Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.05.2009 – IX ZB 73/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Mai 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 5. Mai 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2009 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Schuldners an das Landge-

richt Berlin vom 25. Februar 2009 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil

diese das einzig statthafte Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss ist

und der Schuldner nach entsprechender Belehrung seitens des Landgerichts

um Weiterleitung an den Bundesgerichtshof, mithin an das Rechtsbeschwerde-

gericht, gebeten hat.

3

Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwer-

fen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-

anwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies gemäß § 4 InsO, §§ 574 Abs. 2, 575

Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil nicht dargelegt ist, inwieweit die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts erfordert. Die Ausführungen des Schuldners enthalten keine

Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses, sondern

betreffen im Wesentlichen die Frage, ob Anlass bestanden hat, das Insolvenz-

antragsverfahren einzuleiten und die Beteiligte zu 2 zur vorläufigen Insolvenz-

verwalterin zu bestellen. Diese Frage ist durch Beschluss des Landgerichts Ber-

lin vom 20. Juni 2008 längst - rechtskräftig - positiv entschieden. Da die Betei-

ligte zu 2 anschließend als vorläufige Insolvenzverwalterin tätig geworden ist,

steht ihr die vom Insolvenzgericht festgesetzte Mindestvergütung zu.

Ganter Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 28.11.2008 - 36s IN 945/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2009 - 86 T 77/09 -