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BGH Beschluss vom 05.05.2009 – IX ZB 79/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 5. Mai 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wieder- einsetzungsantrag des Beklagten vom 3. März 2009 wird als unzu- lässig verworfen.
Gründe:
1
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Beschwerde vom 9. Februar 2009 ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas- senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gleiche gilt für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 236 Abs. 1 ZPO). Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzungsantrag sind daher zu verwer- fen (§ 577 Abs. 1 Satz 2, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.07.2008 - 31 C 1012/08-16 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.12.2008 - 2/15 S 164/08 -