BGH Urteil vom 07.05.2009 – III ZR 48/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 7. Mai 2009 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
GG Art. 89 Abs. 1; BGB § 134; NdsWasserG § 2b Nr. 3 (= § 2a Nr. 3 i.d.F. vom 25. März 1998), § 4; WHG § 3; WaStrVermG § 1 Abs. 1 Satz 4; Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921 § 3
Die in dem Wassergesetz eines Landes (hier: Niedersachsen) enthaltene Rege- lung, wonach das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten für die Be- nutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, berechtigt (§ 2b Nr. 3 NWG), ist auch für den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen (hier: der Fulda) verbindlich.
Daher ist die in einem zwischen der Bundesrepublik (Wasser- und Schifffahrts- direktion) und einem Unternehmen geschlossenen Nutzungsvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach für die Nutzung der Wasserkraft (hier: zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie) ein laufendes Entgelt zu zahlen ist, nach § 134 BGB nichtig.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 48/08 - OLG Celle
LG Hannover
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter
Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 4. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2008 aufge-
hoben und das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Han-
nover vom 6. Juli 2007 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 25.564,60 € nebst 4 %
Zinsen über dem Basiszinssatz aus 10.225,84 € ab 20. Januar
2005 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 15.338,76 €
seit 15. November 2006 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die beklagte Bundesrepublik ist Eigentümerin der Bundeswasserstraße
Fulda. Mit Nutzungsvertrag vom 1./8. September 1998 überließ sie den Klägern
rückwirkend zum 1. Juni 1998 für die Dauer von 30 Jahren ihr gehörende Land-
und Wasserflächen (insbesondere) zur Errichtung, Unterhaltung und zum Be-
trieb einer Wasserkraftanlage nebst Steueranlage für die Gewinnung elektri-
scher Energie. Der Kläger zu 1 hatte mit Bescheid der Bezirksregierung B.
vom 22. Dezember 1997 die wasserrechtliche Bewilligung zur Ent-
nahme von Wasser aus der Fulda für den Betrieb der Wasserkraftanlage
"M. Mühle" erhalten. Von dem vereinbarten Nutzungsentgelt entfielen
ab dem 1. Januar 2000 10.000 DM jährlich sowie ab dem 1. Januar 2005 im
Jahr 10 % des Bruttoverkaufserlöses, mindestens 15.000 DM auf die Nutzung
der Wasserkraft (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Vertrags).
Die Kläger entrichteten in den Jahren 2000 bis 2004 ein Wasserkraft-
Nutzungsentgelt von insgesamt 25.564,60 €. Diesen Betrag verlangen sie nebst
Zinsen mit ihrer Klage nunmehr zurück, weil der Vertrag vom 1. September
1998 gegen ein gesetzliches Verbot verstoße und, soweit es um das Recht der
Nutzung der Wasserkraft gehe, nichtig sei. Denn nach § 2a Nr. 3 NWG a. F.
(§ 2b Nr. 3 NWG n. F.) berechtige das Grundeigentum die Beklagte nicht, Ent-
gelte für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen
fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, zu erheben. Dagegen begehrt die
Beklagte im Wege der Widerklage den Ausgleich rückständigen Nutzungsent-
gelts in Höhe von 7.669,38 € zuzüglich Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kläger entsprechend
dem Widerklageantrag verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos
geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr
Zahlungsbegehren und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung und Abän-
derung der vorinstanzlichen Urteile und zur Verurteilung der Beklagten nach
dem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Zahlungsantrag, dessen Höhe
nicht im Streit ist, sowie zur Abweisung der Widerklage.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Den Klägern stehe kein Anspruch
I.
auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Nutzungsentgelte zu, weil die ver-
tragliche Vereinbarung der Entgeltzahlung für die Nutzung der Wasserkraft aus
der Fulda wirksam sei, insbesondere kein Widerspruch zu Vorschriften des nie-
dersächsischen Wassergesetzes bestehe. Die Gewinnung elektrischer
Energie durch die Nutzung der Wasserkraft habe mit dem Wasserhaushalts-
recht nichts zu tun und falle deshalb nicht unter den in § 4 NWG und der gleich
lautenden Vorschrift des § 3 WHG abschließend definierten und für das in § 2b
Nr. 3 NWG enthaltene Entgeltverbot maßgeblichen Begriff der Benutzung von
Gewässern. Das Entgeltverbot betreffe deshalb ersichtlich nur eine wasserwirt-
schaftliche Benutzung, nicht aber allgemein jegliche "Nutzung" von Gewässern.
Da Wasserkraftnutzung schon seit langer Zeit bekannt sei und Anwendung ge-
funden habe, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese nahe liegen-
de Nutzungsart bewusst nicht einbezogen habe. Das Verbot der Entgeltnahme
für die Benutzung des Wassers könne verfassungskonform nur als Schranke
des Grundeigentums angesehen und Bestand haben. Zu den wasserwirtschaft-
lichen Zielen des niedersächsischen Wassergesetzes zähle aber nicht, die
Energieversorgung kostengünstig zu sichern und den Betreibern von Energie-
erzeugungsanlagen die Nutzung der Wasserkraft entgeltfrei zur Verfügung zu
stellen. Letztlich könne insbesondere im Hinblick darauf, dass Inhaltsbeschrän-
kungen des Grundeigentums einer Rechtfertigung durch das Wohl der Allge-
meinheit bedürften, sowie nach den Grundgedanken des Staatsvertrags betref-
fend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich aus
dem Jahre 1921 dem Grundeigentümer nicht zugemutet werden, für andere als
wasserwirtschaftliche Zwecke auf ein Entgelt verzichten zu müssen. Dieser Be-
urteilung stehe § 54 des Preußischen Wassergesetzes (PrWG) vom 7. April
1913 (GS S. 53) nicht entgegen, weil ungeachtet des im Rahmen des "Verlei-
hungsregimes" gültigen Entgeltverbots privatrechtliche Vereinbarungen über die
Zahlung eines Nutzungsentgeltes zulässig gewesen seien.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Vereinba-
rung über die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung der Wasserkraft der Fulda
zur Gewinnung elektrischer Energie gegen § 2a Nr. 3 des Niedersächsischen
Wassergesetzes (NWG) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden
Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. S. 347; jetzt: § 2b
Nr. 3 NWG in der Fassung vom 25. Juli 2007, GVBl. S. 345). Nach dieser Vor-
schrift berechtigt das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten für die
Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe
aus oberirdischen Gewässern.
Entgegen dieser Bestimmung getroffene Entgeltvereinbarungen sind
nach § 134 BGB nichtig, so dass das Rückzahlungsverlangen der Kläger nach
§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB begründet ist.
1. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 2a Nr. 3 NWG a.F. (§ 2b
Nr. 3 NWG n.F.) oder anderer wasserrechtlicher Normen stützen die These des
Berufungsgerichts, entgeltfrei sei lediglich die "Benutzung“ im "wasserwirt-
schaftlichen Sinne", nicht aber eine darüber hinausgehende "Nutzung“ zu priva-
ten "Sonderzwecken", etwa wie hier zu Zwecken der Stromerzeugung (a). Auch
mit Blick auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG ist eine einschränkende In-
terpretation des § 2a Nr. 3 NWG a.F. nicht geboten (b). Ebenso wenig lässt sich
hierfür die frühere Rechtslage (§ 54 PrWG) ins Feld führen (c).
a) aa) In § 2a Nr. 3 a.F. bzw. § 2b Nr. 3 n.F. NWG ist ausdrücklich be-
stimmt, dass das Entgeltverbot nicht für das Entnehmen fester Stoffe aus ober-
irdischen Gewässern gilt; für jedwede darüber hinaus gehende Differenzierung
bezüglich einzelner Gewässernutzungsarten ist kein Raum. Dies entspricht
auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der eine Begrenzung schaffen
wollte, "die eine Gattung von Rechten und deren Träger unterschiedslos trifft"
(so die Begründung zum Entwurf eines Niedersächsischen Wassergesetzes
vom 16. Juli 1959, LT-Drucks. zu Nr. 51/1959, S. 364 zu § 5 des Entwurfs).
Demgegenüber ist es ohne Belang, dass in den Vorgängerbestimmun-
gen zu § 2a Nr. 3 a.F. und § 2b Nr. 3 NWG n.F., dem § 5 (in der Fassung des
Gesetzes vom 7. Juli 1960, GVBl. S. 105 und in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Dezember 1970, GVBl. S. 457) und später dem § 6 NWG (in der
Fassung der Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1982, GVBl. S. 425 und vom
20. August 1990, GVBl. S. 371), die Wendung enthalten war, der Gewässerei-
gentümer habe nur "die Benutzung als solche" unentgeltlich zu dulden. Anders,
als das Berufungsgericht gemeint hat, zeigt diese Formulierung keineswegs,
dass mit Benutzung im Sinne dieser Bestimmung(en) nicht jedwede Benutzung
des Wassers gemeint sein kann. Vielmehr sollte hiermit nur klargestellt werden,
dass ein über die bloße Wassernutzung hinausgehender Gebrauch, wie etwa
die Einbeziehung des Uferstreifens oder die Errichtung baulicher Anlagen am
oder im Gewässer zur Fortleitung von Wasser, vom Entgeltverbot nicht umfasst
wird (LT-Drucks. zu Nr. 51/1959, aaO; siehe auch Rehder, Niedersächsisches
Wassergesetz,
4. Aufl.1971,
§ 5
Anm. 2;
Haupt/
Reffken/Rhode, Niedersächsisches Wassergesetz, April 2005, § 2b Rn. 4).
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich für die
vom ihm vorgenommene Unterscheidung auch nicht anführen, zu den in § 4
NWG legal definierten Benutzungsarten zähle nicht die Ausnutzung der Was-
serkraft zur Gewinnung elektrischer Energie. Mit dieser Argumentation wird ver-
kannt, dass die in § 4 NWG (und - wortgleich - in § 3 WHG) näher umschriebe-
nen Benutzungstatbestände nur (abstrakt) bestimmte Verhaltensweisen erfas-
sen, die nach ihrer Eignung auf ein Gewässer gerichtet sind (etwa: Entnehmen
und Ableiten von Wasser aus Gewässern; Einbringen und Einleiten von Stoffen
in Gewässer). Zur Frage, welche Zwecke mit diesen Verhaltensweisen verfolgt
werden, verhält sich der Wortlaut dieser Vorschriften überhaupt nicht. Gleich-
wohl sind diese Verhaltensweisen nicht Selbstzweck; vielmehr werden mit ihnen
jeweils bestimmte weiter gehende Ziele (Bewässerung von Feldern; Entsorgung
von betrieblichen oder privaten Abwässern etc.) verfolgt (vgl. § 10 Abs. 1 NWG
und § 7 Abs. 1 Satz 1 WHG, wonach die Erlaubnis die Befugnis gewährt, ein
Gewässer zu einem bestimmten Zweck zu benutzen). Daher kann aus dem
Schweigen des Gesetzes zu den in Betracht kommenden Benutzungszwecken
nur geschlossen werden, dass es für die Beurteilung, ob eine Benutzung im
Sinne der § 4 NWG und § 3 WHG vorliegt, gleichgültig ist, welches Unterneh-
men zweckbestimmt verwirklicht werden soll, ob es im Interesse des Gemein-
wohls liegt oder nicht oder ob es von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder von einem Privaten ins Werk gesetzt wird (vgl. Knopp, in: Sie-
der/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, § 3 WHG Rn. 3a [Stand: Juli 2006];
ähnlich: BVerwG, NVwZ-RR 2007, 750, 751, Tz. 11 a.E.).
Ausgehend hiervon versteht es sich von selbst, dass unter den Benut-
zungstatbestand des § 4 NWG und des § 3 WHG auch die Wasserentnahme
aus einem oberirdischen Gewässer für den Betrieb eines Wasserkraftwerks fällt
(vgl. BVerwG ZfW 1987, 86; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht,
3. Aufl. 2004, Rn. 209; Kotulla, WHG, 2003, § 3 Rn. 8). Der Betrieb einer Was-
serkraftanlage erfordert schon deshalb stets eine "Benutzung" des Gewässers
im Sinne dieser Vorschriften, weil allein das Leiten von Wasser durch eine Tur-
bine zum Tatbestand des "Ableitens" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 NWG, § 3
Abs. 1 Nr. 1 WHG zu rechnen ist (vgl. etwa Czychowski/Reinhardt, WHG,
9. Aufl. 2007, § 3 Rn. 15; Knopp, aaO, § 3 WHG Rn. 11b [Stand: Juli 2006]).
Hinzu kommt typischerweise ein Ableiten des Wassers in einen Seitenkanal
sowie dessen Aufstauen und Wiedereinleiten. Bei derartigen Gewässerbenut-
zungen werden deshalb stets die natürlichen Eigenschaften des Wassers (z.B.
Gefälle, Fließgeschwindigkeit, Selbstreinigungsvermögen u.ä.) als Mittel be-
nutzt, um außerhalb des Gewässers liegende Zwecke (z.B. Energiegewinnung,
Wassergewinnung, Abwasserbeseitigung, Gewinnung von Kies als Baumaterial
o.ä.) zu verfolgen und zu fördern.
cc) Auch aus dem Umstand, dass im Niedersächsischen Wassergesetz
und im Wasserhaushaltsgesetz zwischen dem in § 4 NWG bzw. in § 3 WHG
definierten Begriff der "Benutzung" und dem in § 55 Abs. 1 Satz 2 NWG und in
§ 20 Abs. 1 Satz 2 WHG sowie in § 183 Abs. 1 Satz 1 NWG und § 36a Abs. 1
Satz 1 WHG verwendeten Begriff der "Nutzung" unterschieden wird (vgl. hierzu
auch Czychowski/Reinhardt aaO § 3 Rn. 5), lässt sich nichts für die vom Beru-
fungsgericht vorgenommene Differenzierung herleiten. In § 55 Abs. 1 NWG und
in § 20 Abs. 1 WHG geht es um die Bemessung von Nutzungsentschädigun-
gen, in § 183 Abs. 1 NWG und in § 36a Abs. 1 WHG um die Sicherung von
Planungen für Vorhaben der Wasserkraftnutzung. Diese speziellen Vorschriften
erfassen jeweils besondere Fallkonstellationen, die im vorliegenden Zusam-
menhang ersichtlich ohne Bedeutung sind.
b) Die die Reichweite des Entgeltverbots deutlich einschränkende Deu-
tung des Benutzungsbegriffs durch das Berufungsgericht ist auch nicht von Ver-
fassungs wegen geboten. Das in verschiedenen Landeswassergesetzen enthal-
tene Entgeltverbot findet seine Grundlage in der starken Sozialbindung des
Gewässereigentums (vgl. Czychowski/Reinhardt aaO; Rehder, aaO, § 5
Anm. 1; für § 96 LWG SH: Kollmann, Wassergesetz des Landes Schleswig-
Holstein, Stand 11.94, § 96 Anm. 1). Danach schließt das Eigentum am Ge-
wässer grundsätzlich nicht die Berechtigung ein, es im Sinne des § 4 NWG (§ 3
WHG) zu nutzen (siehe § 2a Nr. 1 NWG a.F. und § 2b Nr. 1 NWG n.F. sowie
§ 1a Abs. 4 Nr. 1 WHG), weil die Gewässer durch das Wasserrecht in verfas-
sungsrechtlich zulässiger Weise einer vom Grundeigentum losgelösten öffent-
lich-rechtlichen wasserrechtlichen Benutzungsordnung unterworfen und der All-
gemeinheit zugeordnet werden (ausdrücklich für das Grundwasser: BVerfGE
58, 300, 328 f, 338 ff; für das Oberflächenwasser gilt Entsprechendes; vgl. Czy-
chowski/Reinhardt aaO, § 1a Rn. 28 m.w.N). Dem Gewässereigentümer wird
daher bei der Gewässerbenutzung durch einen anderen nichts genommen, es
liegt keine erhebliche Einschränkung seiner Eigentümerrechte vor; umgekehrt
beruht die Rechtsposition des Wassernutzungsberechtigten nicht auf der Über-
tragung eines in der Verfügungsbefugnis des Wassereigentümers befindlichen
vermögenswerten Guts, so dass es auch an einer Leistung des Wassereigen-
tümers fehlt (vgl. Rehder aaO § 5 Anm. 1; Hundertmark, Die Rechtsstellung der
Sondernutzungsberechtigten im Wasserrecht, 1967, S. 64). Ausgehend von
diesem Ansatz ist es, was die Beeinträchtigung des Gewässereigentums an-
geht, ohne Belang, welcher konkrete Zweck mit der Benutzung des Wassers
verfolgt wird. Auf die in § 2 Abs. 2 NWG aufgeführten und in erster Linie für die
Bewirtschaftungsentscheidung maßgeblichen Ziele (siehe auch § 1a Abs. 1
WHG) kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf die vom Berufungsgericht
hervorgehobenen Gründe des Allgemeinwohls.
Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einer "In-
haltsbeschränkung des Grundeigentums" spricht, übersieht es, dass das Ent-
geltverbot sich ausschließlich auf die Nutzung des Gewässers als solche be-
zieht (siehe oben unter a, aa), also nur das Gewässer- und nicht (auch) das
Grundeigentum betroffen ist.
c) Zwar galt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, das Ent-
geltverbot des § 54 PrWG nur dann, wenn das Nutzungsrecht des Unterneh-
mers auf einer "Verleihung" nach §§ 46 ff PrWG beruhte; räumte hingegen der
Gewässereigentümer außerhalb eines solchen Verfahrens einem anderen
durch privatrechtliche Vereinbarung innerhalb der ihm zustehenden Eigentü-
merbefugnisse ein Nutzungsrecht ein, so konnte er eine Vergütung verlangen
(vgl. RG, Zeitschrift für Agrar- und Wasserrecht [ZAgr] 15, 63, 67; Holtz/Kreutz/
Schlegelberger, PrWG, 3./4. Aufl. Nachdruck 1955, § 54 Anm. 2; siehe auch
BGHZ 28, 34, 45). Eine derartige Wahlmöglichkeit, dem Unternehmer das
Wassernutzungsrecht entweder auf öffentlich-rechtlicher oder auf privatrechtli-
cher Grundlage einzuräumen, die es zu Zeiten der Geltung des preußischen
Wassergesetzes in größerem Umfang gegeben hat (vgl. §§ 40 ff PrWG), be-
steht nach geltender Rechtslage (fast) nicht mehr. Außerhalb der - hier eindeu-
tig überschrittenen - engen Grenzen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs
(§ 76 NWG, § 24 WHG) bedarf jede Gewässernutzung einer Erlaubnis oder
Bewilligung (§§ 10 und 13 NWG, §§ 7 und 8 WHG). So gründet denn auch die
hier in Rede stehende Gewässernutzung auf einer dem Kläger zu 1 mit Be-
scheid vom 22. Dezember 1997 erteilten Bewilligung.
2.
Die Rechtslage ist vorliegend auch nicht deshalb anders zu beurteilen,
weil Gegenstand des Wassernutzungsrechts eine Bundeswasserstraße ist.
a) Das Gewässereigentum der beklagten Bundesrepublik gründet auf
Art. 89 Abs. 1 GG. Danach ist der Bund der Eigentümer der bisherigen Reichs-
wasserstraßen. Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen ist dabei nach der
gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Eigentum im Sinne
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verstehen (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 110,
148, 149; 67, 152, 154 sowie BGHZ 28, 34, 37; siehe auch Friesecke,
BWaStrG, 5. Aufl. 2004, Einleitung Rn. 21 m.w.N.). Daher unterliegt die Bun-
desrepublik bei der Wahrnehmung ihrer an den Bundeswasserstraßen beste-
henden Eigentumsbefugnisse grundsätzlich denselben Beschränkungen, die
jeden Eigentümer eines Gewässers treffen (vgl. Friesecke, aaO, Einleitung
Rn. 22c). Diese ergeben sich insbesondere aus der öffentlich-rechtlichen Be-
nutzungsordnung, zu der auch die Regelungen der Landeswassergesetze zäh-
len (vgl. Friesecke, aaO, Einleitung Rn. 28; Ibler, in: v. Mangoldt/Klein/Starck,
GG, Bd. 3, 5. Aufl. 2005, Art. 89 Rn. 20; Abt, DÖV 1960, 819, 820; a. A. Salz-
wedel, ZfW 1962, 73, 83 mit der widersprüchlichen Begründung, obwohl Art. 14
GG nur im Verhältnis zum privaten Gewässereigentümer und nicht zur öffentli-
chen Hand gelte, könne der Landesgesetzgeber die Privatnützigkeit des Bun-
deseigentums an Bundeswasserstraßen nicht beseitigen).
b) Entsprechend diesen Grundsätzen sind für den Bund auch die in den
Landeswassergesetzen geregelten Entgeltverbote verbindlich (so auch Fries-
ecke, aaO, Einleitung Rn. 22c; Rehder, aaO, § 5 Anm. 1; Hundertmark, aaO,
S. 66).
aa) Die durch Art. 89 Abs. 1 GG vorgenommene Eigentumszuweisung
soll den Bund in die Lage versetzen, die ihm nach Art. 89 Abs. 2 GG obliegen-
den Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Wasserwege- und Wasserver-
kehrsrechts sachgerecht zu erfüllen (BVerfGE 15, 1, 9; Senatsurteil BGHZ 108,
110, 116 sowie BGHZ 49, 68, 73). Die Erfüllung dieser Aufgabe wird nicht tan-
giert, wenn es dem Bund nur eingeschränkt möglich ist, Bundeswasserstraßen
zum Zwecke der Gewinnerzielung durch private Dritte zu anderen als verkehrli-
chen Zwecken (wie hier der Stromerzeugung) nutzen zu lassen.
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich das Recht, die
Wasserkräfte an Bundeswasserstraßen gegen Entgelt zu überlassen, insbe-
sondere auch nicht auf § 3 des Staatsvertrags betreffend den Übergang der
Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (StV 1921 - Gesetz vom 29. Juli
1921, RGBl. 1921 S. 961) stützen, der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes
über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
(WaStrVermG) vom 21. Mai 1951 (BGBl. 1951 I S. 352) nebst seinen Nachträ-
gen vom 18. Februar 1922 (RGBl. S. 222) und vom 22. Dezember 1928 (RGBl.
1929 II S. 1) sinngemäß weiter gilt.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StV 1921 fallen dem Reich die Wasserkräfte zu,
die aus den an das Reich übergehenden Wasserstraßen zu gewinnen sind. Je-
doch verbleiben nach Satz 2 die von den Ländern erbauten oder im Bau begrif-
fenen Kraftwerke im Eigentum der Länder. Nach Satz 3 verzichtet das Reich
auf eine Vergütung für die Überlassung der in diesen Werken ausgenutzten
Wasserkräfte im Rahmen des bisherigen Wasserverbrauchs. In § 3 Abs. 2
Satz 1 und 2 StV 1921 ist bestimmt, dass erworbene Rechte Dritter an Wasser-
kräften unberührt bleiben und die Wasserzinse und sonstigen Abgaben dem
Reiche zufließen; sofern ein Kraftwerk nach Ablauf der behördlichen Erlaubnis
an das Land fallen soll, hat es hierbei sein Bewenden.
Diese Bestimmungen verfolgten den Zweck, die aus Anlass des Eigen-
tumswechsels an den Wasserstraßen notwendig gewordene vermögensrechtli-
che Auseinandersetzung zwischen den Ländern und dem Reich betreffend der
Nutzung der Wasserkräfte auszugestalten. So besteht der eigentliche Rege-
lungsgehalt des § 3 Abs. 2 Satz 1 StV 1921 darin, dass die bis zum Zeitpunkt
des Eigentumsübergangs dem jeweiligen Land (aktuell) zustehenden und bis-
her zugeflossenen (laufenden) Wasserzinse oder sonstigen Abgaben nunmehr
auf das Reich übergehen (so ausdrücklich Verhandlungen des Reichstags,
I. Wahlperiode 1920, Band 367, Nr. 2235, S. 23). Von daher liegt die Annahme
nahe, dass dann, wenn - aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
auch immer - derartige Wasserzinse oder sonstige Abgaben, bezogen auf den
Stichtag 1. April 1921, nicht anfallen, die Vorschrift sozusagen ins Leere greift,
weil es in diesem Falle zwischen Land und Reich nichts aufzuteilen gibt. Dem-
gegenüber wäre die Annahme fern liegend, mit dieser Vorschrift hätte nach
dem Verständnis der Vertragsparteien in den Ländern, in denen dem Land
selbst aufgrund seiner eigenen wasserrechtlichen Normen (wie in Preußen) die
Erhebung derartiger Wasserzinse oder Abgaben untersagt war, nunmehr für
das Reich eine derartige Einnahmequelle neu geschaffen werden sollen. Ein
derartiges Normverständnis hätte insbesondere den Interessen der Länder
diametral entgegengestanden, die zugunsten ihrer heimischen "Wasserkraft-
wirtschaft" bereit gewesen waren, eigene fiskalische Belange hintanzustellen;
es kann daher ohne eindeutige Anhaltspunkte - für die nichts ersichtlich ist -
nicht davon ausgegangen werden, dass diese Länder ohne Weiteres damit ein-
verstanden gewesen wären, die Interessen der in ihrem Gebiet ansässigen Un-
ternehmen dem fiskalischen Interesse des Reiches unterzuordnen.
Dieser Normzweck des Staatsvertrags und die dahinter stehende Inte-
ressenlage der Länder hatten bereits im März 1924 das preußische Landes-
wasseramt zu der Entscheidung bewogen, dass § 54 PrWG mangels einer ein-
deutigen abändernden Regelung durch den Staatsvertrag und das fragliche
Gesetz auch für die Reichswasserstraßen nicht geändert worden ist (vgl. ZAgr
4, 30, 41 ff). Die dortige Fallgestaltung war mit dem vorliegenden Streitfall un-
mittelbar vergleichbar. Sie betraf nämlich einen Entgeltanspruch des Reiches
wegen der Benutzung einer Reichswasserstraße zum Betrieb eines Wasser-
kraftwerks. Danach ist davon auszugehen, dass das sich zum damaligen Zeit-
punkt aus § 54 PrWG ergebende und auf das Verleihungsverfahren nach den
§§ 46 ff PrWG bezogene Verbot der Entgelterhebung auch in Bezug auf die
Nutzung von Wasserkräften der Reichswasserstraßen durch den Staatsvertrag
nicht berührt wurde (so auch Holtz/Kreutz/Schlegelberger, aaO, Vorbem. zu
§ 54 a.E.; Preuß, in: Wüsthoff, Handbuch des deutschen Wasserrechts, zu § 54
PrWG, S. 439, 440).
cc) Da § 3 StV 1921 die vorliegende Fallkonstellation nicht erfasst, kann
dahinstehen, ob und inwieweit die Bestimmungen dieses Staatsvertrags, mit
dem der Verfassungsauftrag der Art. 97, 171 WRV erfüllt wurde, das Eigentum
und die Verwaltung der dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen
dem Reich anheim zu geben, für die Auslegung des an Art. 97 Abs. 1 WRV an-
knüpfenden Art. 89 Abs. 1 GG heranzuziehen sind.
dd) Angesichts der angeführten Stellungnahmen in der Fachliteratur, in
der an keiner Stelle auf eine abweichende Staatspraxis hingewiesen wird, und
des Umstands, dass schon sehr bald nach Inkrafttreten des Staatsvertrags die
"Grundsatzentscheidung" des preußischen Landeswasseramts ergangen war,
ist für den Senat nicht erkennbar, dass sich durch jahrzehntelange Übung unter
den beteiligten Verkehrskreisen die Überzeugung gebildet haben könnte, auch
in den Ländern, in denen es entsprechende Entgeltverbotsnormen gibt, sei die
Überlassung der - eine Erlaubnis oder eine Bewilligung voraussetzenden - Nut-
zung der Wasserkräfte von Bundeswasserstraßen gegen Vergütung rechtens.
Der Sachvortrag der Beklagten ist, was in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat erörtert wurde, in diesem Punkt ohne Substanz. Auch der - vom Beru-
fungsgericht hervorgehobene - Umstand, dass es in der rechtspolitischen Dis-
kussion Überlegungen gibt, eine entgeltfreie Nutzung von Bundeswasserstra-
ßen für die Errichtung und den Betrieb von Wasserkraftanlagen gesetzlich fest-
zuschreiben, ist für die Beurteilung der derzeitigen - nach Auffassung des er-
kennenden Senats eindeutigen - Rechtslage nicht entscheidend und vermag
den vom Senat vermissten konkreten Sachvortrag nicht zu ersetzen.
Der Senat braucht daher nicht näher auf die Frage einzugehen, welche
Folgerungen sich aus einer jahrzehntelangen, unangefochtenen Staatspraxis
für die Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen der vorliegenden Art oder
für die Durchsetzbarkeit von Bereicherungsansprüchen in solchen Fällen erge-
ben könnten.
4.
Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Da
der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat hierüber ab-
schließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Schilling
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 06.07.2007 - 16 O 454/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 U 129/07 -