BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 25/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 7. Mai 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
17. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 42.123,58 €
festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe zur Zulassung der Revision
(§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht. Das Berufungsurteil wird allein schon von
der Feststellung getragen, dass der Kläger den Beweis der haftungsausfüllen-
den Kausalität nicht geführt habe. Hierbei hat das Berufungsgericht sogar zu-
gunsten des Klägers rechtsfehlerhaft die - allerdings seiner Ansicht nach wider-
legte - Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens angewendet. Die von
der Beschwerde vermissten Belehrungen des Beklagten über den Gang des
Revisionsverfahrens, welches noch unter Anwendung von § 554b ZPO a.F.
durchzuführen war, spielten dabei für die Entschließung des Klägers zur Ableh-
nung des gerichtlichen Vergleichsvorschlages keine erkennbare Rolle. Damit
hat sich das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt.
Rechtsgrundsätzliche Fragen, die zur Zulassung der Revision führen könnten,
stellen sich in diesem entscheidungstragenden Zusammenhang nicht.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 23.06.2005 - 30 O 381/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.01.2006 - 22 U 126/05 -