BGH Beschluss vom 06.05.2009 – 5 StR 143/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Mai 2009 in der Strafsache gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 28. November 2008 nach § 349 Abs. 4
StPO in den Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 30 Verbre-
chen des (teils versuchten) gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetru-
ges bzw. der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung zu insge-
samt drei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten
bleibt zu den Schuld- und (Einzel-)Strafaussprüchen ohne Erfolg (§ 349
Abs. 2 StPO). Hingegen haben die drei Gesamtstrafaussprüche keinen Be-
stand.
Zu Unrecht hat das Landgericht dem Urteil des Amtsgerichts Tiergar-
ten vom 15. Mai 2007 Zäsurwirkung beigemessen. Denn der Angeklagte hat-
te die dabei abgeurteilte Tat im Dezember 2006 und damit vor dem Strafbe-
fehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Januar 2007 begangen, in dem das
Landgericht zutreffend die erste Zäsur gesehen hat. Bei dieser Sachlage ist
eine erste Gesamtstrafe aus der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr für die
erste hier abgeurteilte, bereits im Oktober 2006 begangene Tat, den Einzel-
geldstrafen aus dem Strafbefehl und der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des
Amtsgerichts vom Mai 2007 zu bilden, in Ermangelung einer weiteren Zäsur
aus den übrigen 29 Einzelstrafen für die weiteren abgeurteilten, ab Febru-
ar 2007 begangenen Taten nur eine weitere Gesamtstrafe (vgl. BGHR StGB
§ 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13).
Bei Festsetzung der ersten Gesamtstrafe wird das neue Tatgericht die
Bedenken aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu § 55 Abs. 2
StGB zu beachten haben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei
dem bloßen Subsumtionsfehler im Rahmen der Gesamtstrafbildung nicht.
Basdorf Brause Schneider
Dölp König