BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 113/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 7. Mai 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
30. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 200.171,58 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine steuerli-
chen Beratungspflichten anlässlich des am 17. Dezember 1991 beurkundeten
Verkaufs des Grundstücks "C. straße" nicht verletzt, erschöpft sich der zu-
lässigen Würdigung in einem Einzelfall und erfordert keine revisionsgerichtliche
Überprüfung. Insbesondere enthält das Berufungsurteil im Blick auf den dama-
ligen Stand der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie das BMF-
Schreiben vom 20. Dezember 1990 zur Abgrenzung zwischen privater Vermö-
gensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel (BStBl. I 884) keine
Verschiebung der Haftungsvoraussetzungen zu Lasten des Mandanten. Von
einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab-
gesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 24.04.2001 - 8 O 1565/99 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.05.2007 - 4 U 33/01 -