür-

den). Jedenfalls umfasste der Anklagevorwurf gegen den Angeklagten nicht nur

die erfolgreiche Bestimmung des unbekannten Dritten zu der Brandlegung am

8. Februar 2006, sondern auch sein im Vorfeld dazu auf den nämlichen Tater-

folg gerichtetes Bemühen gegenüber dem früheren Mitangeklagten St. . Beide

Vorgänge stehen in einem sachlichen und motivatorischen Zusammenhang.

Schließlich besteht auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden

Tatabschnitten. Denn von der Ansprache des Angeklagten gegenüber dem frü-

heren Mitangeklagten St. war bis zur Brandlegung allerhöchstens ein Monat

verstrichen, innerhalb dessen noch der Unbekannte gewonnen werden musste.

Danach würde die Annahme zweier prozessualer Taten zu einer unnatürlichen

Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts führen.

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Die Strafkammer hätte daher, wenn der Tatnachweis vollendeter Anstif-

tung (des Unbekannten) nicht zu erbringen war, die Strafbarkeit des Angeklag-

ten auch unter dem Gesichtspunkt der versuchten [Ketten-]Anstiftung würdigen

müssen, um den Anklagegegenstand zu erschöpfen.

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3. Über das strafbare Verhalten des Angeklagten im Tatkomplex 2 der

Urteilsgründe ist nach alledem ohne Bindung an die bisher getroffenen Feststel-

lungen insgesamt neu zu befinden. Infolge der Aufhebung des Freispruchs

kann auch der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben, über den

ebenfalls neu zu entscheiden ist.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Franke