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BGH Beschluss vom 30.04.2009 – 4 StR 633/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom

30. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2009 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. September 2008 Wiederein- setzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur- teil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a)

b)

hinsichtlich eines Betrages von 11.400 Euro der Verfall von Wertersatz angeordnet wird;

die Einziehung des PC-Rechners "MOD" entfällt. Inso- weit beschränkt der Senat die Verfolgung mit Zustim- mung des Generalbundesanwalts aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten Gründen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung

des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Franke