BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 194/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, und
Grupp
am 7. Mai 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 17. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Der Streitwert wird auf 1.069.146,86 € festgesetzt.
Gründe
Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO) sind nicht gegeben.
1. Soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 4
in der Sache als unbegründet abgewiesen hat, handelt es sich um eine Einzel-
fallentscheidung, die keinen Anlass für eine Rechtsfortbildung gibt.
a) Das Berufungsgericht hat es in nachvollziehbarer Weise abgelehnt,
die Abtretung von Leasingforderungen durch die F. rechtlich als Siche-
rungsabtretung der Schuldnerin zu qualifizieren. Hatte - wofür die gewählte Ver-
tragsgestaltung spricht - die F. die Funktion des Leasinggebers, so bestan-
den keine Rechte der Schuldnerin an den originär durch die F. begründeten
Leasingforderungen. Entgegen der Würdigung des Klägers ist das Landgericht
nicht von einer Abtretung der Leasingforderungen seitens der Schuldnerin an
die F. ausgegangen. Vielmehr hat das Landgericht angenommen, dass die
F. ihre eigenen gegen die A. bestehenden Leasingforderungen und die
ihr von der A. abgetretenen, gegen deren Tochterunternehmen gerichteten
Leasingforderungen ihrerseits an die S. abgetreten hat.
b) Da die Schuldnerin keine Darlehensnehmerin der S. oder der Be-
klagten war, hatte sie ohnehin für eine Sicherungsabtretung keine Veranlas-
sung. Vielmehr wäre die Schuldnerin, die den fraglichen Teil des Kaufpreises
tatsächlich bereits erhalten hatte, doppelt bezahlt worden, wenn sie noch eine
wirtschaftliche Berechtigung an den Leasingforderungen erlangt hätte. Zwar
hätte aus Rechtsgründen durchaus die Möglichkeit bestanden, dass die
Schuldnerin ohne die Notwendigkeit der Einbindung der amerikanischen Ban-
ken selbst die Funktion des Leasinggebers übernimmt. Da dieser Weg jedoch
nicht verwirklicht wurde, muss bei der rechtlichen Würdigung die tatsächlich
gewählte Vertragskonstruktion berücksichtigt werden. Das Verwertungsrecht
des Verwalters hängt nämlich davon ab, dass - woran es im Streitfall fehlt - eine
Sicherheit im Wege einer Forderungsabtretung bestellt wurde (BGH, Urt. v.
15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, ZInsO 2003, 612, 613). Im Streitfall lag keine Si-
cherungsabtretung, sondern eine Abtretung erfüllungshalber vor, weil die von
der A. und deren Tochterunternehmen geleisteten Leasingzahlungen von der
F. an die S. zum Zwecke der Darlehenstilgung abgetreten wurden (vgl.
MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 51 Rn. 136 f).
2. Ohne Erfolg bekämpft die Nichtzulassungsbeschwerde das Beru-
fungsurteil, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 5 als unzulässig abgewie-
sen wurde. Die insoweit unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit geltend
gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich, weil die Klage
- wie unter 1. ausgeführt - in der Sache keine Erfolgsaussichten hat. Die im Fal-
le der Zulässigkeit der Klage notwendige Sachabweisung stünde mit dem Ver-
bot der reformatio in peius in Einklang (BGHZ 23, 36, 50; 46, 281, 283 f; BGH,
Urt. v. 19. März 2009 - IX ZR 214/07 Rn. 7 z.V.b.).
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.08.2007 - 2/21 O 374/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.09.2008 - 23 U 165/07 -