Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 31/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-

burg vom 6. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückge-

wiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.800,03 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Wegen der zur Verlet-

zung des rechtlichen Gehörs erhobenen Zulassungsrügen wird auf den in der

Parallelsache IX ZR 32/06 am 13. Dezember 2007 ergangenen Beschluss ver-

wiesen, welcher den Parteien bekannt ist. Die Rechtsfragen zur Deckungsan-

fechtung, deren Grundsätzlichkeit die Beschwerde annimmt, sind für die

Rechtssache nicht entscheidungserheblich.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2004 - 329 O 152/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.01.2006 - 11 U 201/04 -