Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.04.2009 – III ZB 5/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. April 2009

in dem Verfahren zur Einsetzung eines Schiedsgerichtes

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 1035 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 und § 1065 Abs. 1

Weist das Oberlandesgericht den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters (hier:

nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1035 Abs. 4 ZPO) zurück, so ist gegen diese Ent-

scheidung die Rechtsbeschwerde gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch dann un-

statthaft, wenn das Oberlandesgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt hat,

die dem Antrag zugrunde liegende Schiedsvereinbarung sei offensichtlich unwirk-

sam; § 1062 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach gegen die Fest-

stellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens die Rechtsbe-

schwerde gegeben ist, ist in einem solchen Falle nicht entsprechend anwendbar.

BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 5/09 - OLG Jena

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dörr, Galke, Wöstmann und Seiters

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom

15. Dezember 2008 - 1 SchH 3/08 - wird auf seine Kosten als un-

statthaft verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 230.000 €

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 7. April 2008 hat der Antragsteller gemäß § 1035

Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unter Bezugnahme auf § 19 der Vereinbarung

zwischen dem damaligen Land Thüringen und dem Fürstenhaus Schwarzburg-

Rudolstadt sowie Schwarzburg-Sondershausen vom 6. Juli 1928 die Einsetzung

eines Schiedsgerichts zur Regelung eines Streites mit dem Antragsgegner über

die Weiterzahlung einer mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges eingestellten

Leibrente beantragt.

2

Nach Beratung hat der Vorsitzende des zuständigen Senats des Ober-

landesgerichts mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 die Rücknahme des An-

trags angeregt. Nach herrschender Meinung setzten Anträge auf Einsetzung

eines Schiedsgerichts voraus, dass die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung

jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam sei. Spätestens mit dem sog. Fürsten-

enteignungsgesetz

(Gesetz

über

die Enteignung

der

ehemaligen

Fürstenhäuser im Lande Thüringen vom 11. Dezember 1948) sei die streit-

gegenständliche Vereinbarung aber außer Kraft gesetzt worden.

7

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2008 hat das

Oberlandesgericht den Antrag auf Bestellung eines Schiedsgerichts zurückge-

wiesen, da es offensichtlich an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehle.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet lediglich gegen die in § 1062

Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde

statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichne-

ten Verfahren unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die angefochtene Entscheidung über die Einsetzung eines Schiedsge-

richts ist im Rahmen des Verfahrens nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergangen.

Allein der Umstand, dass das Oberlandesgericht - in Übereinstimmung mit der

herrschenden Meinung (vgl. nur Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1035, Rn. 17;

MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1035, Rn. 48; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl.,

§ 1035 Rn. 11; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl.,

Rn. 892 ff, 897; siehe auch BayObLG BB 1999, 1785; MDR 2001, 780; anders

etwa Bredow in: Festschrift für Peter Schlosser, S. 75, 80) - als Vorfrage geprüft

hat, ob die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam

ist, macht die Entscheidung über die Einsetzung des Schiedsgerichts nicht zu

einer Entscheidung im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

8

Nach §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1032 Abs. 2 ZPO kann beim Oberlandesge-

richt bis zur Bildung eines Schiedsgerichts ein Antrag auf Feststellung der Zu-

lässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt

werden. Die in einem solchen Verfahren ergehende Entscheidung ist nach

§ 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Eine Ent-

scheidung in einem solchen Verfahren hat das Oberlandesgericht aber nicht

getroffen. Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner (entsprechend

§ 33 ZPO) hätten - zumal den Parteien unter dem 13. Oktober 2008 die

Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts mitgeteilt worden war - einen ent-

sprechenden Antrag stellen können. Dies ist aber nicht geschehen.

9

Dass sich das Oberlandesgericht mit der Frage der offensichtlichen Un-

wirksamkeit der Schiedsvereinbarung befasst hat, führt nicht zur Anfechtbarkeit

des Beschlusses, zumal mit der Entscheidung über die Bestellung oder Nicht-

bestellung eines Schiedsgerichts nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit oder

Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung entschieden wird (h.M., vgl. nur Musie-

lak/Voit, aaO Rn. 11-13; MünchKommZPO/Münch, aaO; Zöller/Geimer, aaO;

Lachmann, aaO, Rn. 918, 929; siehe auch für den Fall der Ernennung eines

Schiedsrichters bezüglich der Vorfrage eines gültigen Schiedsvertrags BGH,

Urteil vom 27. Februar 1969 - KZR 3/68 - NJW 1969, 978, 979).

Schlick

Dörr

Galke

Wöstmann

Seiters

Vorinstanz:

OLG Jena, Entscheidung vom 15.12.2008 - 1 SchH 3/08 -