BGH Beschluss vom 05.05.2009 – IX ZB 65/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Mai 2009
in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 5. Mai 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Baden-Baden vom 28. Januar 2009 wird auf
Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 14. Februar
2009 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Sie ist als solche nicht statthaft.
Gegen einen Beschluss im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist keine
Rechtsbeschwerde gegeben (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO;
vgl. hierzu Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 10). Die Rechtsbeschwerde ist
daher nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 16.12.2008 - 7 C 493/08 -
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 28.01.2009 - 2 T 123/08 -