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BGH Beschluss vom 05.05.2009 – 3 StR 475/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 475/08

BESCHLUSS

vom

5. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 30. November 2007 wird als unbegrün-

det verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

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Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

wegen Betruges in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-

teilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Land-

gericht hat die Betrugshandlung darin gesehen, dass der Angeklagte bei Ab-

schluss der Darlehensverträge jeweils gegenüber den Banken vorgab, die fi-

nanzierten Fahrzeuge als Sicherheit zu übereignen, obwohl er bereits zu die-

sem Zeitpunkt vorhatte, diese zu exportieren und damit der Sicherungsnehme-

rin zu entziehen. Bei der Hingabe eines Darlehens ist der Rückzahlungsan-

spruch unter Umständen dann minderwertig, wenn es an einer Sicherheit fehlt,

aus der sich der Gläubiger bei ausbleibender Rückzahlung ohne Schwierigkei-

ten, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners befriedigen kann. In der Täu-

schung über das Bestehen, den Wert oder die Verwertbarkeit einer vertraglich

vereinbarten Sicherheit kann daher eine das Vermögen des Darlehensgebers

schädigende Betrugshandlung liegen. Trotz Vorspiegelung einer solchen Si-

cherheit entsteht aber kein Betrugsschaden, wenn der Rückzahlungsanspruch

auch ohne die Sicherheit aufgrund der Vermögenslage des Darlehensnehmers

oder sonstiger Umstände, die den Gläubiger vor der Beschädigung seines

Vermögens schützen, wirtschaftlich sicher ist; für die Annahme des Schädi-

gungsvorsatzes gilt dementsprechend das Erfordernis, dass der Täter im Zeit-

punkt der Kreditgewährung die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs

im Vergleich zu dem erhaltenen Geldbetrag gekannt hat (vgl. BGH NStZ-RR

2001, 328 m. w. N.). Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteils-

gründe entnehmen, dass die Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber im

Hinblick auf die Vermögenslage der Darlehensnehmerin, der vom Angeklagten

allein beherrschten N. GmbH, wirtschaftlich nicht sicher waren und der An-

geklagte diesen Umstand und damit die Minderwertigkeit der Rückzahlungsan-

sprüche gekannt hat.

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2. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Dass das Landge-

richt die in dem dem Teilfreispruch zugrunde liegenden Verfahren erlittene Un-

tersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung nicht strafmildernd berück-

sichtigt hat, begründet keinen Rechtsfehler; denn die rund vier Monate dauern-

de Freiheitsentziehung hat der Angeklagte aus Anlass einer Tat erlitten, die

Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. Sie ist daher nach § 51 Abs. 1 Satz 1

StGB auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen und war somit nicht

strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 51 Rdn. 6; BGH,

Beschl. vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09).

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer