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BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZB 262/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 7. Mai 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Oktober 2008 wird auf
Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1
Alt. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeits-
grund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift. Die von der Rechtsbeschwerde un-
terbreitete Zulässigkeitsfrage, ist nicht entscheidungserheblich.
Der Insolvenzantrag war von dem zuständigen Finanzamt auf Abgaben-
rückstände des Schuldners in Höhe von 14.662,63 € gestützt worden. Bei die-
ser Sachlage kann in dem Insolvenzantrag selbst bei Zurückweisung einer Leis-
tung des Schuldners in Höhe von 8.700 € ein Rechtsmissbrauch nicht erblickt
werden, weil auch nach Annahme dieser Zahlung die Antragstellung rechtferti-
gende Abgabenforderungen weiter offen geblieben wären (BGH, Beschl. v.
20. März 1986 - III ZR 55/85, NJW-RR 1986, 1188 f).
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Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Kern
des Beschwerdevorbringens nicht erfasst, ist unzutreffend.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 06.09.2008 - 3 IN 254/07 -
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 23.10.2008 - 1 T 199/08 -