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BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 164/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 164/07

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

Am 7. Mai 2009

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Begründung der vorgenannten

Beschwerde einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

21. August 2007 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig ver-

worfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

260.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Ein Notanwalt ist dem Kläger nicht zu bestellen. Gemäß § 78b Abs. 1

ZPO kann ein Rechtsanwalt einer Partei zur Wahrnehmung ihrer Rechte nur

dann beigeordnet werden, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos er-

scheint. Die für den Beschwerdeführer erhobene Nichtzulassungsbeschwerde

ist indes aussichtslos. Ein dem Kläger beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in

der Lage, sie schlüssig zu begründen. Denn die Rechtssache hat weder grund-

sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

a) Der Senat hat die Eingaben des Klägers und die darin enthaltenen

Angriffe gegen das Berufungsurteil umfassend geprüft. Ganz überwiegend be-

anstandet der Kläger, dass das Berufungsgericht gegen die Grundsätze der

freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO verstoßen habe und deshalb zu ei-

ner unrichtigen Bewertung sowohl der Vorgänge, die für die Kündigung durch

seinen früheren Arbeitgeber ausschlaggebend waren, als auch der Leistung

des Beklagten vor und in den Inzidenzverfahren gelangt sei. Diese Rügen sind

nicht zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde geeignet. Das Beru-

fungsgericht hat kaum Feststellungen über umstrittene Tatsachen getroffen,

sondern seinen Erwägungen nahezu durchweg unstrittigen Vortrag und Vortrag

des Klägers zugrunde gelegt und diesen sodann einer rechtlichen Würdigung

unterzogen. Dabei handelt es sich nicht um Beweiswürdigung im Sinne des

§ 286 ZPO, sondern um die Anwendung des materiellen Rechts. Soweit die

Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich einzelner Aspekte auch Ele-

mente einer Tatsachenfeststellung enthalten, kann dahinstehen, ob diese Fest-

stellungen mit den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung vereinbar sind.

Ebenso wie etwaige Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts (hierzu

BGHZ 152, 182, 188; 154, 288, 293 f; vgl. auch BVerfG NJW 2005, 3345) ein-

schließlich des in den Inzidenzverfahren einschlägig gewesenen Arbeits- bzw.

Verwaltungsrechts sind etwaige Verfahrensfehler alleine grundsätzlich nicht

einmal dann geeignet, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO zu begründen, wenn sie schwerwiegend oder offensichtlich sind

(BGHZ 151, 42, 46; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, NJW 2002,

2957; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 543 Rn. 18 m.w.N.; Musielak/Ball,

ZPO, 6. Aufl. § 543 Rn. 9 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass der Zulassungs-

grund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO dem Schutz des Vertrauens in die

Rechtsprechung als Ganzes dient (vgl. Amtl. Begr. des ZPO-RG, BT-Drucks.

14/4722, S. 104), ist vielmehr zu schließen, dass ein Rechtsanwendungsfehler

grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt. Eine Ausnahme kommt im

Streitfall nicht in Betracht. Die Angriffe des Klägers richten sich ausnahmslos

gegen Erwägungen und Bewertungen des Berufungsgerichts, die sich aus-

schließlich mit den Besonderheiten des sehr vielschichtigen und ungewöhnli-

chen Streitfalls befassen.

3

b) Alleine diejenigen Angriffe, mit denen der Kläger beanstandet, dass

das Berufungsgericht Teile seines Vortrags übergangen habe, sind im Ansatz

geeignet, einen Zulassungsgrund zu begründen. Der Verstoß gegen den ver-

fassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1

GG) kann Anlass sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung zuzulassen. Dies setzt allerdings in der Regel voraus, dass nach

den Darlegungen des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfahrens-

grundrecht im Einzelfall klar zu Tage tritt, also offenkundig ist (BGH aaO sowie

Beschl. v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181). Dann geht das

Individualinteresse des Beschwerdeführers an der Durchsetzung seines Grund-

rechts, dem eine sonst eröffnete Verfassungsbeschwerde vornehmlich zu die-

nen hätte (BVerfGE 85, 109, 113; 98, 218, 242 f), mit dem öffentlichen Interes-

se an der Wahrung der Grundrechtsordnung, auf das das Revisionsrecht auch

abstellt, einher.

4

Weder anhand der vom Kläger vorgetragenen Angriffe noch im Übrigen

ist indes ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers

auf rechtliches Gehör feststellbar oder gar offenkundig. Das Gebot des rechtli-

chen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen-

genommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in

Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den

Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 25, 137, 140;

54, 86, 91 f; 96, 205, 216 f). Das Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG

gibt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich mit dem Vortrag einer Partei

in derjenigen Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE

80, 269, 286), und erst recht keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihrer

eigenen rechtlichen Würdigung folgt (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Die Angriffe

des Klägers sind im Kern auf Letzteres gerichtet. Das Berufungsgericht hat ins-

besondere seine Ausführungen über die Hintergründe und die Ernsthaftigkeit

seiner Selbstmorddrohung erkennbar zur Kenntnis genommen, jedoch rechtlich

anders gewürdigt. Die Nichtberücksichtigung des nach Schluss der Berufungs-

verhandlung gehaltenen Tatsachenvortrags gemäß § 296a ZPO begegnet kei-

nen verfahrensrechtlichen Bedenken. Die Frage, ob das Berufungsgericht bzgl.

der Aufklärung des Klägers durch den Beklagten über den Verlust des Rechts-

schutzbedürfnisses für die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage Vortrag

übergangen hat, kann dahinstehen, weil es dieser Aufklärung nicht bedurfte; die

diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Landgerichts sind zutreffend.

5

2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzu-

lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 24. Dezember 2007

verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in

die Begründungsfrist wäre nur im Falle der Beiordnung eines Notanwalts in Be-

tracht gekommen.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

LG Tübingen, Entscheidung vom 01.08.2006 - 4 O 373/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.08.2007 - 12 U 162/06 -