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BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZB 262/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 262/08

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Oktober 2008 wird auf

Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

1

2

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1

Alt. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeits-

grund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift. Die von der Rechtsbeschwerde un-

terbreitete Zulässigkeitsfrage, ist nicht entscheidungserheblich.

Der Insolvenzantrag war von dem zuständigen Finanzamt auf Abgaben-

rückstände des Schuldners in Höhe von 14.662,63 € gestützt worden. Bei die-

ser Sachlage kann in dem Insolvenzantrag selbst bei Zurückweisung einer Leis-

tung des Schuldners in Höhe von 8.700 € ein Rechtsmissbrauch nicht erblickt

werden, weil auch nach Annahme dieser Zahlung die Antragstellung rechtferti-

gende Abgabenforderungen weiter offen geblieben wären (BGH, Beschl. v.

20. März 1986 - III ZR 55/85, NJW-RR 1986, 1188 f).

3

Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Kern

des Beschwerdevorbringens nicht erfasst, ist unzutreffend.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 06.09.2008 - 3 IN 254/07 -

LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 23.10.2008 - 1 T 199/08 -