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BGH Beschluss vom 06.05.2009 – 2 ARs 98/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Mai 2009

2 ARs 98/09 2 AR 70/09

Nachschlagewerk: ja

BGHR: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StPO § 462 a Abs. 1 und 2

1.

Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn eine

Geldstrafe, die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, vom

erkennenden Gericht in eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfrei-

heitsstrafe einbezogen und der Verurteilte mit Urteilsverkündung aus der

Strafhaft entlassen wird.

2.

Zuständig für die nach §§ 453, 454, 454 a und 462 StPO zu treffenden

Entscheidungen ist dann das Gericht des ersten Rechtszuges.

BGH, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 2 ARs 98/09 -

in der Bewährungssache

betreffend

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 6. Mai 2009 beschlossen:

Zuständig für die Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des

Amtsgerichts Göttingen vom 11. November 2008 (Az. 36 Ds 63 Js

5175/07 (173/07) ist das

Amtsgericht Bremen.

Gründe:

1

Das Amtsgericht Göttingen hat am 11. November 2008 die Angeklagte

G. wegen mehrerer Taten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus drei Vor-

verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren

Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bis zum Tag des Urteils be-

fand sich die Verurteilte G. zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe für eine

der einbezogenen Geldstrafen in der Justizvollzugsanstalt Hannover. Das Urteil

wurde am 19. November 2008 rechtskräftig.

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Mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 hat das Amtsgericht Göttingen die

weiteren im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidun-

gen gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO an das für den Wohnort der Verurteilten

zuständige Amtsgericht Bremen abgegeben. Das Amtsgericht Bremen hat die

Akte gemäß § 462 a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 StPO dem Landgericht

Hannover (Strafvollstreckungskammer) übersandt, da die Verurteilte zum Zeit-

punkt der Hauptverhandlung Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt

Hannover verbüßt habe. Das Landgericht Hannover hält die Abgabe durch das

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Amtsgericht Göttingen an das Amtsgericht Bremen für bindend, da die Verurteil-

te bereits am 11. November 2008 aus der Strafhaft entlassen wurde.

Das Amtsgericht Bremen hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-

scheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14

StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen, weil die Gerichte im

Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen.

Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass gemäß

§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig für die Bewährungsüberwachung aus

dem Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 11. November 2008 das Amtsge-

richt Bremen ist.

Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts

Hannover ergibt sich - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Bremen -

nicht aus § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Verurteilte war zu dem maßgeblichen

Zeitpunkt nicht mehr in einer - die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskam-

mer begründenden - Strafanstalt. Zwar verbüßte die Verurteilte zunächst Er-

satzfreiheitsstrafe für eine in das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom

11. November 2008 einbezogene Geldstrafe. Doch wurde die durch dieses Ur-

teil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Verur-

teilte sofort aus der Strafhaft entlassen. Durch die Einbeziehung der ursprüngli-

chen Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe war deren - im Wege der Verbü-

ßung einer Ersatzfreiheitsstrafe vorgenommene - Vollstreckung endgültig abge-

schlossen und begründete nicht mehr die Zuständigkeit der Strafvollstre-

ckungskammer.

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Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn die Voll-

streckung der Freiheitsstrafe - durch Verbüßung, Erlass, Vollstreckungsverjäh-

rung - endgültig erledigt ist (vgl. LR-Wendisch StPO 25. Aufl. § 462 a Rdn. 36).

So bleibt im vergleichbaren Fall der Untersuchungshaft das erkennende Gericht

auch zuständig, wenn der Verurteilte aus der Untersuchungshaft entlassen wird

(vgl. KK-Appl StPO 6. Aufl. § 462 a Rdn. 9; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 462

a Rdn. 6).

8

Für die Bewährungsüberwachung war daher gemäß § 462 a Abs. 2

Satz 1 StPO zunächst das Amtsgericht Göttingen als Gericht des ersten

Rechtszuges zuständig. Dieses hat gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO die

nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen bindend an das Amtsgericht

Bremen abgegeben, da die Verurteilte dort ihren Wohnsitz hat.

Rissing-van Saan Rothfuß Appl

Cierniak Schmitt