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BGH Beschluss vom 04.05.2009 – II ZR 166/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

II ZR 166/07

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GmbHG §§ 47, 48

a) Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung kann von der

Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden.

b) Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch darauf, dass über die Abberufung des

Gesellschafter-Geschäftsführers und den Widerruf der Prokura eines anderen

Gesellschafters in einem Abstimmungsgang abgestimmt wird.

c) Ein Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung besteht

nicht, wenn einer vorsätzlichen Verfehlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

(hier: Kompetenzüberschreitung) mit einem Aufsichtsversäumnis des anderen

Gesellschafters eine andersartige Pflichtverletzung gegenübersteht.

BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 166/07 - OLG Karlsruhe

LG Baden-Baden

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,

Dr. Reichart und Dr. Drescher

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a

ZPO zurückzuweisen.

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Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,

und sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

I. Zulassungsgründe bestehen nicht. Grundsätzliche Bedeutung kommt

der Rechtssache nicht zu. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass

Stimmen eines Gesellschafters nicht mitzuzählen sind, wenn der Gesellschafter

von seinem Stimmrecht missbräuchlich Gebrauch macht - worauf das Beru-

fungsgericht seine Entscheidung zur Revisionszulassung, ohne allerdings einen

Zulassungsgrund zu benennen, maßgeblich gestützt hat. Auch die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Senats.

Mit seiner Ansicht, ein Stimmverbot bei gemeinschaftlich begangenen Pflicht-

verletzungen bestehe für den Gesellschafter nur, wenn ein Beschluss Scha-

densersatzansprüche oder die Entlastung des Geschäftsführers betrifft, weicht

das Berufungsgericht zwar von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts

Düsseldorf (GmbHR 2000, 1050) ab. Die abweichende und unzutreffende An-

sicht des Berufungsgerichts ist aber nicht entscheidungserheblich, weil die Mit-

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gesellschafter des Klägers nicht gemeinschaftlich eine Pflicht verletzt haben.

Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht mehr erforderlich,

nachdem der Senat die Frage durch Urteil vom 27. April 2009 (II ZR 167/07,

z.V.b.) geklärt hat.

II. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

1. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass C. K. als Ge-

schäftsführer abberufen und die Prokura von R. K. widerrufen wurde,

ist vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.

a) Die Klage hat keinen Erfolg, soweit der Kläger festgestellt haben will,

dass die Abberufung und der Widerruf der Prokura in einem Abstimmungsvor-

gang beschlossen wurden.

Das Berufungsurteil ist entgegen der Ansicht der Revision trotz des Feh-

lens von Entscheidungsgründen (§ 547 Nr. 6 ZPO) nicht aufzuheben. Ihr Fehlen

führt nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn sich die übergangenen

Angriffs- oder Verteidigungsmittel als unerheblich erweisen (BGHZ 39, 333,

338; 119, 300, 302; Urt. v. 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318;

v. 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/89, NJW-RR 1991, 194; v. 30. Mai 2000

- VI ZR 276/99, WM 2000, 2393). Die begehrte Feststellung kann nicht getrof-

fen werden, weil über den Blockantrag nicht abgestimmt wurde. Mit der kombi-

nierten Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage kann die Nichtigerklä-

rung eines gefassten, einen Antrag ablehnenden Beschlusses und die Feststel-

lung erreicht werden, dass unter Berücksichtigung von Stimmverboten ein be-

antragter Beschluss gefasst wurde. Beides setzt voraus, dass in der Gesell-

schafterversammlung über den Antrag abgestimmt wurde. Der zum Versamm-

lungsleiter bestellte Rechtsanwalt Dr. D. hat weder eine Abstimmung zu

dem Blockantrag zugelassen noch dazu einen Beschluss festgestellt.

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Dr. D. war trotz des Widerspruchs des Klägers zum Versammlungs-

leiter bestellt. Der Versammlungsleiter kann von der Mehrheit der Gesellschaf-

ter bestimmt werden (vgl. OLG München GmbHR 2005, 624; Ulmer/Hüffer,

GmbHG § 48 Rdn. 30; Scholz/K. Schmidt/Seibt, GmbHG 10. Aufl. § 48 Rdn. 33;

Baumbach/Heck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. § 48 Rdn. 16). Dr. D. hat über

die Abberufung des Geschäftsführers und den Widerruf der Prokura getrennt

abstimmen lassen.

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Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass über die Abberufung des

Geschäftsführers und den Widerruf der Prokura gleichzeitig abgestimmt wird.

Auf den Versuch des Klägers, durch die Zusammenfassung der Beschlussan-

träge die übrigen Gesellschafter von der Abstimmung auszuschließen und so

die Mehrheit zu seinen Gunsten zu manipulieren, mussten sich weder die Mit-

gesellschafter noch der Versammlungsleiter einlassen. Einer gemeinschaftli-

chen Betroffenheit der Mitgesellschafter ist durch die Ausdehnung des Stimm-

verbots Rechnung zu tragen (BGHZ 97, 28, 33) und nicht durch die Gestaltung

des Abstimmungsverfahrens.

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Zu einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über den

Sammelantrag ist es auch nicht dadurch gekommen, dass der Versammlungs-

leiter Dr. D. , nachdem der Kläger auf einer Sammelabstimmung beharrte,

doch noch feststellen ließ, wer dafür und wer dagegen stimmt. Er hat dies aus-

drücklich unter Protest und gegen den Widerstand der übrigen Gesellschafter

getan.

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b) Keinen Erfolg hat die Klage auch, soweit die Feststellung begehrt wird,

dass die Gesellschafterversammlung die Abberufung des Geschäftsführers be-

schlossen hat. Der Beschlussantrag des Klägers wurde mehrheitlich abgelehnt.

Dr. D. hat die Stimmen von R. K. zu Recht mitgezählt.

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aa) R. K. unterlag keinem Stimmverbot. Der dem § 47 Abs. 4

GmbHG zugrunde liegende Gedanke, dass ein Gesellschafter nicht Richter in

eigener Sache sein darf, erfasst diejenigen Gesellschafter, welche eine Pflicht-

verletzung gemeinsam mit einem anderen begangen haben (BGHZ 97, 28, 34),

auch soweit die Abberufung eines Geschäftsführers beschlossen werden soll

(Sen.Urt. v. 27. April 2009 - II ZR 167/07, z.V.b.). Der Kläger hat eine solche,

von R. K. und dem Geschäftsführer gemeinschaftlich begangene

Pflichtverletzung nicht schlüssig vorgetragen. Die Zustimmung von R. K.

als Gesellschafterin zu der Investition in eine neue Spanerlinie, die unter den

Gesellschaftern wirtschaftlich umstritten ist, kommt von vornherein als Pflicht-

verletzung nicht in Betracht. Mit der Entscheidung über eine Geschäftsfüh-

rungsmaßnahme verstoßen die Gesellschafter nicht gegen ihre gesellschafterli-

chen Pflichten, auch wenn sie wirtschaftliche Risiken eingehen. An dem C.

K. vorgeworfenen Kompetenzverstoß war R. K. nicht beteiligt.

Zur Einholung einer Zustimmung der Kommanditisten bzw. der Gesellschafter

der Komplementärin zur Investitionsentscheidung war C. K. als Ge-

schäftsführer der Komplementärin verpflichtet. Auch wenn - wie der Kläger

meint - R. K. ihn nicht daran gehindert hat, den Kläger zu übergehen,

war sie nicht von der Abstimmung ausgeschlossen. Mangels einer gemeinsam

begangenen Pflichtverletzung gilt das Stimmverbot nicht, wenn - wie hier - einer

vorsätzlichen Verfehlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers allenfalls ein

Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters, mithin eine ganz andersarti-

ge Pflichtverletzung gegenübersteht (Sen.Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 193/02,

ZIP 2003, 945).

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Die Behauptung der Revision, der R. K. bei der Abstimmung

vertretende Steuerberater sei dazu nicht befugt gewesen (Art. 1 § 5 Nr. 2

RBerG), ist als neuer Sachvortrag im Revisionsverfahren nicht zu berücksichti-

gen.

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bb) R. K. hat auch nicht treuwidrig gegen die Abberufung des

Geschäftsführers gestimmt. Das Berufungsgericht hat in zutreffender tatrichter-

licher Würdigung im Kompetenzverstoß des Geschäftsführers noch keinen die

Abberufung rechtfertigenden Grund gesehen. C. K. konnte davon

ausgehen, dass die Mitgesellschafter mit der vorgesehenen Investition in eine

neue Spanerlinie einverstanden waren, nachdem sie bereits zu der Zeit, als der

Kläger selbst noch Geschäftsführer war, ins Auge gefasst und aus Geldmangel

zurückgestellt worden war. Das Abstimmungsverhalten des Geschäftsführers

als Gesellschafter rechtfertigt seine Abberufung nicht.

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c) Aus den zur Abberufung des Geschäftsführers dargelegten Gründen

hat auch die Klage auf Feststellung, dass der Widerruf der Prokura von R.

K. nicht beschlossen wurde, keine Aussicht auf Erfolg. Auch wenn C.

K. den als Abberufungsgrund behaupteten Kompetenzverstoß vorsätzlich

begangen hat, fehlte auch ihm mangels gemeinsamer Pflichtverletzung - wie

ausgeführt - nicht das Stimmrecht hinsichtlich seiner Mitgesellschafterin (vgl.

Sen.Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 193/02, ZIP 2003, 945). Ein Grund zum Wider-

ruf der Prokura bestand zudem nicht, weil R. K. den behaupteten

Kompetenzverstoß nicht begangen hat und die Billigung der Geschäftsfüh-

rungsmaßnahme keine Pflichtverletzung ist.

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2. Die Feststellungsklage zur Ablehnung der Einziehung der Geschäfts-

anteile hat aus den gleichen Gründen wie die Feststellungsklage zur Abberu-

fung des Geschäftsführers und zum Widerruf der Prokura keinen Erfolg.

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3. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger die Feststel-

lung beantragt, dass die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen

seine Mitgesellschafter beschlossen worden sei. Die Mitgesellschafter des Klä-

gers mussten diesem Antrag schon deshalb nicht zustimmen, weil vor Fertig-

stellung des einvernehmlich beschlossenen Gutachtens zur Wirtschaftlichkeit

der Investition und einem ggf. entstandenen Schaden kein Anlass zu einer Ent-

scheidung über Schadensersatzansprüche bestand.

Goette

Kurzwelly

Strohn

Reichart

Drescher

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt

worden.

Vorinstanzen:

LG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.12.2006 - 4 O 38/06 KfH -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 U 19/07 -