BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 31/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 7. Mai 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-
burg vom 6. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.800,03 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Wegen der zur Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs erhobenen Zulassungsrügen wird auf den in der
Parallelsache IX ZR 32/06 am 13. Dezember 2007 ergangenen Beschluss ver-
wiesen, welcher den Parteien bekannt ist. Die Rechtsfragen zur Deckungsan-
fechtung, deren Grundsätzlichkeit die Beschwerde annimmt, sind für die
Rechtssache nicht entscheidungserheblich.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2004 - 329 O 152/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.01.2006 - 11 U 201/04 -