Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZB 2/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 7. Mai 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Duisburg vom 20. Dezember 2007 wird auf Kos-
ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
2.145,93 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundes-
gerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-
schwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach
§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa
BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v.
18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647).
3
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht die angefochte-
ne Entscheidung insoweit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs ab. Ihr liegt insbesondere nicht der Obersatz zugrunde, dass es für den
Tatbestand der "erheblichen Befassung" mit Aussonderungsrechten (vgl. BGHZ
165, 266, 271 f; 168, 321, 324) auf eine das gewöhnliche Maß übersteigende
Inanspruchnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht ankomme. Viel-
mehr hat das Beschwerdegericht eine solche angenommen. Falls die tatsächli-
chen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben sollten, läge nur ein
Subsumtionsfehler vor, der als Zulässigkeitsgrund für eine Rechtsbeschwerde
nicht genügt.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-
sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 17.08.2007 - 64 IK 160/06 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 7 T 228/07 -