BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 224/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 7. Mai 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
30. November 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 243.393,16 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) wird von der Beschwerde nicht
dargelegt. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Erklä-
rungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 9. Januar 2004 ist möglich, sogar
nahe liegend, berücksichtigt den maßgeblichen Prozessstoff und lässt keinen
grundsätzlichen Verstoß gegen das Gebot interessengerechter Auslegung er-
kennen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 27.06.2006 - 11 O 460/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.11.2007 - 8 U 1045/06 -