Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 161/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

25. Juli 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde wird auf 41.006,28 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur

Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) wird von der Beschwerde nicht

dargelegt. Das Berufungsgericht ist bei seiner Anwendung des § 133 Abs. 1

InsO von den durch die Rechtsprechung des Senats entwickelten Rechts-

grundsätzen ausgegangen und hat sie unter Berücksichtigung des maßgebli-

chen Prozessstoffes auf den Fall angewendet.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG Dessau, Entscheidung vom 05.04.2007 - 6 O 1241/05 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 U 49/07 -