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BGH Urteil vom 07.05.2009 – 3 StR 122/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 122/09

URTEIL

vom

7. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

der Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

die Richter am Bundesgerichtshof

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung -

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Krefeld vom 20. Oktober 2008 im Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung für schuldig befunden,

für diese Tat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt und ihn unter Ein-

beziehung der Einzelstrafen (dreimal sechs Jahre und zweimal drei Jahre Frei-

heitsstrafe) aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Februar 2008

(rechtskräftig seit dem 10. September 2008) unter Auflösung der dort gebildeten

Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die

Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und

auf den "Rechtsfolgenausspruch" beschränkten Revision, die vom Generalbun-

desanwalt vertreten wird. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

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Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist rechtswirksam auf den Straf-

ausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel erfasst deshalb nicht die im angefoch-

tenen Urteil unterbliebene Erörterung der Unterbringung des Angeklagten in der

Sicherungsverwahrung, obwohl unter Berücksichtigung der einbezogenen Stra-

fen und der ihnen zugrunde liegenden Taten die formellen Voraussetzungen

des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB erfüllt waren (vgl. BGH NStZ 2002,

536, 537; 2007, 212; Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. § 66 Rdn. 84 und

107). Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist vielmehr vom Rechts-

mittelangriff ausgenommen.

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a) Zwar hat die Staatsanwaltschaft eingangs ihrer Revisionsbegrün-

dungsschrift eine Beschränkung auf den "Rechtsfolgenausspruch" erklärt und

am Ende ihrer Ausführungen als Ziel ihres Rechtsmittels die Aufhebung des

Urteils im "Rechtsfolgenausspruch" und die Zurückverweisung der Sache an

eine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung über die "Rechtsfolgen"

benannt. Mit diesem den gesamten Rechtsfolgenausspruch umfassenden Revi-

sionsantrag steht jedoch der übrige Inhalt der Revisionsbegründungsschrift

nicht in Einklang. Daraus ergibt sich, dass die Revisionsführerin das Urteil nur

deshalb für fehlerhaft hält, weil das Landgericht der Bemessung der Einzelstra-

fe zu Unrecht den Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3

StGB zugrunde gelegt und sowohl die Einzel- als auch die Gesamtfreiheitsstra-

fe unangemessen milde bemessen habe. Dass das Landgericht, wie der Gene-

ralbundesanwalt meint, es auch rechtsfehlerhaft unterlassen habe, die Voraus-

setzungen der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung zu

prüfen, beanstandet die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung

nicht.

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Somit widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbe-

gründung. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung das An-

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griffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGHR StPO

§ 344 Abs. 1 Antrag 3; BGH NStZ-RR 2004, 118; Hanack in Löwe/Rosenberg,

StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 10). Nach dem insoweit maßgeblichen und hier ein-

deutigen Sinn der Revisionsbegründung ist deshalb allein der Strafausspruch

angefochten und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung vom Rechts-

mittelangriff ausgenommen. Der Senat bemerkt jedoch, dass, zumal bei einer

Revision der Staatsanwaltschaft, der Revisionsantrag deckungsgleich mit dem

Inhalt der Revisionsbegründung sein sollte. Das Revisionsverfahren wird unnö-

tig belastet, wenn der Umfang der Anfechtung erst durch Auslegung ermittelt

werden muss (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 118; Nr. 156 Abs. 2 RiStBV).

b) Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist auch

rechtswirksam.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Aussprüche über einzelne

Rechtsfolgen selbständig angegriffen werden können (vgl. Kuckein in KK

6. Aufl. § 244 Rdn. 12 m. w. N.). Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der

angefochtenen und den übrigen Rechtsfolgen keine Wechselwirkung besteht

(vgl. Kuckein aaO). So kann die Staatsanwaltschaft ihre Revision etwa wirksam

auf die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränken, wenn

davon auszugehen ist, dass die Nichtanordnung der Maßregel die Strafe nicht

beeinflusst hat, diese also nicht niedriger ausgefallen wäre, wenn auf Siche-

rungsverwahrung erkannt worden wäre (vgl. BGH NStZ 2007, 212; BGH, Urt.

vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98). Für den hier vorliegenden umgekehrten Fall

- Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch

unter Ausnahme der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung vom Rechts-

mittelangriff - gilt nichts anderes, wenn eine Wechselwirkung zwischen Strafe

und unterbliebener Maßregelanordnung auszuschließen ist.

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So verhält es sich hier. Dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür zu

entnehmen, dass zwischen einer unterbliebenen Anordnung der Sicherungs-

verwahrung und der vom Landgericht festgesetzten Einzel- und Gesamtstrafe

ein innerer Zusammenhang besteht und das Landgericht im Falle einer Maß-

regelanordnung die Strafen anders als geschehen bemessen hätte.

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2. Der damit der revisionsrechtlichen Überprüfung allein unterliegende

Strafausspruch hat keinen Bestand.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erschlich sich der Ange-

klagte in Raubabsicht den Zutritt in das Wohnhaus der zu dieser Zeit allein an-

wesenden Zeugin P. . Er bedrohte die Zeugin sogleich mit einer gelade-

nen Gaswaffe und zwang sie zunächst zur Übergabe der von ihr getragenen

Schmuckstücke und zur Herausgabe von 6.000 Euro Bargeld. Da der Ange-

klagte aufgrund des Hinweises seines Tippgebers davon ausging, dass im Haus

noch weitere Wertgegenstände verwahrt wurden, fesselte er die Zeugin im

Schlafzimmer des 1. Obergeschosses mit Kabelbindern an Händen und Füßen

und begann, das Haus zu durchsuchen. Währenddessen gelang es der Zeugin,

die Hand-, nicht aber die Fußfesseln zu lösen. Sie hüpfte, in der Absicht von

dort zu fliehen, auf den Balkon. Durch Hilferufe der Zeugin aufmerksam gewor-

den, erkannte der Angeklagte die Fluchtabsicht der Zeugin, die bereits die Bal-

konbrüstung überstiegen hatte. Es kam zu einem Handgemenge zwischen der

Zeugin und dem Angeklagten, der versuchte, die Zeugin von einer Flucht abzu-

halten. In dessen Verlauf stürzte die Zeugin vom Balkon etwa drei Meter in die

Tiefe und verletzte sich dabei schwer. Der Angeklagte hatte diese Gefahr er-

kannt, jedoch darauf vertraut, dass diese sich nicht realisiert. Ihm gelang die

Flucht mit der bereits erzielten Beute.

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b) Das Landgericht hat die Tat als einen minder schweren Fall im Sinne

des § 250 Abs. 3 StGB gewertet. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden

kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild

einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom

Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die

Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGHSt 26, 97

ff.; BGH NStZ-RR 2004, 80).

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Umstände, die geeignet sind, diesen an das Vorliegen eines minder

schweren Falles zu stellenden Anforderungen zu genügen, zeigt das Landge-

richt nicht auf. Vielmehr überwiegen die strafschärfenden Faktoren in einer

Weise, dass die Annahme eines minder schweren Falles unvertretbar ist.

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Zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht die bei Begehung der

Tat zum Ausdruck gekommene erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten

berücksichtigt. Er habe die Tat umfangreich geplant, sich mit einer geladenen

Gaswaffe und mit Fesselungswerkzeug ausgestattet und sei davon ausgegan-

gen, Bargeld in Höhe von 100.000 bis 150.000 Euro sowie gleichwertigen

Schmuck im Hause des Tatopfers erbeuten zu können. Er sei in die Privatsphä-

re des Opfers eingedrungen und habe es nicht nur bedroht sondern auch ge-

fesselt. Zudem seien dem Angeklagten die schweren physischen (Bruch der

Wirbelsäule, Gefahr der Querschnittslähmung, Notoperation, fünfmonatige Me-

tallstabilisierung, anhaltende starke Schmerzen) und psychischen Tatfolgen

zuzurechnen, die das Opfer erlitten habe. Diese vom Landgericht zu Recht

strafschärfend herangezogenen Umstände heben jedoch schon das Tatbild

deutlich vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle einer (beson-

ders) schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m.

§§ 253, 255 StGB ab. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bereits erheblich vor-

bestraft ist und mehrere Jahre im Strafvollzug verbrachte. Schließlich hat die

Strafkammer straferschwerend zutreffend darauf verwiesen (vgl. BGH NStZ

2006, 343; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 2),

dass die verfahrensgegenständliche Tat Auftakt einer Serie von fünf weiteren

Überfällen war, die der Angeklagte jeweils unter Einsatz einer scharfen

Schusswaffe auf Banken und einen Supermarkt beging.

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Dieser großen Anzahl gewichtiger Strafschärfungsgründe hat das Land-

gericht lediglich das tataufklärende Geständnis, seine - allerdings nur einge-

schränkte - Aufklärungshilfe bei Ermittlung der Tatbeteiligten, sowie die Ent-

schuldigung gegenüber gestellt, die der Angeklagte gegenüber dem Tatopfer in

der Hauptverhandlung zum Ausdruck brachte.

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In Anbetracht des Gewichts und des eindeutigen Überwiegens straf-

schärfender Gesichtspunkte war für die Anwendung eines minder schweren

Falles hier kein Raum. Die fehlerhafte Strafrahmenwahl führt zur Aufhebung der

Einzelstrafe und damit einhergehend zur Aufhebung des Ausspruchs über die

Gesamtstrafe.

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3. Der Strafausspruch weist, was der Senat gemäß § 301 StPO zu prü-

fen hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer