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BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 194/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, und

Grupp

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 17. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückge-

wiesen.

Der Streitwert wird auf 1.069.146,86 € festgesetzt.

Gründe

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Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Satz 1

Nr. 1 ZPO) sind nicht gegeben.

1. Soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 4

in der Sache als unbegründet abgewiesen hat, handelt es sich um eine Einzel-

fallentscheidung, die keinen Anlass für eine Rechtsfortbildung gibt.

a) Das Berufungsgericht hat es in nachvollziehbarer Weise abgelehnt,

die Abtretung von Leasingforderungen durch die F. rechtlich als Siche-

rungsabtretung der Schuldnerin zu qualifizieren. Hatte - wofür die gewählte Ver-

tragsgestaltung spricht - die F. die Funktion des Leasinggebers, so bestan-

den keine Rechte der Schuldnerin an den originär durch die F. begründeten

Leasingforderungen. Entgegen der Würdigung des Klägers ist das Landgericht

nicht von einer Abtretung der Leasingforderungen seitens der Schuldnerin an

die F. ausgegangen. Vielmehr hat das Landgericht angenommen, dass die

F. ihre eigenen gegen die A. bestehenden Leasingforderungen und die

ihr von der A. abgetretenen, gegen deren Tochterunternehmen gerichteten

Leasingforderungen ihrerseits an die S. abgetreten hat.

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b) Da die Schuldnerin keine Darlehensnehmerin der S. oder der Be-

klagten war, hatte sie ohnehin für eine Sicherungsabtretung keine Veranlas-

sung. Vielmehr wäre die Schuldnerin, die den fraglichen Teil des Kaufpreises

tatsächlich bereits erhalten hatte, doppelt bezahlt worden, wenn sie noch eine

wirtschaftliche Berechtigung an den Leasingforderungen erlangt hätte. Zwar

hätte aus Rechtsgründen durchaus die Möglichkeit bestanden, dass die

Schuldnerin ohne die Notwendigkeit der Einbindung der amerikanischen Ban-

ken selbst die Funktion des Leasinggebers übernimmt. Da dieser Weg jedoch

nicht verwirklicht wurde, muss bei der rechtlichen Würdigung die tatsächlich

gewählte Vertragskonstruktion berücksichtigt werden. Das Verwertungsrecht

des Verwalters hängt nämlich davon ab, dass - woran es im Streitfall fehlt - eine

Sicherheit im Wege einer Forderungsabtretung bestellt wurde (BGH, Urt. v.

15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, ZInsO 2003, 612, 613). Im Streitfall lag keine Si-

cherungsabtretung, sondern eine Abtretung erfüllungshalber vor, weil die von

der A. und deren Tochterunternehmen geleisteten Leasingzahlungen von der

F. an die S. zum Zwecke der Darlehenstilgung abgetreten wurden (vgl.

MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 51 Rn. 136 f).

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2. Ohne Erfolg bekämpft die Nichtzulassungsbeschwerde das Beru-

fungsurteil, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 5 als unzulässig abgewie-

sen wurde. Die insoweit unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit geltend

gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich, weil die Klage

- wie unter 1. ausgeführt - in der Sache keine Erfolgsaussichten hat. Die im Fal-

le der Zulässigkeit der Klage notwendige Sachabweisung stünde mit dem Ver-

bot der reformatio in peius in Einklang (BGHZ 23, 36, 50; 46, 281, 283 f; BGH,

Urt. v. 19. März 2009 - IX ZR 214/07 Rn. 7 z.V.b.).

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.08.2007 - 2/21 O 374/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.09.2008 - 23 U 165/07 -