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BGH Beschluss vom 30.04.2009 – I ZB 123/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. April 2009

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,

Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz in der

Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2009

- Kassenzeichen: 780009105181 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die als „Widerspruch gegen die Rechnung“ bezeichnete Eingabe des

Schuldners vom 28. März 2009, mit der er die Kostenrechnung als nicht nach-

vollziehbar beanstandet, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskos-

tenansatz aus.

Die zulässige Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), über die der Senat

zu entscheiden hat (BGH, Beschl. v. 27.10.2008 - IX ZB 76/06, juris Tz. 1

m.w.N.), ist nicht begründet. Die Kosten sind richtig berechnet. Von der Erhe-

bung der Kosten ist auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen

(§ 21 Abs. 1 GKG). Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Schuld-

ners eine unrichtige Sachbehandlung nicht darin, dass der Senat seine Be-

schwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock

vom 28. Oktober 2008 nicht inhaltlich geprüft, sondern durch Beschluss vom

5. Februar 2009 auf seine Kosten als unzulässig verworfen hat, weil das Be-

schwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

AG Rostock, Entscheidung vom 29.09.2008 - 64 M 6920/08 -

LG Rostock, Entscheidung vom 28.10.2008 - 4 T 221/08 -