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BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZB 133/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 133/07

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2009

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 296 Abs. 1; § 300 Abs. 2

Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausge-

übten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu

stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine

selbständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben; um den Vorwurf zu entkräften schuld-

haft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich dann

aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und

- sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen.

BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07 - LG Münster AG Münster

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Münster vom 21. Juni 2007 wird auf Kosten des

Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

In dem auf Antrag des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahren kündig-

te das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2000 an, dass der

Schuldner Restschuldbefreiung erlange, wenn er für die Zeit von fünf Jahren ab

Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten des § 295 InsO nach-

komme. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Februar 2001 aufgehoben.

2

Der Schuldner ist als Bauingenieur selbständig tätig. Während der Wohl-

verhaltensphase hätte er unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtun-

gen einen fiktiven pfändbaren Betrag von 26.788,40 € an den Treuhänder ab-

führen müssen. Tatsächlich hat er Zahlungen in Höhe von 9.136,60 € erbracht.

Mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 hat das Insolvenzgericht ihm unter Zu-

rückweisung eines Versagungsantrags des Gläubigers die Restschuldbefreiung

nach § 300 InsO erteilt. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos

geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Versagungsantrag

weiter.

II.

3

Die gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.

4

1. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass § 295 Abs. 2

InsO die vom Schuldner abzuführenden Beträge vom tatsächlichen wirtschaftli-

chen Erfolg seiner selbständigen Tätigkeit ablöst. Zu berechnen ist das anzu-

nehmende fiktive Nettoeinkommen aus einem angemessenen Dienstverhältnis.

Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit. (BGH,

Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413, 414 Rn. 13). Im vorlie-

genden Fall scheidet eine Versagung der Restschuldbefreiung aus, weil die

Tatsacheninstanzen festgestellt haben, dass der Schuldner aufgrund seines

Alters und der problematischen Verhältnisse am Arbeitsmarkt nicht die Möglich-

keit gehabt hätte, in ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis

zu wechseln, bei dem er ein höheres pfändbares Einkommen hätte erzielen

können. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde lassen keinen

Zulässigkeitsgrund erkennen.

5

2. Allgemein besteht Veranlassung zu folgenden Hinweisen: Der Gläubi-

ger, der einen Antrag stellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versa-

gen, genügt im Fall des § 295 Abs. 2 InsO seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung

der Obliegenheitspflichtverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung

der Insolvenzgläubiger (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 InsO), wenn er darlegt, dass

der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei

Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit - etwa nach BAT - hätte

abführen müssen. Der Schuldner muss sich dann von dem Vorwurf entlasten,

seine Obliegenheitspflichten schuldhaft verletzt zu haben (§ 296 Abs. 1 Satz 1

letzter Halbs. InsO). Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass

er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaf-

tet, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende abhängige

Tätigkeit aus, braucht er seine selbständige Tätigkeit zunächst nicht auf-

zugeben. Er muss sich dann aber - ebenso wie ein beschäftigungsloser

Schuldner - gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemesse-

ne Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (AG

München ZVI 2005, 384, 385; Grote ZInsO 2004, 1105, 1107 f; Uhlenbruck/

Vallender, InsO 12. Aufl. § 295 Rn. 73; vgl. ferner AG Neu-Ulm ZVI 2004, 131,

132; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 295 Rn. 64; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl.,

§ 295 Rn. 26; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 295 Rn. 12).

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Münster, Entscheidung vom 28.12.2006 - 77 K 7/99 -

LG Münster, Entscheidung vom 21.06.2007 - 5 T 26/07 -