BGH Beschluss vom 05.05.2009 – IX ZB 73/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Mai 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 5. Mai 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer
des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2009 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Schuldners an das Landge-
richt Berlin vom 25. Februar 2009 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil
diese das einzig statthafte Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss ist
und der Schuldner nach entsprechender Belehrung seitens des Landgerichts
um Weiterleitung an den Bundesgerichtshof, mithin an das Rechtsbeschwerde-
gericht, gebeten hat.
Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwer-
fen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies gemäß § 4 InsO, §§ 574 Abs. 2, 575
Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil nicht dargelegt ist, inwieweit die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordert. Die Ausführungen des Schuldners enthalten keine
Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses, sondern
betreffen im Wesentlichen die Frage, ob Anlass bestanden hat, das Insolvenz-
antragsverfahren einzuleiten und die Beteiligte zu 2 zur vorläufigen Insolvenz-
verwalterin zu bestellen. Diese Frage ist durch Beschluss des Landgerichts Ber-
lin vom 20. Juni 2008 längst - rechtskräftig - positiv entschieden. Da die Betei-
ligte zu 2 anschließend als vorläufige Insolvenzverwalterin tätig geworden ist,
steht ihr die vom Insolvenzgericht festgesetzte Mindestvergütung zu.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 28.11.2008 - 36s IN 945/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2009 - 86 T 77/09 -