Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.05.2009 – IX ZB 65/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Mai 2009

in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 5. Mai 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Baden-Baden vom 28. Januar 2009 wird auf

Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 14. Februar

2009 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Sie ist als solche nicht statthaft.

Gegen einen Beschluss im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist keine

Rechtsbeschwerde gegeben (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO;

vgl. hierzu Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 10). Die Rechtsbeschwerde ist

daher nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Ganter Raebel Vill

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Baden-Baden, Entscheidung vom 16.12.2008 - 7 C 493/08 -

LG Baden-Baden, Entscheidung vom 28.01.2009 - 2 T 123/08 -