BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 71/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 7. Mai 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
15. März 2007, berichtigt durch Beschluss vom 3. Mai 2007, wird
auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
40.529,35 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das
Berufungsgericht hat die auf § 133 Abs. 1 InsO gestützte Insolvenzanfechtung
unter anderem an der erforderlichen Kenntnis des Anfechtungsgegners vom
Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, scheitern lassen.
Die Würdigung des Berufungsgerichts, insbesondere diejenige zu § 133 Abs. 1
Satz 2 InsO, hält sich im Rahmen der vom Senat hierzu entwickelten Grundsät-
ze (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189,
190 m.w.N.). Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger
zulassungsrelevanter Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulassungsbe-
schwerde nicht aufgezeigt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.2
ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 22.03.2006 - 2 O 151/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2007 - I-12 U 67/06 -