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BGH Beschluss vom 06.05.2009 – 2 StR 87/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Mai 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 24. September 2008 werden als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
geklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klar-
gestellt, dass die Angeklagten statt eines "Verstoßes gegen das
Waffengesetz" des unerlaubten Führens einer Schusswaffe schul-
dig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Soweit das Landgericht die Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen eines Verge-
hens nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG verurteilt hat, wird der Schuldspruch da-
hin klargestellt, dass die Angeklagten des unerlaubten Führens einer
Schusswaffe schuldig sind. Die Formel "wegen Verstoßes gegen das Waf-
fengesetz" reicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1
StPO) nicht aus (BGH NStZ-RR 2007, 149; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile
in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 42).
2. Zutreffend rügt die Revision das Fehlen von Feststellungen zur inneren Tat-
seite der Angeklagten im Moment des Angriffs auf die Nebenkläger. Aus den
geschilderten Gesamtumständen ergibt sich jedoch mit hinreichender Si-
cherheit, dass die von den Angeklagten gegen die Nebenkläger angewandte
Gewalt zumindest auch der Beutesicherung dienen sollte.
3. Dass die Kammer einen besonders schweren räuberischen Diebstahl bzw.
einen besonders schweren Raub (§§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a StGB)
nicht erwogen hat, beschwert die Angeklagten nicht.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak