BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 164/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 164/07
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
Am 7. Mai 2009
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Begründung der vorgenannten
Beschwerde einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
21. August 2007 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig ver-
worfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
260.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Ein Notanwalt ist dem Kläger nicht zu bestellen. Gemäß § 78b Abs. 1
ZPO kann ein Rechtsanwalt einer Partei zur Wahrnehmung ihrer Rechte nur
dann beigeordnet werden, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos er-
scheint. Die für den Beschwerdeführer erhobene Nichtzulassungsbeschwerde
ist indes aussichtslos. Ein dem Kläger beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in
der Lage, sie schlüssig zu begründen. Denn die Rechtssache hat weder grund-
sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
a) Der Senat hat die Eingaben des Klägers und die darin enthaltenen
Angriffe gegen das Berufungsurteil umfassend geprüft. Ganz überwiegend be-
anstandet der Kläger, dass das Berufungsgericht gegen die Grundsätze der
freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO verstoßen habe und deshalb zu ei-
ner unrichtigen Bewertung sowohl der Vorgänge, die für die Kündigung durch
seinen früheren Arbeitgeber ausschlaggebend waren, als auch der Leistung
des Beklagten vor und in den Inzidenzverfahren gelangt sei. Diese Rügen sind
nicht zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde geeignet. Das Beru-
fungsgericht hat kaum Feststellungen über umstrittene Tatsachen getroffen,
sondern seinen Erwägungen nahezu durchweg unstrittigen Vortrag und Vortrag
des Klägers zugrunde gelegt und diesen sodann einer rechtlichen Würdigung
unterzogen. Dabei handelt es sich nicht um Beweiswürdigung im Sinne des
§ 286 ZPO, sondern um die Anwendung des materiellen Rechts. Soweit die
Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich einzelner Aspekte auch Ele-
mente einer Tatsachenfeststellung enthalten, kann dahinstehen, ob diese Fest-
stellungen mit den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung vereinbar sind.
Ebenso wie etwaige Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts (hierzu
BGHZ 152, 182, 188; 154, 288, 293 f; vgl. auch BVerfG NJW 2005, 3345) ein-
schließlich des in den Inzidenzverfahren einschlägig gewesenen Arbeits- bzw.
Verwaltungsrechts sind etwaige Verfahrensfehler alleine grundsätzlich nicht
einmal dann geeignet, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO zu begründen, wenn sie schwerwiegend oder offensichtlich sind
(BGHZ 151, 42, 46; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, NJW 2002,
2957; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 543 Rn. 18 m.w.N.; Musielak/Ball,
ZPO, 6. Aufl. § 543 Rn. 9 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass der Zulassungs-
grund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO dem Schutz des Vertrauens in die
Rechtsprechung als Ganzes dient (vgl. Amtl. Begr. des ZPO-RG, BT-Drucks.
14/4722, S. 104), ist vielmehr zu schließen, dass ein Rechtsanwendungsfehler
grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt. Eine Ausnahme kommt im
Streitfall nicht in Betracht. Die Angriffe des Klägers richten sich ausnahmslos
gegen Erwägungen und Bewertungen des Berufungsgerichts, die sich aus-
schließlich mit den Besonderheiten des sehr vielschichtigen und ungewöhnli-
chen Streitfalls befassen.
b) Alleine diejenigen Angriffe, mit denen der Kläger beanstandet, dass
das Berufungsgericht Teile seines Vortrags übergangen habe, sind im Ansatz
geeignet, einen Zulassungsgrund zu begründen. Der Verstoß gegen den ver-
fassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) kann Anlass sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung zuzulassen. Dies setzt allerdings in der Regel voraus, dass nach
den Darlegungen des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfahrens-
grundrecht im Einzelfall klar zu Tage tritt, also offenkundig ist (BGH aaO sowie
Beschl. v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181). Dann geht das
Individualinteresse des Beschwerdeführers an der Durchsetzung seines Grund-
rechts, dem eine sonst eröffnete Verfassungsbeschwerde vornehmlich zu die-
nen hätte (BVerfGE 85, 109, 113; 98, 218, 242 f), mit dem öffentlichen Interes-
se an der Wahrung der Grundrechtsordnung, auf das das Revisionsrecht auch
abstellt, einher.
Weder anhand der vom Kläger vorgetragenen Angriffe noch im Übrigen
ist indes ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers
auf rechtliches Gehör feststellbar oder gar offenkundig. Das Gebot des rechtli-
chen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen-
genommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in
Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den
Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 25, 137, 140;
54, 86, 91 f; 96, 205, 216 f). Das Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG
gibt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich mit dem Vortrag einer Partei
in derjenigen Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE
80, 269, 286), und erst recht keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihrer
eigenen rechtlichen Würdigung folgt (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Die Angriffe
des Klägers sind im Kern auf Letzteres gerichtet. Das Berufungsgericht hat ins-
besondere seine Ausführungen über die Hintergründe und die Ernsthaftigkeit
seiner Selbstmorddrohung erkennbar zur Kenntnis genommen, jedoch rechtlich
anders gewürdigt. Die Nichtberücksichtigung des nach Schluss der Berufungs-
verhandlung gehaltenen Tatsachenvortrags gemäß § 296a ZPO begegnet kei-
nen verfahrensrechtlichen Bedenken. Die Frage, ob das Berufungsgericht bzgl.
der Aufklärung des Klägers durch den Beklagten über den Verlust des Rechts-
schutzbedürfnisses für die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage Vortrag
übergangen hat, kann dahinstehen, weil es dieser Aufklärung nicht bedurfte; die
diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Landgerichts sind zutreffend.
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzu-
lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 24. Dezember 2007
verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in
die Begründungsfrist wäre nur im Falle der Beiordnung eines Notanwalts in Be-
tracht gekommen.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 01.08.2006 - 4 O 373/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.08.2007 - 12 U 162/06 -