Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 25/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

17. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 42.123,58 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe zur Zulassung der Revision

(§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht. Das Berufungsurteil wird allein schon von

der Feststellung getragen, dass der Kläger den Beweis der haftungsausfüllen-

den Kausalität nicht geführt habe. Hierbei hat das Berufungsgericht sogar zu-

gunsten des Klägers rechtsfehlerhaft die - allerdings seiner Ansicht nach wider-

legte - Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens angewendet. Die von

der Beschwerde vermissten Belehrungen des Beklagten über den Gang des

Revisionsverfahrens, welches noch unter Anwendung von § 554b ZPO a.F.

durchzuführen war, spielten dabei für die Entschließung des Klägers zur Ableh-

nung des gerichtlichen Vergleichsvorschlages keine erkennbare Rolle. Damit

hat sich das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt.

Rechtsgrundsätzliche Fragen, die zur Zulassung der Revision führen könnten,

stellen sich in diesem entscheidungstragenden Zusammenhang nicht.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 23.06.2005 - 30 O 381/04 -

OLG Köln, Entscheidung vom 17.01.2006 - 22 U 126/05 -