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BGH Urteil vom 07.05.2009 – 3 StR 122/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
7. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
der Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Krefeld vom 20. Oktober 2008 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung für schuldig befunden,
für diese Tat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt und ihn unter Ein-
beziehung der Einzelstrafen (dreimal sechs Jahre und zweimal drei Jahre Frei-
heitsstrafe) aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Februar 2008
(rechtskräftig seit dem 10. September 2008) unter Auflösung der dort gebildeten
Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die
Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und
auf den "Rechtsfolgenausspruch" beschränkten Revision, die vom Generalbun-
desanwalt vertreten wird. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
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Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist rechtswirksam auf den Straf-
ausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel erfasst deshalb nicht die im angefoch-
tenen Urteil unterbliebene Erörterung der Unterbringung des Angeklagten in der
Sicherungsverwahrung, obwohl unter Berücksichtigung der einbezogenen Stra-
fen und der ihnen zugrunde liegenden Taten die formellen Voraussetzungen
des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB erfüllt waren (vgl. BGH NStZ 2002,
536, 537; 2007, 212; Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. § 66 Rdn. 84 und
107). Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist vielmehr vom Rechts-
mittelangriff ausgenommen.
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a) Zwar hat die Staatsanwaltschaft eingangs ihrer Revisionsbegrün-
dungsschrift eine Beschränkung auf den "Rechtsfolgenausspruch" erklärt und
am Ende ihrer Ausführungen als Ziel ihres Rechtsmittels die Aufhebung des
Urteils im "Rechtsfolgenausspruch" und die Zurückverweisung der Sache an
eine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung über die "Rechtsfolgen"
benannt. Mit diesem den gesamten Rechtsfolgenausspruch umfassenden Revi-
sionsantrag steht jedoch der übrige Inhalt der Revisionsbegründungsschrift
nicht in Einklang. Daraus ergibt sich, dass die Revisionsführerin das Urteil nur
deshalb für fehlerhaft hält, weil das Landgericht der Bemessung der Einzelstra-
fe zu Unrecht den Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3
StGB zugrunde gelegt und sowohl die Einzel- als auch die Gesamtfreiheitsstra-
fe unangemessen milde bemessen habe. Dass das Landgericht, wie der Gene-
ralbundesanwalt meint, es auch rechtsfehlerhaft unterlassen habe, die Voraus-
setzungen der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung zu
prüfen, beanstandet die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung
nicht.
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Somit widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbe-
gründung. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung das An-
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griffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGHR StPO
§ 344 Abs. 1 Antrag 3; BGH NStZ-RR 2004, 118; Hanack in Löwe/Rosenberg,
StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 10). Nach dem insoweit maßgeblichen und hier ein-
deutigen Sinn der Revisionsbegründung ist deshalb allein der Strafausspruch
angefochten und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung vom Rechts-
mittelangriff ausgenommen. Der Senat bemerkt jedoch, dass, zumal bei einer
Revision der Staatsanwaltschaft, der Revisionsantrag deckungsgleich mit dem
Inhalt der Revisionsbegründung sein sollte. Das Revisionsverfahren wird unnö-
tig belastet, wenn der Umfang der Anfechtung erst durch Auslegung ermittelt
werden muss (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 118; Nr. 156 Abs. 2 RiStBV).
b) Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist auch
rechtswirksam.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Aussprüche über einzelne
Rechtsfolgen selbständig angegriffen werden können (vgl. Kuckein in KK
6. Aufl. § 244 Rdn. 12 m. w. N.). Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der
angefochtenen und den übrigen Rechtsfolgen keine Wechselwirkung besteht
(vgl. Kuckein aaO). So kann die Staatsanwaltschaft ihre Revision etwa wirksam
auf die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränken, wenn
davon auszugehen ist, dass die Nichtanordnung der Maßregel die Strafe nicht
beeinflusst hat, diese also nicht niedriger ausgefallen wäre, wenn auf Siche-
rungsverwahrung erkannt worden wäre (vgl. BGH NStZ 2007, 212; BGH, Urt.
vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98). Für den hier vorliegenden umgekehrten Fall
- Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch
unter Ausnahme der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung vom Rechts-
mittelangriff - gilt nichts anderes, wenn eine Wechselwirkung zwischen Strafe
und unterbliebener Maßregelanordnung auszuschließen ist.
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So verhält es sich hier. Dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass zwischen einer unterbliebenen Anordnung der Sicherungs-
verwahrung und der vom Landgericht festgesetzten Einzel- und Gesamtstrafe
ein innerer Zusammenhang besteht und das Landgericht im Falle einer Maß-
regelanordnung die Strafen anders als geschehen bemessen hätte.
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2. Der damit der revisionsrechtlichen Überprüfung allein unterliegende
Strafausspruch hat keinen Bestand.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erschlich sich der Ange-
klagte in Raubabsicht den Zutritt in das Wohnhaus der zu dieser Zeit allein an-
wesenden Zeugin P. . Er bedrohte die Zeugin sogleich mit einer gelade-
nen Gaswaffe und zwang sie zunächst zur Übergabe der von ihr getragenen
Schmuckstücke und zur Herausgabe von 6.000 Euro Bargeld. Da der Ange-
klagte aufgrund des Hinweises seines Tippgebers davon ausging, dass im Haus
noch weitere Wertgegenstände verwahrt wurden, fesselte er die Zeugin im
Schlafzimmer des 1. Obergeschosses mit Kabelbindern an Händen und Füßen
und begann, das Haus zu durchsuchen. Währenddessen gelang es der Zeugin,
die Hand-, nicht aber die Fußfesseln zu lösen. Sie hüpfte, in der Absicht von
dort zu fliehen, auf den Balkon. Durch Hilferufe der Zeugin aufmerksam gewor-
den, erkannte der Angeklagte die Fluchtabsicht der Zeugin, die bereits die Bal-
konbrüstung überstiegen hatte. Es kam zu einem Handgemenge zwischen der
Zeugin und dem Angeklagten, der versuchte, die Zeugin von einer Flucht abzu-
halten. In dessen Verlauf stürzte die Zeugin vom Balkon etwa drei Meter in die
Tiefe und verletzte sich dabei schwer. Der Angeklagte hatte diese Gefahr er-
kannt, jedoch darauf vertraut, dass diese sich nicht realisiert. Ihm gelang die
Flucht mit der bereits erzielten Beute.
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b) Das Landgericht hat die Tat als einen minder schweren Fall im Sinne
des § 250 Abs. 3 StGB gewertet. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden
kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild
einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom
Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die
Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGHSt 26, 97
ff.; BGH NStZ-RR 2004, 80).
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Umstände, die geeignet sind, diesen an das Vorliegen eines minder
schweren Falles zu stellenden Anforderungen zu genügen, zeigt das Landge-
richt nicht auf. Vielmehr überwiegen die strafschärfenden Faktoren in einer
Weise, dass die Annahme eines minder schweren Falles unvertretbar ist.
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Zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht die bei Begehung der
Tat zum Ausdruck gekommene erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten
berücksichtigt. Er habe die Tat umfangreich geplant, sich mit einer geladenen
Gaswaffe und mit Fesselungswerkzeug ausgestattet und sei davon ausgegan-
gen, Bargeld in Höhe von 100.000 bis 150.000 Euro sowie gleichwertigen
Schmuck im Hause des Tatopfers erbeuten zu können. Er sei in die Privatsphä-
re des Opfers eingedrungen und habe es nicht nur bedroht sondern auch ge-
fesselt. Zudem seien dem Angeklagten die schweren physischen (Bruch der
Wirbelsäule, Gefahr der Querschnittslähmung, Notoperation, fünfmonatige Me-
tallstabilisierung, anhaltende starke Schmerzen) und psychischen Tatfolgen
zuzurechnen, die das Opfer erlitten habe. Diese vom Landgericht zu Recht
strafschärfend herangezogenen Umstände heben jedoch schon das Tatbild
deutlich vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle einer (beson-
ders) schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m.
§§ 253, 255 StGB ab. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bereits erheblich vor-
bestraft ist und mehrere Jahre im Strafvollzug verbrachte. Schließlich hat die
Strafkammer straferschwerend zutreffend darauf verwiesen (vgl. BGH NStZ
2006, 343; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 2),
dass die verfahrensgegenständliche Tat Auftakt einer Serie von fünf weiteren
Überfällen war, die der Angeklagte jeweils unter Einsatz einer scharfen
Schusswaffe auf Banken und einen Supermarkt beging.
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Dieser großen Anzahl gewichtiger Strafschärfungsgründe hat das Land-
gericht lediglich das tataufklärende Geständnis, seine - allerdings nur einge-
schränkte - Aufklärungshilfe bei Ermittlung der Tatbeteiligten, sowie die Ent-
schuldigung gegenüber gestellt, die der Angeklagte gegenüber dem Tatopfer in
der Hauptverhandlung zum Ausdruck brachte.
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In Anbetracht des Gewichts und des eindeutigen Überwiegens straf-
schärfender Gesichtspunkte war für die Anwendung eines minder schweren
Falles hier kein Raum. Die fehlerhafte Strafrahmenwahl führt zur Aufhebung der
Einzelstrafe und damit einhergehend zur Aufhebung des Ausspruchs über die
Gesamtstrafe.
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3. Der Strafausspruch weist, was der Senat gemäß § 301 StPO zu prü-
fen hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer