BGH Beschluss vom 05.05.2009 – 5 StR 158/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. Mai 2009 in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2009
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 5. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen.
Eine Prüfung nach § 64 StGB in Verbindung mit § 246a
StPO konnte hier im Blick auf das verhältnismäßig geringe
Gewicht der ausgeurteilten Tat und auch die nahe liegende
Anwendung des § 35 BtMG unterbleiben.
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