Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.05.2009 – 5 StR 158/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. Mai 2009 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2009

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 5. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels

zu tragen.

Eine Prüfung nach § 64 StGB in Verbindung mit § 246a

StPO konnte hier im Blick auf das verhältnismäßig geringe

Gewicht der ausgeurteilten Tat und auch die nahe liegende

Anwendung des § 35 BtMG unterbleiben.

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