BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 161/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 7. Mai 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
25. Juli 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 41.006,28 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) wird von der Beschwerde nicht
dargelegt. Das Berufungsgericht ist bei seiner Anwendung des § 133 Abs. 1
InsO von den durch die Rechtsprechung des Senats entwickelten Rechts-
grundsätzen ausgegangen und hat sie unter Berücksichtigung des maßgebli-
chen Prozessstoffes auf den Fall angewendet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Dessau, Entscheidung vom 05.04.2007 - 6 O 1241/05 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 U 49/07 -