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BGH Urteil vom 30.04.2009 – 4 StR 608/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 608/08

Urteil

vom

30. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen des Verdachts der schweren räuberischen Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Franke

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Essen vom 26. Juni 2008 wird verwor-

fen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der schweren

räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung aus tatsächlichen

Gründen freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwalt-

schaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das

vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1. Die zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, am

22. Oktober 2007 in dem Kassenraum des C. -V. in Essen die dort tä-

tige Zeugin

I. mit einer Pistole bedroht und eine Geldkassette mit

2.140,71 Euro weggenommen zu haben; anschließend soll er die Zeugin in dem

Kassenraum eingeschlossen haben.

3

2. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der

Angeklagte, der dies bestreitet, diese Tat begangen hat. Die von der Revisions-

führerin angegriffene Beweiswürdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

4

Entgegen der Ansicht der Revisionsführerin hat das Landgericht die An-

forderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nicht überspannt. Es hat

vielmehr nachvollziehbare - und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen-de

- Gründe genannt, warum es sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht mit

der zur Verurteilung erforderlichen Gewissheit überzeugen konnte, obwohl die

Zeugin I. sowohl unmittelbar nach dem Tatgeschehen als auch bei ihrer Ver-

nehmung in der Hauptverhandlung den Angeklagten als den Täter bezeichnet

hat. Die Zweifel des Landgerichts gründen sich in erster Linie darauf, dass die

Zeugin weder das Aussehen noch die Kleidung des Täters beschreiben konnte,

so dass es für die Strafkammer nicht nachvollziehbar war, woran die Zeugin

den Angeklagten zweifelsfrei wiedererkannt haben will. Das Landgericht hat

deswegen die Möglichkeit nicht auszuschließen vermocht, dass die Zeugin al-

lein auf Grund des gepflegten Erscheinungsbildes des mit einer Sonnenbrille

und einer Kappe maskierten Täters die Assoziation zu dem Angeklagten herge-

stellt hat. Dieser hatte früher zu den regelmäßigen Besuchern des Büros gehört

und war durch seine gepflegte Kleidung und sein höfliches Auftreten positiv

aufgefallen.

5

Auch die weiteren Einzelausführungen der Revision decken keinen

Rechtsfehler auf.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Franke