Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 113/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

30. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 200.171,58 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine steuerli-

chen Beratungspflichten anlässlich des am 17. Dezember 1991 beurkundeten

Verkaufs des Grundstücks "C. straße" nicht verletzt, erschöpft sich der zu-

lässigen Würdigung in einem Einzelfall und erfordert keine revisionsgerichtliche

Überprüfung. Insbesondere enthält das Berufungsurteil im Blick auf den dama-

ligen Stand der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie das BMF-

Schreiben vom 20. Dezember 1990 zur Abgrenzung zwischen privater Vermö-

gensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel (BStBl. I 884) keine

Verschiebung der Haftungsvoraussetzungen zu Lasten des Mandanten. Von

einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab-

gesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-

tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Oldenburg, Entscheidung vom 24.04.2001 - 8 O 1565/99 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.05.2007 - 4 U 33/01 -