Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 83/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

12. April 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

35.784 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das

Berufungsgericht hat die auf § 133 Abs. 1 InsO gestützte Insolvenzanfechtung

unter anderem an der erforderlichen Kenntnis des Anfechtungsgegners vom

Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, scheitern lassen.

Die Würdigung des Berufungsgerichts, insbesondere diejenige zu § 133 Abs. 1

Satz 2 InsO, hält sich im Rahmen der vom Senat hierzu entwickelten Grundsät-

ze (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189,

190 m.w.N.). Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger

zulassungsrelevanter Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulassungsbe-

schwerde nicht aufgezeigt. Höchstrichterlicher Klärungsbedarf zu den anfech-

tungsrechtlichen Auswirkungen einer Stundung gemäß § 222 AO besteht nicht.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.2

ZPO abgesehen.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG Kleve, Entscheidung vom 19.04.2006 - 2 O 41/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2007 - I-12 U 99/06 -