Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 224/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

30. November 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde wird auf 243.393,16 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur

Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) wird von der Beschwerde nicht

dargelegt. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Erklä-

rungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 9. Januar 2004 ist möglich, sogar

nahe liegend, berücksichtigt den maßgeblichen Prozessstoff und lässt keinen

grundsätzlichen Verstoß gegen das Gebot interessengerechter Auslegung er-

kennen.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

LG Trier, Entscheidung vom 27.06.2006 - 11 O 460/05 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.11.2007 - 8 U 1045/06 -