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BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZB 2/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 2/08

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Duisburg vom 20. Dezember 2007 wird auf Kos-

ten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

2.145,93 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundes-

gerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-

schwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach

§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa

BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v.

18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647).

3

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht die angefochte-

ne Entscheidung insoweit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs ab. Ihr liegt insbesondere nicht der Obersatz zugrunde, dass es für den

Tatbestand der "erheblichen Befassung" mit Aussonderungsrechten (vgl. BGHZ

165, 266, 271 f; 168, 321, 324) auf eine das gewöhnliche Maß übersteigende

Inanspruchnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht ankomme. Viel-

mehr hat das Beschwerdegericht eine solche angenommen. Falls die tatsächli-

chen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben sollten, läge nur ein

Subsumtionsfehler vor, der als Zulässigkeitsgrund für eine Rechtsbeschwerde

nicht genügt.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-

sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

AG Duisburg, Entscheidung vom 17.08.2007 - 64 IK 160/06 -

LG Duisburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 7 T 228/07 -